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Der im Juli letzten Jahres in rechtswidriger Weise in sein Herkunftsland abgeschobene tunesische Staatsangehörige Sami A. muss nicht nach Deutschland zurückgeholt werden.

Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Dezember 2018, mit dem die ursprünglich angeordnete Rückgängigmachung der Abschiebung aufgehoben worden war, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2019 zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigte damit die Annahme der Vorinstanz, dass der durch die Abschiebung zunächst geschaffene rechtswidrige Zustand entfallen sei, nachdem die zuständige Asylkammer des Verwaltungsgerichts in Hinblick auf die Vorlage einer Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin ein Abschiebungsverbot nach Tunesien verneint hatte.

Diese asylgerichtliche Entscheidung entfalte im ausländerrechtlichen Verfahren Bindungswirkung mit der Folge, dass vorliegend weder die Frage einer drohenden Foltergefahr noch die Qualität der in Rede stehenden diplomatischen Zusicherung zu bewerten sei.

Aktenzeichen: 17 B 47/19 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen – 8 L 2184/18 -)

Weitere Informationen

Beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig ist ein Antrag von Sami A. auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2019. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verneinung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Tunesien. Wann über den Antrag entschieden wird, steht derzeit noch nicht fest.

Aktenzeichen 11 A 909/19.A (I. Instanz VG Gelsenkirchen – 7a K 3425/18.A -)

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