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EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG:Opus – Chartered Issuances S.A.

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Opus – Chartered Issuances S.A.

Luxemburg

Handelnd in Bezug auf ihr Compartment 74

CuraPart-Anleihe
WKN: A19LFT1, ISIN: DE000A19LFT1

EINLADUNG ZUR GLÄUBIGERVERSAMMLUNG

der Opus – Chartered Issuances S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg (société anonyme) und eine unregulierte Verbriefungsgesellschaft im Sinne des luxemburgischen Verbriefungsgesetzes vom 22. März 2004 (société de titrisation), mit Sitz in 28, Boulevard F. W. Raiffeisen, 2411 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés – R.C.S.) unter der Nummer B180859, handelnd in Bezug auf ihr Compartment/​Teilvermögen 74 (die „Emittentin„)

in Bezug auf die Begebung von

CuraPartAnleihe
WKN: A19LFT1, ISIN: DE000A19LFT1
(jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).

Die Emittentin lädt hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) zu der

am Donnerstag, 6. März 2025 um 11:00 Uhr

bei Rimôn Falkenfort, Taunustum, Tanustor 1, 60310 Frankfurt am Main

stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die „Gläubigerversammlung„) ein.

Einlass ist ab 10:30 Uhr.

Gemäß den Bedingungen der Schuldverschreibungen (die „Anleihebedingungen„) ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung von Stimmrechten erforderlich. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertags vor der Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025, 24:00 Uhr (MEZ) (eingehend), per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

Rimôn Falkenfort
wg. Opus – Chartered Issuances S.A., CMP 74
Dr. Thomas Koch
Taunusturm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

Für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ bereitgestellte Formular verwenden.

Diese Einladung ist seit Freitag, 14. Februar 2025 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis der Emittentin, soweit nicht anders angegeben, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können aber nach dem Datum der Veröffentlichung unrichtig werden.

Weder die Emittentin noch ihre Mitarbeiter, Berater und Beauftragten übernehmen eine Verpflichtung, die Informationen in dieser Einladung zu aktualisieren oder ergänzende Informationen über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Einladung zur Verfügung zu stellen.

A.

Hintergrund für die Einberufung der Gläubigerversammlung

Die Forderungen der Emittentin aus dem Darlehensvertrag i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen auf Zahlung des ausstehenden Darlehensbetrags inkl. Zinsen waren endfällig am 2. Oktober 2024 („Darlehensforderungen„). Eine Rückzahlung ist aufgrund Zahlungsschwierigkeiten der Darlehensnehmerin i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen bislang nicht erfolgt. Die Schuldverschreibungen waren am 9. Oktober 2024 fällig.

Im Fall eines Ausfalls des Darlehensnehmers kann die Emittentin gemäß Ziffer 4(d) der Anleihebedingungen im eigenen Ermessen einen Liquidator bestellen, der die Forderungen des Darlehensvertrags und des Sicherheitenvertrages i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen liquidiert. Eine sofortige Liquidation ist jedoch voraussichtlich aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers und der aktuellen Marktlage im Immobilienmarkt wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Emittentin hat daher mit dem Darlehensnehmer mögliche Rückzahlungs- und Verwertungsszenarien erörtert.

Der Emittentin liegt ein Rückführungsangebot des Darlehensnehmers vor, das eine Veräußerung der Sicherheiten bis zum 31. Dezember 2028 vorsieht. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer ist auf Grundlage einer wesentlichen Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags und Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibungen möglich. Dafür ist gem. Ziffer 7a der Anleihebedingungen eine Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich.

Ferner haben sich diverse Änderungen ergeben (u.a. Änderung der Adresse der Emittentin und Änderung der Depotbank), die in den Anleihebedingungen derzeit nicht berücksichtigt sind. Die Emittentin regt an, diese Änderungen im Rahmen der Gläubigerversammlung zu beschließen.

B.

Tagesordnung der Gläubigerversammlung

I.

Vortrag der Emittentin

Erörterung der Beschlussvorlagen durch die Emittentin. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

II.

Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung und der Mehrheitserfordernisse

Die Gläubigerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die persönlich oder durch Vertreter anwesenden Anleihegläubiger beziehungsweise deren auf Stimmrechtsvertreter übertragene Stimmrechte wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen repräsentieren.

Die gemäß Tagesordnungspunkt III. Ziffer 1 vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Die gemäß Tagesordnungspunkt III. Ziffern 2 bis 7 vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind für alle Anleihegläubiger verbindlich, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung teilgenommen oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

Stellt die Emittentin, vertreten durch ihre Geschäftsführung oder einen von ihr bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter, als Versammlungsleiter der Gläubigerversammlung gemäß § 15 Abs. 1 SchVG in der Gläubigerversammlung fest, dass diese nicht beschlussfähig ist, weist die Emittentin darauf hin, dass sie beabsichtigt, rechtzeitig eine zweite Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 SchVG zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist beschlussfähig; in Bezug auf die Beschlussvorschläge unter Tagesordnungspunkt III. müssen die persönlich oder durch Bevollmächtigte anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig allerdings mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

III.

Beschlussfassung über die Änderung des Darlehensvertrags und der Anleihebedingungen

Die Emittentin wird vorschlagen, dass die Anleihegläubiger wie folgt beschließen:

1.

Zustimmung zum Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung mit der Darlehensnehmerin

a.

Hintergrund

Wie unter Abschnitt A dieser Einladung erläutert, liegt der Emittentin nach Verhandlungen mit der Darlehensnehmerin ein Angebot der Darlehensnehmerin über geänderte Modalitäten der Rückführung der Darlehensforderung vor („Abwicklungsvereinbarung„). Die vorgeschlagene Abwicklungsvereinbarung beinhaltet wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen des Darlehensvertrags sowie Änderungen der gestellten Sicherheiten. Dazu ist eine Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte erforderlich (Ziffer 7(a) der Anleihebedingungen).

Da die Abwicklungsvereinbarung Teil des Darlehensvertrags ist, ist dessen Definition entsprechend zu ergänzen.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass die Anleihegläubiger dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung zwischen der Emittentin und der Darlehensnehmerin, mit den im Wesentlichen folgenden Konditionen, zustimmen:

Verzicht der Emittentin auf Geltendmachung der Rückzahlung der Darlehensforderung i.H.v. 1.710.000,00 € nebst Zinsen, wenn und solange die Darlehensnehmerin ihre Pflichten aus der Abwicklungsvereinbarung erfüllt.

Sicherungsweise Abtretung von (i) Kaufpreisansprüchen aus der Veräußerung des Grundbesitzes Sandstr. 13a, Frechen (Grundbuch Kerpen von Frechen, Blatt 14487) („Objekt Sandstraße„) und (ii) möglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund Nichterfüllung eines Kaufvertrags über das Objekt Sandstraße vom 23. Mai 2022 („Schadensersatzansprüche„).

Rückführung der Darlehensforderung wie folgt: (i) Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung des Objekts Sandstraße unmittelbar nach Vollzug, unabhängig von einer Veräußerung des Objekts Sandstraße mindestens ein Betrag von 1.500.000,00 € bis zum 31. Dezember 2026, (ii) Zahlung der Restforderung, soweit nicht abgegolten (siehe unten), bis zum 31. Dezember 2028.

Zahlung einer Restrukturierungsgebühr in Höhe von 38.000,00 €, die an die Emittentin auszukehren ist.

Am 31. Dezember 2028 offene Darlehensforderungen werden erlassen und eine Pfandfreigabe der gepfändeten Anteile an der K.I.M. Kaufmann Immobilienmanagement GmbH erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) Der 39/​1.000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück und Sondereigentum Beethovenstr. 10, Köln (Wohngrundbuch des Amtsgerichts Köln, Blatt 21750) wurde bis zum 31. Dezember 2025 veräußert, (ii) die Darlehensnehmerin hat aufgelaufene Zinsen jeweils zum Ende der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gezahlt, (ii) Rückführung der Darlehensforderung durch die bis spätestens 31. Dezember 2026 i.H.v. mindestens 1.500.000,00 € und i.H.v. weiteren 110.000,00 € bis spätestens 31. Dezember 2028; (iii) Gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten nach Veräußerung des Objekts Sandstraße, soweit nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners der Schadensersatzansprüche eröffnet worden ist (iv) Abführung der eingezogenen Forderungen an die Emittentin innerhalb von zwei Wochen nach Vereinnahmung.

Die Anleihegläubiger genehmigen die geführten Verhandlungen der Emittentin mit der Darlehensnehmerin und sehen die von der Emittentin seit Fälligkeit ergriffene Schritte als für die Anleihegläubiger vorteilhaft an.

Zur Umsetzung der Abwicklungsvereinbarung ist eine Anpassung der Anleihebedingungen erforderlich. Die Emittentin schlägt dazu die folgenden Beschlüsse vor:

Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Darlehensvertrag wie folgt geändert wird:

Darlehensvertrag “ bezeichnet den zwischen dem Darlehensgeber und der Darlehensnehmerin am 22. September 2017 abgeschlossenen und am 25. September 2017 an den Emittenten abgetretenen Kreditvertrag über ein in Euro gewährtes Darlehen in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der Abwicklungsvereinbarung).

Es wird beschlossen, dass in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen folgende Definitionen hinzugefügt werden:

Abwicklungsvereinbarung “ bezeichnet den zwischen dem Emittenten und der Darlehensnehmerin abgeschlossenen Vertrag über die Abwicklung des Darlehensvertrags vom [•] 2025.

[Anmerkung: in [•] ist das Datum der Abwicklungsvereinbarung einzufügen]

Restrukturierungsgebühr “ bezeichnet die durch den Darlehensnehmer an den Emittenten auf Grundlage der Abwicklungsvereinbarung zu zahlende Restrukturierungsgebühr in Höhe von 38.000,00 EUR.

Es wird beschlossen, dass Ziffer 3(e) (i) Nr. 2 (Zahlungsrangfolge) der Anleihebedingungen wie folgt gefasst wird:

2. Den Emittenten für alle Kosten und Aufwendungen in Höhe der Einmalgebühr, der Jährlichen Emittentengebühr sowie der Restrukturierungsgebühr,

Es wird beschlossen, dass Ziffer 4(b) (Verwendung von Erlösen) wie folgt gefasst wird:

Vorbehaltlich Satz 3 dieser Ziffer 4(b) entsprechen die Erlöse aus der Ausgabe der Schuldverschreibung einem Betrag von 100,00% des Ausgabepreises der vom Emittenten gemäß Ziffer 2(a) ausgegebenen Schuldverschreibungen. Der Emittent verwendet die Erlöse aus der Ausgabe der Schuldverschreibungen (i) zur Festlegung von Stückzinsen, (ii) zur Erfüllung seiner Vertragspflichten im Rahmen der Transaktionsunterlagen, insbesondere der Auszahlung nicht herausgegebener Darlehenssummen an die Darlehensnehmerin gemäß dem Darlehensvertrag und (iii) zur Zahlung der Einmalgebühr, der Jährlichen Emittentengebühr, der Restrukturierungsgebühr und sonstiger Kosten.

2.

Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibungen

a.

Hintergrund

Nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ist die Fälligkeit der Schuldverschreibungen so zu verlängern, dass der Emittentin nach planmäßiger letzter Zahlung der Darlehensnehmerin am 31. Dezember 2028 eine Rückzahlung möglich ist. Die Fälligkeit ist daher auf den 8. Januar 2029 festzusetzen.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Fälligkeitsdatum wie folgt geändert wird:

Fälligkeitsdatum “ ist der 8. Januar 2029.

3.

Vornahme von Teilrückzahlungen

a.

Hintergrund

Wenn und soweit eine Rückzahlung des Darlehensnennwerts erfolgt, soll die Emittentin auch vor verlängerter Fälligkeit Teilrückzahlungen der Schuldverschreibungen vornehmen. Daher ist die Möglichkeit der Teilrückzahlung unter Reduzierung des Nennwerts vorzunehmen. Dazu ist eine Herabsetzung des Nennwerts vorzusehen, die Zinsberechnung entsprechend anzupassen und der Katalog der Definitionen entsprechend zu ergänzen.

Falls die Abwicklungsvereinbarung vor Fälligkeit vollständig erfüllt wird und die Emittentin die erhaltenen Zahlungen vollständig verteilt hat, endet die Laufzeit der Schuldverschreibung mit Verteilung. Das Verfahren der Liquidation sollte flexibel gestaltet werden.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass die Anleihebedingungen wie folgt geändert werden:

Ziffer 2(a) (Art und Stückelung der Schuldverschreibungen) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:

Am Ausgabetag und an jedem beliebigen Folgetermin gibt der Emittent die folgenden Inhaberschuldverschreibungen nach diesen Bedingungen aus:

Am Fälligkeitstermin fällige Schuldverschreibungen in Euro (die „ Schuldverschreibungen „), die mit einem Gesamtnennwert von bis zu 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) („ Nennwert „) ausgegeben und in bis zu 200 Schuldverschreibungen im Nennwert von jeweils 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro – der „ Schuldverschreibungs-Nennwert „); aufgeteilt werden. Nach Ziffer 4(a) Satz 3 wird jede Schuldverschreibung für einen dem Schuldverschreibungs-Nennwert entsprechenden Preis (den „ Emissionspreis „), zuzüglich Stückzinsen für laufende Zinsperioden ausgegeben, unabhängig davon, ob sie zum Ausgabetag oder später ausgegeben wurde.

Der ausstehende Nennwert je Schuldverschreibung entspricht (i) bis zum ersten Teilrückzahlungstag (einschließlich) dem Schuldverschreibungsnennwert und (ii) ab jedem Teilrückzahlungstag (ausschließlich) dem in der jeweiligen Teilrückzahlungserklärung angegebenen Betrag (der „ Ausstehende Schuldverschreibungs-Nennwert „).

Der ausstehende Nennwert der Schuldverschreibungen entspricht dem Produkt aus der Anzahl der ausgegebenen Schuldverschreibungen und dem Ausstehenden Schuldverschreibungs-Nennwert (der „ Ausstehende Nennwert „).

Die Schuldverschreibungen sind frei übertragbar. Die Schuldverschreibungen sind nur mit einem Nennwert von mindestens 10.000,00 Euro handelbar. Der Emittent kann die Schuldverschreibungen nach eigenem Ermessen in mehreren Tranchen ausgeben.

Die Schuldverschreibungen haben eine Laufzeit bis zum Fälligkeitsdatum. Die Laufzeit endet vorzeitig mit vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrags und Verteilung aller Erhaltenen Vermögenswerte gemäß Ziffer 3(e). Der Emittent wird die Inhaber gemäß Ziffer 11 unverzüglich über ein vorzeitiges Ende der Laufzeit informieren.

Ziffer 2(b) (Art und Stückelung der Schuldverschreibungen) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:

Die Schuldverschreibungen werden in einer Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft (die „ Globalurkunde „). Die Globalurkunde hat einen Gesamtnennwert von bis zu 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) bzw. entspricht dem Ausstehenden Nennwert. Sie wird bei der Abrechnungsstelle hinterlegt. Die Inhaber der Schuldverschreibungen („ Inhaber „) haben Anspruch auf Miteigentumsanteile an der Globalurkunde, welche nach den Vorschriften des gem. Ziff. 12(d) anwendbaren Rechts sowie nach den Regeln und Vorgaben der Abrechnungsstelle übertragbar sind. Es werden keine Einzelstücke und Zinsscheine ausgestellt. Das Recht der Inhaber auf Ausgabe und Lieferung einzelner Schuldverschreibungen oder Zinsscheine wird ausgeschlossen.

Ziffer 6 (Rückzahlung) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:

(a)

Sofern die ausstehenden Schuldverschreibungen nicht im Vorfeld gemäß dieser Bedingungen anderweitig zurückgezahlt und gehandelt oder gekauft und gekündigt wurden, zahlt der Emittent jede ausstehende Schuldverschreibung am Fälligkeitstag durch Barzahlung zurück.

(b)

Im Fall einer vollständigen Abwicklung des Darlehensvertrags oder, falls die Forderungen aus dem Darlehensvertrag nach Einschätzung des Emittenten uneinbringlich sind und aus einer Verwertung von Sicherheiten keine Erlöse zu erwarten sind, ist der Emittent berechtigt, die ausstehenden Schuldverschreibungen jederzeit durch Mitteilung an die Inhaber gemäß Ziffer 11 (Mitteilungen) mit einer Frist von mindestens 5 (fünf) Geschäftstagen zum Rückzahlungsbetrag zu kündigen.

Rückzahlungsbetrag “ entspricht dem Betrag der Erhaltenen Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Zahlungsrangfolge gemäß Ziffer 3(e).

(c)

Der Emittent ist berechtigt, jede ausstehende Schuldverschreibung jederzeit teilweise zum Teilrückzahlungsbetrag zurückzuzahlen, nachdem er die Inhaber gemäß Ziffer 11 mit einer Frist von mindestens 5 (fünf) Geschäftstagen benachrichtigt hat (die „ Teilrückzahlungsmitteilung „). In jeder Teilrückzahlungsmitteilung sind der Teilrückzahlungstag, der Teilrückzahlungsbetrag und der Ausstehende Nennwert anzugeben. Wenn und soweit Rückzahlungen aus dem Darlehensvertrag erfolgen, soll der Emittent nach Anwendung der Zahlungsrangfolge gemäß Ziffer 3(a) Teilrückzahlungen vornehmen.

Teilrückzahlungsbetrag “ bezeichnet einen Betrag, der als solcher in der Teilrückzahlungsmitteilung angegeben ist.

Teilrückzahlungstag “ bezeichnet einen als solchen in der Teilrückzahlungsmitteilung angegebenen Tag

(c)

Unbeschadet Ziffer 6(b) und (c) sind Inhaber sind nicht berechtigt, die Rückzahlung der Schuldverschreibungen vor dem Fälligkeitsdatum zu verlangen. Das Recht der Inhaber auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Ziffer 7 (Vorzeitige Rückzahlung in Folge bestimmter Ereignisse) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert:

Absatz (a) wird wie folgt gefasst:

(a) Der Emittent kann jederzeit eine teilweise oder vollständige vorzeitige Rückzahlung nach eigenem Ermessen vornehmen.

Absatz (d) wird wie folgt gefasst:

Nach Abgabe einer Vorzeitigen Rückzahlungsmitteilung kann der Emittent (ohne hierzu verpflichtet zu sein) einen Liquidator bestellen, der die Liquidation gemäß Ziffer 4(b) und der Liquidatoren-Servicevereinbarung vornimmt. Der Liquidator soll die Verbrieften Vermögensgegenstände bestmöglich gemäß Ziffer 7(d) verwerten. Sodann soll der Emittent alle aus der Liquidation erhaltenen Zahlungen („ Liquidationserlös „) am Tag nach deren Erhalt (unter Anwendung der in Ziffer 3(e) dargelegten Zahlungsrangfolge) an die Inhaber auszahlen. Vor einer solchen Auszahlung muss der Emittent die Inhaber über den Liquidationserlös sowie über den Vorzeitigen Rückzahlungstermin informieren.

Absatz (e) wird gestrichen. Aus Absatz (f) wird Absatz (e). Aus Absatz (g) wird Absatz (f).

Ziffer 5(a) (Zinsberechnung) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:

Nach Maßgabe der in Ziffer 3(c) (Beschränkter Rückgriff) festgelegten Einschränkungen und gemäß Ziffer 3(e) (Zahlungsrangfolge) ist der Ausstehende Nennwert jeder Schuldverschreibung vom ab dem Zinslaufbeginn bis zum Abschluss des Tages vor dem Tag, an dem selbige Schuldverschreibung vollständig zurückgezahlt wird (einschließlich beider Tage) verzinslich. Der vom Emittenten an jedem Zinstermin auf die Schuldverschreibung zu zahlende Zinsbetrag („ Zinsbetrag „) wird von der Hauptzahlungsstelle unter Anwendung des Zinssatzes auf den Ausstehenden Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibung unmittelbar vor dem entsprechenden Zinstermin berechnet. Das Ergebnis ist auf die nächsten 0,01 Euro zu runden (wobei 0,005 Euro aufzurunden sind). Müssen Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem vollen Jahr berechnet werden („ Zinsberechnungszeitraum „), ist der Zinsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl an Tagen im Zinsberechnungszeitraum geteilt durch die tatsächliche Anzahl an Tagen der Zinsbindungsfrist zu berechnen (Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Zeiträume („actual/​actual“) gemäß der ICMA-Regel).

Diese Ziffer 5(a) hat keinerlei Auswirkungen auf die Erhebung höherer gesetzliche Zinsen.

Zu Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen werden folgende Definitionen hinzugefügt:

Ausstehender Nennwert “ wird in Bedingung 2(a) definiert.

Teilrückzahlungsbetrag“ wird in Bedingung 6(c) definiert.

Teilrückzahlungsmitteilung “ wird in Bedingung 6(c) definiert.

Teilrückzahlungstag “ wird in Bedingung 6(c) definiert.

Rückzahlungsbetrag “ wird in Bedingung 6(b) definiert.

4.

Möglichkeit zukünftiger Beschlussfassung in einer Abstimmung ohne Versammlung

a.

Hintergrund

Gemäß Ziffer 7a(c) (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) der Anleihebedingungen werden Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Aus Gründen der Kostenersparnis sowie der Verfahrensbeschleunigung regt die Emittentin an, die Möglichkeit zu eröffnen, zukünftige Beschlüsse in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne der §§ 5 Abs. 6, 18 SchVG zu fassen. Ferner wird angeregt, ausdürkclih die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger zu bestellen. Hierzu soll Ziffer 7a (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) insgesamt neugefasst werden.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass Ziffer 7a (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) der Anleihebedingungen wie folgt gefasst wird:

(a)

Der Emittent darf die folgenden Maßnahmen nur mit Zustimmung der Inhaber aufgrund Beschlusses nach Maßgabe der §§ 5 ff. des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 5. August 2009 in seiner jeweils geltenden Fassung („SchVG„) mit Qualifizierter Mehrheit (wie unten definiert) treffen:

(i)

Wesentliche Änderungen des Darlehensvertrags;

(ii)

Kündigung des Darlehensvertrags;

(iii)

Verwertung der von der Darlehensnehmerin gestellten Sicherheiten;

(iv)

Liquidation nach diesen Bedingungen.

(b)

Der Emittent kann für weitere Maßnahmen die Zustimmung der Inhaber einholen. Für mit Zustimmung der Gläubiger rechtmäßig vorgenommene Maßnahmen oder aufgrund verweigerter Zustimmung rechtmäßig unterlassene Maßnahmen ist der Emittent nicht verantwortlich. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

(c)

Beschlüsse der Inhaber werden nach Wahl des Emittenten entweder in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff. SchVG oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung nach § 18 SchVG gefasst.

(d)

Gläubigerversammlung:

Die Gläubigerversammlung wird von dem Emittenten einberufen. Die Einberufung der Gläubigerversammlung regelt die Einzelheiten der Beschlussfassung und Abstimmung. Mit der Einberufung der Gläubigerversammlung werden in der Tagesordnung die Beschlussgegenstände sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung den Inhabern bekanntgegeben. Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Inhaber vor der Versammlung erforderlich. Die Anmeldung muss unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung eingehen.

Inhaber haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis ihrer Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks ihrer Depotbank zugunsten der Verwahrstelle als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Ausstellung des Sperrvermerks (einschließlich) bis zum ende des Tages der Gläubigerversammlung (einschließlich) nicht übertragbar sind.

(e)

Abstimmung ohne Versammlung:

Zusammen mit der Stimmabgabe müssen die Inhaber ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung durch besonderen Nachweis ihrer Depotbank und durch Vorlage eines Sperrvermerks ihrer Depotbank nachweisen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der Stimmabgabe (einschließlich) bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums (einschließlich) nicht übertragbar sind. Die Stimmabgabe hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen.

(f)

Wird für die Gläubigerversammlung gemäß Ziffer 7a(d) oder die Abstimmung ohne Versammlung gemäß Ziffer 7a(e) die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann (i) im Falle einer Gläubigerversammlung, der Vorsitzenden eine zweite Versammlung im gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SchVG einberufen oder (ii) im Falle einer Abstimmung ohne Versammlung der Abstimmungsleiter, eine Gläubigerversammlung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG einberufen, die als zweite Versammlung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Die Teilnahme an der zweiten Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts setzen eine vorherige Anmeldung der Gläubiger voraus. Für die zweite Versammlung gilt Ziffer 7a(d) entsprechend.

(g)

Bekanntmachungen erfolgen gemäß den §§ 5 ff. SchVG sowie gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen. Ordnungsgemäß getroffene Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind für alle Inhaber verbindlich.

(h)

Vorbehaltlich des nachstehenden Satzes und der Erreichung der erforderlichen Beschlussfähigkeit gemäß § 15 Absatz 3 SchVG beschließen die Inhaber mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die nach diesen Bedingungen mit qualifizierter Mehrheit („ Qualifizierte Mehrheit „) gefasst werden müssen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

(i)

Die Inhaber können durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Inhaber zur Ausübung ihrer Rechte ernennen. Der gemeinsame Vertreter hat die ihm durch Gesetz oder durch Mehrheitsbeschluss der Inhaber übertragenen Pflichten und Befugnisse. Er hat die Weisungen der Inhaber zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung der Rechte der Inhaber bevollmächtigt ist, sind die einzelnen Inhaber nicht befugt, diese Rechte selbständig geltend zu machen, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Der gemeinsame Vertreter hat den Inhabern über seine Tätigkeit zu berichten. Für die Abberufung und die sonstigen Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters gelten die Vorschriften des SchVG.

Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Qualifizierte Mehrheit wie folgt geändert wird:

„Qualifizierte Mehrheit“ wird in Bedingung 7a(h) definiert.

5.

Möglichkeit zur Veröffentlichung von Mitteilungen auf der Internetseite

a.

Hintergrund

Gemäß Ziffer 11 (Mitteilungen) der Anleihebedingungen müssen Mitteilungen an die Anleihegläubiger über elektronische Kommunikationssysteme von Bloomberg und/​oder Reuters erfolgen. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung regt die Emittentin an, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, zukünftige Bekanntmachungen über ihre Internetseite veröffentlichen zu können. Hierzu ist die Anpassung von Ziffer 11 (a) (Mitteilungen) der Anleihebedingungen erforderlich.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass Ziffer 11 (Mitteilungen) der Anleihebedingungen wie folgt geändert wird:

Ziffer 11(a) wird wie folgt gefasst:

Der Emittent bewirkt Mitteilungen in Bezug auf die Schuldverschreibungen entweder

(i)

durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.chartered-opus.com (oder auf einer anderen Internetseite, welche der Emittent mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen gemäß dieser Ziffer 11 mitteilt), und/​oder

(ii)

durch Übermittlung an die Clearingstelle zur Benachrichtigung der Inhaber.

Der Emittent ist in der Wahl des Mittelungsweges frei. Mitteilungen gemäß (i) gelten mit der Veröffentlichung durch den Emittenten als getätigt, Mitteilungen gemäß (ii) am Dritten Tag nach Übermittlung an die Clearingstelle, jeweils soweit nicht in der Mitteilung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird.

Absatz 11(c) wird gestrichen. Absatz 11(d) wird zu Absatz 11(c) und wie folgt gefasst:

(c) Eine im Einklang mit Ziffern 11(a) bis (b) abgegebene Mitteilung gilt ab dem Tag, an dem die erste Übermittlung wirksam ist oder als wirksam gilt, als erfolgt.

6.

Weitere Änderungen der Anleihebedingungen

a.

Hintergrund

Seit Emission der Schuldverschreibungen haben sich diverse tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen geändert. Die Emittentin regt daher einzelne diverse Änderungen, Aktualisierungen und gelegentliche Korrekturen der Anleihebedingungen vor.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen die Anleihebedingungen wie folgt zu ändern:

In Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen werden die folgenden Definitionen wie folgt geändert:

Depotbank “ bezeichnet die Baader Bank Aktiengesellschaft, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim.

Emittent “ ist Opus – Chartered Issuances S.A., eine Aktiengesellschaft („société anonyme“) nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als Verbriefungsgesellschaft („société de titrisation“) im Rahmen der Bedeutung des und gemäß des Verbriefungsgesetzes, mit Sitz in 28, Boulevard F. W. Raiffeisen, 24116 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, und registriert beim Handelsregister Luxemburg unter Nummer B180859, handelnd in Bezug auf ihr Teilvermögen 74.

Jährliche Emittentengebühr “ bezeichnet einen Betrag von 7.500 Euro p.a.

Verwahrstelle “ ist Baader Bank Aktiengesellschaft, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim oder eine andere von dem Emittenten im Einklang mit dem Verbriefungsgesetz beauftragten Verwahrstelle des Emittenten.

Aus Absatz 8(f) wird Abstaz 8(e).

In Ziffer 10(a) (Hauptzahlstelle, Haupthandelsstelle und Berechnungsstelle) wird die Angabe „Hauptzahlstelle:“ geändert in:

Baader Bank Aktiengesellschaft, Weihenstephaner Str. 4, 85716 Unterschleißheim

Ziffer 12 (Sonstiges) wird wie folgt geändert:

Absatz 12(c) wird gestrichen. Aus Absatz 12(d) wird Absatz 12(c), aus Absatz 12(e) wird Absatz 12(d).

Absatz 12(f) wird gestrichen. Aus Absatz 12(g) wird Absatz 12(e), der wie folgt gefasst wird:

Soweit gesetzlich zulässig sind die Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, für sämtliche Streitigkeiten aus den oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Inhabern und dem Emittenten, für die deutsche Gerichte angerufen werden, hat der Emittent Chartered Investment Germany GmbH, Düsseldorf, Deutschland, als Verfahrensvertreter benannt. Für Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 ist gemäß § 9 Absatz 3 SchVG das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig. Für Entscheidungen über die Anfechtung von Beschlüssen der Inhaber ist gemäß § 20 Absatz 3 SchVG das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.

Absatz 12(h) wird gestrichen.

7.

Notierungseinstellung der Schuldverschreibungen

a.

Hintergrund

Die Schuldverschreibungen wurde in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf einbezogen. Die Emittentin regt an, ggf. bei der Börse Düsseldorf gemäß deren Regelungen einen Antrag auf die Notierungseinstellung zu stellen.

b.

Beschlussvorlage

Es wird beschlossen, dass die Emittentin bei der Börse Düsseldorf und ggf. anderen Handelsplätzen im eigenen Ermessen einen Antrag auf die Einstellung der Notierung der Schuldverschreibungen stellen kann.

IV.

Zustimmung der Emittentin

Die Änderungen der Anleihebedingungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Anleihegläubiger unter Tagesordnungspunkt III. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Emittentin. Die Emittentin erklärt bereits jetzt ihre vorweggenommene Zustimmung zu den o.g. Beschlüssen der Gläubigerversammlung.

C.

Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

I.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts aus den gehaltenen Schuldverschreibungen ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich vor der Gläubigerversammlung nach Maßgabe des Abschnitts C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet hat. Der Anleihegläubiger hat seine Inhaberschaft an einer oder an mehreren Schuldverschreibungen gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung nachzuweisen.

II.

Stimmrecht

Jeder Anleihegläubiger nimmt an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung entsprechend dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 10.000,00 gewährt eine Stimme.

Im Übrigen gilt § 6 SchVG, wonach insbesondere gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG das Stimmrecht ruht, solange die Anteile von der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden.

III.

Anmeldung zur Gläubigerversammlung

Gemäß Bedingung 7a(c) der Anleihebedingungen müssen sich die Anleihegläubiger zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrecht aus den gehaltenen Schuldverschreibungen anmelden, vgl. § 10 Abs. 2 SchVG.

Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertags vor der Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend), per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

Rimôn Falkenfort
wg. Opus – Chartered Issuances S.A., CMP 74
Dr. Thomas Koch
Taunusturm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

Für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ bereitgestellte Formular verwenden.

IV.

Berechtigungsnachweis und Sperrvermerk

Gemäß Bedingung 7a(c) der Anleihebedingungen hat jeder Anleihegläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und an der Abstimmung nachzuweisen und eine Sperrbescheinigung seines depotführenden Instituts einzuholen.

Als Nachweis der Berechtigung ist ein vom depotführenden Institut ausgestellter besonderer Nachweis in Textform gemäß § 126b BGB („Besonderer Nachweis„) zu erbringen. Ferner ist ein vom depotführenden Institut ausgestellter Sperrvermerk in Textform gemäß § 126b BGB („Sperrvermerk„) vorzulegen.

1.

Besonderer Nachweis

Ein Besonderer Nachweis ist eine Bescheinigung des depotführenden Instituts, die (i) den vollständigen Namen und die Anschrift des Anleihegläubigers enthält und (ii) einen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, der dem Depot des Anleihegläubigers bei diesem depotführenden Institut am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung gutgeschrieben ist.

2.

Sperrvermerk

Ein Sperrvermerk ist eine vom depotführenden Institut des jeweiligen Anleihegläubigers ausgestellte Mitteilung, dass die betreffenden Schuldverschreibungen vom Tag der Ausstellung der Eintragung (einschließlich) bis zum Ablauf des in dieser Einladung angegebenen Tages, an dem die Gläubigerversammlung stattfindet (einschließlich) (d.h. bis 24:00 Uhr (MEZ)) gesperrt sind. Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich bezüglich der Formalitäten des Sperrvermerks an ihr depotführendes Institut zu wenden.

Für die Erbringung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks können Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ bereitgestellte Formular oder einen gleichwertigen Nachweis verwenden.

Die Teilnehmer der Gläubigerversammlung haben sich außerdem beim Einlass zur Gläubigerversammlung in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) auszuweisen. Dies gilt auch für Vertreter der Anleihegläubiger.

D.

Vertreter der Anleihegläubiger

I.

Vertreter von juristischen Personen und Gesellschaften

Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Gesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) bestehen, haben ihre Vertreter spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis wie folgt nachzuweisen: (i) soweit möglich durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Bestellungsurkunde), aus der die Vertretungsbefugnis hervorgeht; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB); in diesem Fall ist die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers wie unter (i) durch Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Bestätigungen nachzuweisen.

Vertreter von juristischen Personen und Gesellschaften werden gebeten, ihre Vertretungsbefugnis bis zum Ablauf der Anmeldefrist zur Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, wie vorstehend beschrieben nachzuweisen und die entsprechenden Nachweise per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

Rimôn Falkenfort
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Dr. Thomas Koch
Taunusturm
Taunustor 1
60310 Frankfurt am Main
E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

II.

Gesetzliche Vertreter und Verwalter

Wird ein Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen amtlichen Verwalter (z.B. eine Insolvenzmasse durch den für sie bestellten Insolvenzverwalter) vertreten, so hat der gesetzliche Vertreter bzw. Verwalter spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung neben der Vorlage des Besonderen Nachweises der Inhaberschaft des Vertretenen an den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut zusammen mit einem Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung einen geeigneten Nachweis seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis (z. B. durch Kopie der Personenstandsurkunden oder der Bestellungsurkunde) zu erbringen.

Gesetzliche Vertreter und Verwalter werden gebeten, ihre Vertretungsbefugnis bis zum Ablauf der Anmeldefrist zur Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, wie vorstehend beschrieben nachzuweisen und die entsprechenden Nachweise per Post, per E-Mail, oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

Rimôn Falkenfort
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60310 Frankfurt am Main
E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

III.

Bevollmächtigung

Jeder gemäß Abschnitt C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß angemeldete Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedarf der Textform, § 126b BGB und ist spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Kopie der Vollmacht anzufertigen. Zur Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist außerdem die Vorlage eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung erforderlich.
Ein Formular für die Vollmachtserteilung ist auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ abrufbar. Die Anleihegläubiger werden gebeten, dieses Formular zu verwenden.

IV.

Stimmrechtsvollmacht

Anleihegläubiger, die gemäß Abschnitt C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß angemeldet sind und nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und auch keinen Vertreter bevollmächtigen möchten, können, gleichzeitig mit der Anmeldung oder nach erfolgter Anmeldung, spätestens jedoch bis zum Beginn der Abstimmung in der Gläubigerversammlung, den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertretern, Herrn Adriaan Weber und Olga Bergmann (die „Stimmrechtsvertreter„) eine Stimmrechtsvollmacht mit Weisungen erteilen. Die Stimmrechtsvollmacht bevollmächtigt die Stimmrechtsvertreter jeweils einzeln, die Stimmrechte gemäß der erteilten Weisungen für einen Anleihegläubiger auszuüben.

Ein Formular zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen ist auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ abrufbar.

Sofern Anleihegläubiger Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, werden sie gebeten das ausgefüllte und unterschriebene Formular bis zum Ablauf der Anmeldefrist, das heißt, bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

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E.

Ergänzungsanträge und Gegenanträge

I.

Ergänzungsanträge

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen ausmachen, können in Textform gemäß § 126b BGB verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Gläubigerversammlung gesetzt werden (jeweils ein „Ergänzungsverlangen„). Solche Ergänzungsverlangen sind per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

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Die neuen Gegenstände sind spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin bekannt zu machen. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Erscheinungstage vor der Veröffentlichung beim Bundesanzeiger einzureichen ist, sind der Emittentin etwaige neue Tagesordnungspunkte bis spätestens 25. Februar 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) mitzuteilen. Eine verspätete Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen hat zur Folge, dass über diese nicht abgestimmt werden kann. Bei rechtzeitiger Mitteilung wird die Emittentin die erweiterte Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger veröffentlichen und auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ zur Verfügung stellen.

II.

Gegenanträge

Jeder Anleihegläubiger kann unabhängig von der Anzahl seiner Schuldverschreibungen und auch, wenn sein Stimmrecht ruht, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (jeweils ein „Gegenantrag„) ankündigen. Sollte ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Tag der Gläubigerversammlung ankündigen, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ zugänglich machen.

Solche Gegenanträge sind ausschließlich per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

Rimôn Falkenfort
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E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

III.

Berechtigungsnachweis

Jeder Einreichung von Ergänzungsverlangen oder Gegenanträgen ist ein Besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung beizufügen, sofern ein solcher nicht bereits zuvor eingereicht wurde. Im Falle eines Ergänzungsverlangens müssen die Anleihegläubiger, die die Aufnahme eines zusätzlichen Gegenstands zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung beantragen, außerdem nachweisen, dass sie allein oder gemeinsam fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wenn Anleihegläubiger Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen durch Vertreter einreichen, ist die Vertretungsbefugnis gemäß Abschnitt D. dieser Einladung nachzuweisen.

F.

Sonstiges

I.

Versammlungssprache, Unterlagen

Die Gläubigerversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.

Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Ende der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ folgende Dokumente zur Verfügung:

a)

diese Einladung zur Gläubigerversammlung;

b)

ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung;

c)

ein Formular für den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk;

d)

ein Formular für die (Unter-)Bevollmächtigung von Dritten;

e)

ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter;

f)

die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen;

g)

eine Datenschutzerklärung.

Die vorstehenden Dokumente werden jeweils auch in englischer Sprachfassung zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen, welche ausschließlich in ihrer maßgebenden englischen Sprachfassung zur Verfügung gestellt werden.

Auf Anfrage eines Anleihegläubigers werden ihm gegen Nachweis seiner Anleihegläubigerstellung kostenlos Kopien der vorgenannten Dokumente zugesandt. Ein solches Verlangen ist ausschließlich per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden:

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60310 Frankfurt am Main
E-Mail: Opus-CuraPartAGV@rimonlaw.de

II.

Ausstehende Schuldverschreibungen

Insgesamt stehen 171 Schuldverschreibungen der Emittentin im Nennbetrag von je EUR 10.000,00 aus. Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen hält Schuldverschreibungen, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen zählen und deren Stimmrechte gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 SchVG ruhen würden.

G.

Hinweise zum Datenschutz

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/​679 (die Datenschutz-Grundverordnung oder „DSGVO„) in der Europäischen Union in Kraft. Die Emittentin legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung. Die Emittentin hat daher unter https:/​/​chartered-opus.com/​produkte/​mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ eine Datenschutzerklärung veröffentlicht, in der dargelegt wird, welche Rechte die Anleihegläubiger haben (einschließlich des Rechts, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen) und wie die Emittentin generell mit Daten umgeht, für deren Verarbeitung sie verantwortlich ist. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Schuldverschreibungen und der anstehenden Gläubigerversammlung wird die Emittentin die folgenden Kategorien von Daten von Anleihegläubigern verarbeiten: Allgemeine Personen- und Kontaktdaten, Anzahl der gehaltenen Schuldverschreibungen, Angaben zum depotführenden Institut; ggf. Daten zu Vertretern. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erfüllung der Verträge über die Schuldverschreibungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. nach dem Schuldverschreibungsgesetz). Die Emittentin wird die Daten so lange speichern, wie dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem Steuerrecht und dem SchVG) erforderlich ist. Die vorgenannten Daten werden von Emittentin erhoben und verarbeitet und an Rechtsanwalt und Notar Dr. Alexander Haines, Grüneburgweg 149, 60323 Frankfurt am Main und erforderlichenfalls an weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, die die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Gläubigerversammlung unterstützen.

 

14. Februar 2025

Opus – Chartered Issuances S.A., handelnd in Bezug auf ihr Compartment 74

Daniel Maier (B-Director)

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