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Eis Zeit

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Sommerzeit und der Gang zur Eisdiele gehören genauso zusammen wie das Baden bei herrlichem Sonnenwetter. Trotz Kennzeichnungspflicht können aber Allergiker Eis immer noch nicht bedenkenlos genießen – so das Ergebnis eines Marktchecks der Verbraucherzentrale im Land Brandenburg. Bei rund zwei Dritteln der 30 geprüften Eisdielen fehlte eine ausreichende Allergenkennzeichnung.

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen allergene Zutaten in loser Ware verpflichtend gekennzeichnet werden. Das betrifft beispielsweise das Eis am Eisstand oder im Restaurant. „Mit dem Gesetz soll der gefahrlose Genuss insbesondere für Allergiker und Personen mit Lebensmittelintoleranzen einfacher werden“, erklärt Lebensmittelrechtsexpertin Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Eisverkäufer dürfen die Informationen für Verbraucher sowohl schriftlich, zum Beispiel per Aushang, Schild am Eis oder Speisekarte als auch mündlich bereitstellen. In jedem Fall muss ohne Nachfrage ersichtlich sein, dass es eine Allergeninformation gibt.

Die Verbraucherschützer haben im Land Brandenburg 30 Eisdielen unter die Lupe genommen und die Allergenkennzeichnung geprüft. Mit ernüchternden Ergebnissen: Nur ein Drittel der Eisdielen hielt für die Betroffenen bereits die notwendigen Informationen zu Allergenen bereit. Bei 20 Eisdielen hingegen fehlte nicht nur die Information, sondern größtenteils auch das Wissen über Allergene und die nunmehr vorgeschriebene verpflichtende Kennzeichnung. Zum Teil schien das Personal sichtlich überfordert. „Selbst wenn uns auf Nachfrage eine Dokumentation über Allergene ausgehändigt wurde, war sie für die Ratsuchenden häufig nicht hilfreich bzw. widersprüchlich. So verwechselten einige Eisdielen bei der allergenen Zutat Milch beispielsweise das Milcheiweiß mit Laktose. Ein Fehler, der für Allergiker ernste Folgen haben kann“, betont Expertin Reinke. Weiterhin wiesen einige Eisdielen nicht auf mögliche allergene Zutaten in den Eiswaffeln hin. Darin sind oft Gluten, Milch oder Nüsse enthalten.

Konkrete Gefährdungen für Allergiker entstehen nicht nur durch nachlässige Kennzeichnung, auch bei mangelhafter Reinigung der Geräte besteht die Übertragungsgefahr von Allergenen. „Nur zwei Eisdielen in unserem Marktcheck berücksichtigten, dass der Eisportionierer bei der Entnahme verschiedener Eissorten richtig gesäubert werden muss, um Allergiker nicht unnötig zu gefährden. Das sind entschieden zu wenige“, so Reinke.

Angesichts der Marktcheckergebnisse beim Speiseeis fordert die Verbraucherzentrale daher alle Anbieter lose verkaufter Lebensmittel – also neben den Eisverkäufern auch Bäckereien, Restaurants, Fleischer und Kioskbetreiber – auf, die Allergenkennzeichnung eher als selbstverständliche Serviceleistung denn als unangenehme Pflicht anzusehen. Die Lebensmittelrechtsexpertin betont weiter: „Gleichzeitig muss die Lebensmittelüberwachung eine schnelle Umsetzung der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht erreichen, damit Allergiker nachhaltig vor gesundheitlichen Problemen bewahrt werden.“ Ein Informationsaustausch zwischen Verbraucherzentrale und dem Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) ergab, dass auch dieser die Forderungen aus Sicht der Betroffenen nachdrücklich unterstützt.

Quelle:VZ Brandenburg

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