Ein ehemaliger Guantánamo-Häftling, der inzwischen die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und damit EU-Bürger ist, darf nicht länger mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt werden, das auf einer Ausweisung aus dem Jahr 2000 beruht. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden.
Der aus Mauretanien stammende Kläger war im Mai 2000 vom Amtsgericht Duisburg wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In der Folge wies die Stadt Duisburg ihn Ende 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Nach damaliger Rechtslage führte dies automatisch zu einem unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger eine Befristung dieses Verbots. Die Stadt Duisburg entschied im April 2022 jedoch, dass ihm die Einreise und der Aufenthalt für weitere 20 Jahre untersagt bleiben. Zur Begründung führte sie an, vom Kläger gehe weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie verwies dabei auf eine aus ihrer Sicht nicht aufgelöste Verstrickung in die Terrororganisation Al-Qaida und die Anschläge vom 11. September 2001.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Stadt Duisburg daraufhin, das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung zu befristen. Es stellte fest, dass die ursprüngliche Ausweisung ausschließlich auf den Sozialleistungsbetrug gestützt gewesen sei. Die von der Stadt geltend gemachte Terrorgefahr dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Berufung der Stadt Duisburg gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts, dass das aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot spätestens mit dem Erwerb der niederländischen Staatsangehörigkeit automatisch erloschen sei. Als EU-Bürger genieße der Kläger Freizügigkeit. Die Übergangsvorschrift des seit 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes, wonach nach altem Recht entstandene Verbote fortgelten, sei seit dem Rückführungsverbesserungsgesetz vom Februar 2024 auf freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger nicht mehr anwendbar.
Auf die Frage, ob vom Kläger derzeit eine terroristische Gefahr ausgeht, kam es nach Auffassung des Gerichts daher nicht mehr an. Das Oberverwaltungsgericht äußerte sich ausdrücklich nicht dazu, ob künftig ein Verlust der EU-Freizügigkeit festgestellt und ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine solche Gefahrenprognose gestützt werden könnte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Aktenzeichen: 18 A 109/24 (Vorinstanz: VG Düsseldorf 7 K 193/22)
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