Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine niedersächsische Samtgemeinde Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten freier Träger nicht per kommunaler Satzung festlegen darf, da es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die entsprechende Elternbeitragssatzung wurde daher für unwirksam erklärt.
Ausgangsfall
Die betroffene Samtgemeinde betreibt selbst keine Kindertagesstätten. Im März 2018 erließ sie dennoch eine „Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …“. Zum damaligen Zeitpunkt existierten in ihrem Gebiet vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft. Die Kinder der Antragsteller besuchten diese Einrichtungen.
Die freien Träger schlossen mit den Eltern privatrechtliche Betreuungsverträge ab und verlangten Beiträge in der Höhe, die sich aus der kommunalen Elternbeitragssatzung ergaben. Die Eltern beantragten daraufhin, die Satzung im Wege der Normenkontrolle für unwirksam zu erklären.
Entscheidung der Vorinstanz
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies den Normenkontrollantrag als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, den Eltern fehle die Antragsbefugnis. Die Satzung gelte nicht für sie, da sie nur das Verhältnis zwischen der Samtgemeinde und den freien Trägern betreffe. Die Betreuungsverhältnisse zwischen Eltern und Trägern seien privatrechtlich ausgestaltet, sodass die Eltern durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar in eigenen Rechten betroffen seien.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seien die Eltern antragsbefugt. Die Elternbeitragssatzung gelte nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar auch für die Kindertagesstätten der freien Träger im Gebiet der Samtgemeinde. Sie präge damit die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern maßgeblich.
Obwohl es sich bei der Satzung um Landesrecht handelt, an dessen Auslegung das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden ist, war dies hier ausnahmsweise nicht der Fall. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei unvollständig gewesen, da sie naheliegende Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung nicht berücksichtigt habe.
Keine gesetzliche Grundlage für Beitragsfestsetzung
In der Sache erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Satzung für unwirksam. Die Festsetzung von Elternbeiträgen durch Satzung greife unzulässig in die Vertragsfreiheit zwischen freien Trägern und Eltern ein. Für einen solchen Eingriff fehle eine gesetzliche Ermächtigung.
Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII befugt, Kostenbeiträge für den Besuch eigener Tageseinrichtungen festzusetzen. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat – nicht auf Einrichtungen freier Träger. Auch das niedersächsische Landesrecht enthält keine entsprechende Regelung.
Fazit
Kommunen in Niedersachsen dürfen Elternbeiträge für Kindertagesstätten freier Träger nicht durch eigene Satzungen regeln, solange hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Eine mittelbare Einflussnahme auf privatrechtliche Betreuungsverträge über kommunales Satzungsrecht ist unzulässig.
Fundstellen
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2026, Az. 5 CN 1.24
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10.01.2024, Az. OVG 9 KN 183/19
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