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Elternzeit zählt nicht als Wechselschichtdienst – Bundesverwaltungsgericht bestätigt Ausschluss

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Elternzeit zählt nicht als Wechselschichtdienst: Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein wegweisendes Urteil zur Altersgrenze für den Ruhestand von Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen gesprochen.

Geklagt hatte eine im Jahr 1964 geborene Polizeibeamtin, die nach der Geburt ihrer Kinder zweieinhalb Jahre Elternzeit nahm. Sie wollte erreichen, dass diese Zeit als Wechselschichtdienst anerkannt wird, um die sogenannte „besonderen Altersgrenze“ zu erreichen – ein Jahr früherer Ruhestand nach 25 Jahren Wechselschichtdienst (§ 114 Abs. 2 LBG NRW).

Während das Verwaltungsgericht Köln ihre Klage zunächst abwies, gab ihr das Oberverwaltungsgericht Münster in zweiter Instanz recht – mit Verweis auf EU-Recht. Doch nun entschied das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz anders: Die Elternzeit könne nicht als gleichwertig mit tatsächlich geleisteten Wechselschichtdiensten gewertet werden.

Klarstellung des Gerichts: Keine Ausweitung durch EU-Richtlinie

Das Leipziger Gericht stellte klar: Der Begriff „Wechselschichtdienst“ sei im Landesbeamtengesetz eindeutig definiert – als tatsächlicher, dauerhafter Dienst im Schichtsystem mit regelmäßigem Wechsel von Arbeitszeiten. Auch die europäische Vereinbarkeitsrichtlinie (2019/1158/EU) ändere daran nichts. Zwar solle sie Benachteiligungen nach der Elternzeit vermeiden, sie greife aber nicht in nationale Regelungen zur altersbedingten Entlastung nach besonders belastenden Diensten ein.

Fazit: Belastung muss real stattgefunden haben

Die Richter betonten, dass die gesetzliche Frühverrentung bei Polizeivollzugsbeamten eine Reaktion auf die gesundheitlichen Folgen real geleisteter Wechselschichten sei – nicht auf Lebensphasen wie die Elternzeit, in der kein Schichtdienst vorliegt. Die Klage wurde somit abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.


Aktenzeichen: BVerwG 2 C 15.24 – Urteil vom 26. Juni 2025
Vorinstanzen: VG Köln (VG 19 K 2820/21), OVG Münster (OVG 6 A 1816/23)

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