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EIWOBAU Nürnberg- wohl kein Geld für die Gläubiger

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.EIWOBAU Bauträger GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Penjak Vladimir, geboren  am 18.11.1940 und Schneider Tilmann, geboren am 28.10.1958, Praterstraße 34, 90429 Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 12500
– Schuldnerin –

1. Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden  Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.

2. Die Nachtragsverteilung bleibt vorbehalten und der Insolvenzbeschlag aufrechterhalten hinsichtlich etwaiger Erstattungsbeträge zu Gunsten der Masse aus  der Endabrechnung der Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet Rehhof.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
oder bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 08.09.2016

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