Opus – Chartered Issuances S.A.LuxemburgHandelnd in Bezug auf ihr Compartment 74CuraPart-Anleihe
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| A. |
Hintergrund für die Einberufung der Gläubigerversammlung Die Forderungen der Emittentin aus dem Darlehensvertrag i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen auf Zahlung des ausstehenden Darlehensbetrags inkl. Zinsen waren endfällig am 2. Oktober 2024 („Darlehensforderungen„). Eine Rückzahlung ist aufgrund Zahlungsschwierigkeiten der Darlehensnehmerin i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen bislang nicht erfolgt. Die Schuldverschreibungen waren am 9. Oktober 2024 fällig. Im Fall eines Ausfalls des Darlehensnehmers kann die Emittentin gemäß Ziffer 4(d) der Anleihebedingungen im eigenen Ermessen einen Liquidator bestellen, der die Forderungen des Darlehensvertrags und des Sicherheitenvertrages i.S.v. Ziffer 1 der Anleihebedingungen liquidiert. Eine sofortige Liquidation ist jedoch voraussichtlich aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers und der aktuellen Marktlage im Immobilienmarkt wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Emittentin hat daher mit dem Darlehensnehmer mögliche Rückzahlungs- und Verwertungsszenarien erörtert. Der Emittentin liegt ein Rückführungsangebot des Darlehensnehmers vor, das eine Veräußerung der Sicherheiten bis zum 31. Dezember 2028 vorsieht. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer ist auf Grundlage einer wesentlichen Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags und Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibungen möglich. Dafür ist gem. Ziffer 7a der Anleihebedingungen eine Zustimmung der Gläubigerversammlung erforderlich. Ferner haben sich diverse Änderungen ergeben (u.a. Änderung der Adresse der Emittentin und Änderung der Depotbank), die in den Anleihebedingungen derzeit nicht berücksichtigt sind. Die Emittentin regt an, diese Änderungen im Rahmen der Gläubigerversammlung zu beschließen. |
| B. |
Tagesordnung der Gläubigerversammlung |
| I. |
Vortrag der Emittentin Erörterung der Beschlussvorlagen durch die Emittentin. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen. |
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| II. |
Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung und der Mehrheitserfordernisse Die Gläubigerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die persönlich oder durch Vertreter anwesenden Anleihegläubiger beziehungsweise deren auf Stimmrechtsvertreter übertragene Stimmrechte wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen repräsentieren. Die gemäß Tagesordnungspunkt III. Ziffer 1 vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Die gemäß Tagesordnungspunkt III. Ziffern 2 bis 7 vorgeschlagenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, sind für alle Anleihegläubiger verbindlich, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung teilgenommen oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. Stellt die Emittentin, vertreten durch ihre Geschäftsführung oder einen von ihr bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter, als Versammlungsleiter der Gläubigerversammlung gemäß § 15 Abs. 1 SchVG in der Gläubigerversammlung fest, dass diese nicht beschlussfähig ist, weist die Emittentin darauf hin, dass sie beabsichtigt, rechtzeitig eine zweite Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 SchVG zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist beschlussfähig; in Bezug auf die Beschlussvorschläge unter Tagesordnungspunkt III. müssen die persönlich oder durch Bevollmächtigte anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig allerdings mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
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| III. |
Beschlussfassung über die Änderung des Darlehensvertrags und der Anleihebedingungen Die Emittentin wird vorschlagen, dass die Anleihegläubiger wie folgt beschließen:
Wie unter Abschnitt A dieser Einladung erläutert, liegt der Emittentin nach Verhandlungen mit der Darlehensnehmerin ein Angebot der Darlehensnehmerin über geänderte Modalitäten der Rückführung der Darlehensforderung vor („Abwicklungsvereinbarung„). Die vorgeschlagene Abwicklungsvereinbarung beinhaltet wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen des Darlehensvertrags sowie Änderungen der gestellten Sicherheiten. Dazu ist eine Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte erforderlich (Ziffer 7(a) der Anleihebedingungen). Da die Abwicklungsvereinbarung Teil des Darlehensvertrags ist, ist dessen Definition entsprechend zu ergänzen.
Es wird beschlossen, dass die Anleihegläubiger dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung zwischen der Emittentin und der Darlehensnehmerin, mit den im Wesentlichen folgenden Konditionen, zustimmen:
Die Anleihegläubiger genehmigen die geführten Verhandlungen der Emittentin mit der Darlehensnehmerin und sehen die von der Emittentin seit Fälligkeit ergriffene Schritte als für die Anleihegläubiger vorteilhaft an. Zur Umsetzung der Abwicklungsvereinbarung ist eine Anpassung der Anleihebedingungen erforderlich. Die Emittentin schlägt dazu die folgenden Beschlüsse vor: Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Darlehensvertrag wie folgt geändert wird:
Es wird beschlossen, dass in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen folgende Definitionen hinzugefügt werden:
Es wird beschlossen, dass Ziffer 3(e) (i) Nr. 2 (Zahlungsrangfolge) der Anleihebedingungen wie folgt gefasst wird:
Es wird beschlossen, dass Ziffer 4(b) (Verwendung von Erlösen) wie folgt gefasst wird:
Nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung ist die Fälligkeit der Schuldverschreibungen so zu verlängern, dass der Emittentin nach planmäßiger letzter Zahlung der Darlehensnehmerin am 31. Dezember 2028 eine Rückzahlung möglich ist. Die Fälligkeit ist daher auf den 8. Januar 2029 festzusetzen.
Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Fälligkeitsdatum wie folgt geändert wird:
Wenn und soweit eine Rückzahlung des Darlehensnennwerts erfolgt, soll die Emittentin auch vor verlängerter Fälligkeit Teilrückzahlungen der Schuldverschreibungen vornehmen. Daher ist die Möglichkeit der Teilrückzahlung unter Reduzierung des Nennwerts vorzunehmen. Dazu ist eine Herabsetzung des Nennwerts vorzusehen, die Zinsberechnung entsprechend anzupassen und der Katalog der Definitionen entsprechend zu ergänzen. Falls die Abwicklungsvereinbarung vor Fälligkeit vollständig erfüllt wird und die Emittentin die erhaltenen Zahlungen vollständig verteilt hat, endet die Laufzeit der Schuldverschreibung mit Verteilung. Das Verfahren der Liquidation sollte flexibel gestaltet werden.
Es wird beschlossen, dass die Anleihebedingungen wie folgt geändert werden: Ziffer 2(a) (Art und Stückelung der Schuldverschreibungen) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:
Ziffer 2(b) (Art und Stückelung der Schuldverschreibungen) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:
Ziffer 6 (Rückzahlung) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:
Ziffer 7 (Vorzeitige Rückzahlung in Folge bestimmter Ereignisse) der Anleihebedingungen wird wie folgt geändert:
Ziffer 5(a) (Zinsberechnung) der Anleihebedingungen wird wie folgt gefasst:
Zu Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen werden folgende Definitionen hinzugefügt:
Gemäß Ziffer 7a(c) (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) der Anleihebedingungen werden Beschlüsse der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung nach §§ 9 ff. SchVG getroffen. Aus Gründen der Kostenersparnis sowie der Verfahrensbeschleunigung regt die Emittentin an, die Möglichkeit zu eröffnen, zukünftige Beschlüsse in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne der §§ 5 Abs. 6, 18 SchVG zu fassen. Ferner wird angeregt, ausdürkclih die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger zu bestellen. Hierzu soll Ziffer 7a (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) insgesamt neugefasst werden.
Es wird beschlossen, dass Ziffer 7a (Zustimmungspflichtige Geschäfte; Gläubigerversammlung) der Anleihebedingungen wie folgt gefasst wird:
Es wird beschlossen, dass der in Ziffer 1 (Definitionen) der Anleihebedingungen definierte Begriff Qualifizierte Mehrheit wie folgt geändert wird:
Gemäß Ziffer 11 (Mitteilungen) der Anleihebedingungen müssen Mitteilungen an die Anleihegläubiger über elektronische Kommunikationssysteme von Bloomberg und/oder Reuters erfolgen. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung regt die Emittentin an, ihr die Möglichkeit zu eröffnen, zukünftige Bekanntmachungen über ihre Internetseite veröffentlichen zu können. Hierzu ist die Anpassung von Ziffer 11 (a) (Mitteilungen) der Anleihebedingungen erforderlich.
Es wird beschlossen, dass Ziffer 11 (Mitteilungen) der Anleihebedingungen wie folgt geändert wird:
Seit Emission der Schuldverschreibungen haben sich diverse tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen geändert. Die Emittentin regt daher einzelne diverse Änderungen, Aktualisierungen und gelegentliche Korrekturen der Anleihebedingungen vor.
Es wird beschlossen die Anleihebedingungen wie folgt zu ändern:
Die Schuldverschreibungen wurde in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf einbezogen. Die Emittentin regt an, ggf. bei der Börse Düsseldorf gemäß deren Regelungen einen Antrag auf die Notierungseinstellung zu stellen.
Es wird beschlossen, dass die Emittentin bei der Börse Düsseldorf und ggf. anderen Handelsplätzen im eigenen Ermessen einen Antrag auf die Einstellung der Notierung der Schuldverschreibungen stellen kann. |
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| IV. |
Zustimmung der Emittentin Die Änderungen der Anleihebedingungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Anleihegläubiger unter Tagesordnungspunkt III. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Emittentin. Die Emittentin erklärt bereits jetzt ihre vorweggenommene Zustimmung zu den o.g. Beschlüssen der Gläubigerversammlung. |
| C. |
Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes |
| I. |
Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts aus den gehaltenen Schuldverschreibungen ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich vor der Gläubigerversammlung nach Maßgabe des Abschnitts C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet hat. Der Anleihegläubiger hat seine Inhaberschaft an einer oder an mehreren Schuldverschreibungen gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung nachzuweisen. |
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| II. |
Stimmrecht Jeder Anleihegläubiger nimmt an der Abstimmung in der Gläubigerversammlung entsprechend dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 10.000,00 gewährt eine Stimme. Im Übrigen gilt § 6 SchVG, wonach insbesondere gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 SchVG das Stimmrecht ruht, solange die Anteile von der Emittentin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) oder für Rechnung der Emittentin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gehalten werden. |
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| III. |
Anmeldung zur Gläubigerversammlung Gemäß Bedingung 7a(c) der Anleihebedingungen müssen sich die Anleihegläubiger zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrecht aus den gehaltenen Schuldverschreibungen anmelden, vgl. § 10 Abs. 2 SchVG. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertags vor der Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend), per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen: Rimôn Falkenfort Für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ bereitgestellte Formular verwenden. |
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| IV. |
Berechtigungsnachweis und Sperrvermerk Gemäß Bedingung 7a(c) der Anleihebedingungen hat jeder Anleihegläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und an der Abstimmung nachzuweisen und eine Sperrbescheinigung seines depotführenden Instituts einzuholen. Als Nachweis der Berechtigung ist ein vom depotführenden Institut ausgestellter besonderer Nachweis in Textform gemäß § 126b BGB („Besonderer Nachweis„) zu erbringen. Ferner ist ein vom depotführenden Institut ausgestellter Sperrvermerk in Textform gemäß § 126b BGB („Sperrvermerk„) vorzulegen.
Für die Erbringung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks können Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ bereitgestellte Formular oder einen gleichwertigen Nachweis verwenden. Die Teilnehmer der Gläubigerversammlung haben sich außerdem beim Einlass zur Gläubigerversammlung in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) auszuweisen. Dies gilt auch für Vertreter der Anleihegläubiger. |
| D. |
Vertreter der Anleihegläubiger |
| I. |
Vertreter von juristischen Personen und Gesellschaften Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Gesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) bestehen, haben ihre Vertreter spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis wie folgt nachzuweisen: (i) soweit möglich durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Bestellungsurkunde), aus der die Vertretungsbefugnis hervorgeht; oder (ii) durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB); in diesem Fall ist die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers wie unter (i) durch Vorlage von Registerauszügen oder anderen gleichwertigen Bestätigungen nachzuweisen. Vertreter von juristischen Personen und Gesellschaften werden gebeten, ihre Vertretungsbefugnis bis zum Ablauf der Anmeldefrist zur Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, wie vorstehend beschrieben nachzuweisen und die entsprechenden Nachweise per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort |
| II. |
Gesetzliche Vertreter und Verwalter Wird ein Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen amtlichen Verwalter (z.B. eine Insolvenzmasse durch den für sie bestellten Insolvenzverwalter) vertreten, so hat der gesetzliche Vertreter bzw. Verwalter spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung neben der Vorlage des Besonderen Nachweises der Inhaberschaft des Vertretenen an den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut zusammen mit einem Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung einen geeigneten Nachweis seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis (z. B. durch Kopie der Personenstandsurkunden oder der Bestellungsurkunde) zu erbringen. Gesetzliche Vertreter und Verwalter werden gebeten, ihre Vertretungsbefugnis bis zum Ablauf der Anmeldefrist zur Gläubigerversammlung, d.h. bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk, wie vorstehend beschrieben nachzuweisen und die entsprechenden Nachweise per Post, per E-Mail, oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort |
| III. |
Bevollmächtigung Jeder gemäß Abschnitt C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß angemeldete Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedarf der Textform, § 126b BGB und ist spätestens bei Eintritt in die Gläubigerversammlung vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, eine Kopie der Vollmacht anzufertigen. Zur Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist außerdem die Vorlage eines Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung erforderlich. |
| IV. |
Stimmrechtsvollmacht Anleihegläubiger, die gemäß Abschnitt C.III. dieser Einladung ordnungsgemäß angemeldet sind und nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und auch keinen Vertreter bevollmächtigen möchten, können, gleichzeitig mit der Anmeldung oder nach erfolgter Anmeldung, spätestens jedoch bis zum Beginn der Abstimmung in der Gläubigerversammlung, den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertretern, Herrn Adriaan Weber und Olga Bergmann (die „Stimmrechtsvertreter„) eine Stimmrechtsvollmacht mit Weisungen erteilen. Die Stimmrechtsvollmacht bevollmächtigt die Stimmrechtsvertreter jeweils einzeln, die Stimmrechte gemäß der erteilten Weisungen für einen Anleihegläubiger auszuüben. Ein Formular zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung von Weisungen ist auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ abrufbar. Sofern Anleihegläubiger Stimmrechtsvollmacht erteilen möchten, werden sie gebeten das ausgefüllte und unterschriebene Formular bis zum Ablauf der Anmeldefrist, das heißt, bis Montag, 3. März 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) und wenn möglich, zusammen mit der Anmeldung zur Gläubigerversammlung und dem Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort |
| E. |
Ergänzungsanträge und Gegenanträge |
| I. |
Ergänzungsanträge Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen ausmachen, können in Textform gemäß § 126b BGB verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Gläubigerversammlung gesetzt werden (jeweils ein „Ergänzungsverlangen„). Solche Ergänzungsverlangen sind per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort Die neuen Gegenstände sind spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin bekannt zu machen. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Erscheinungstage vor der Veröffentlichung beim Bundesanzeiger einzureichen ist, sind der Emittentin etwaige neue Tagesordnungspunkte bis spätestens 25. Februar 2025 (bis 24:00 Uhr (MEZ) eingehend) mitzuteilen. Eine verspätete Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen hat zur Folge, dass über diese nicht abgestimmt werden kann. Bei rechtzeitiger Mitteilung wird die Emittentin die erweiterte Tagesordnung spätestens drei Tage vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger veröffentlichen und auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ zur Verfügung stellen. |
| II. |
Gegenanträge Jeder Anleihegläubiger kann unabhängig von der Anzahl seiner Schuldverschreibungen und auch, wenn sein Stimmrecht ruht, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (jeweils ein „Gegenantrag„) ankündigen. Sollte ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Tag der Gläubigerversammlung ankündigen, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ zugänglich machen. Solche Gegenanträge sind ausschließlich per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort |
| III. |
Berechtigungsnachweis Jeder Einreichung von Ergänzungsverlangen oder Gegenanträgen ist ein Besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk gemäß Abschnitt C.IV. dieser Einladung beizufügen, sofern ein solcher nicht bereits zuvor eingereicht wurde. Im Falle eines Ergänzungsverlangens müssen die Anleihegläubiger, die die Aufnahme eines zusätzlichen Gegenstands zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung beantragen, außerdem nachweisen, dass sie allein oder gemeinsam fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wenn Anleihegläubiger Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen durch Vertreter einreichen, ist die Vertretungsbefugnis gemäß Abschnitt D. dieser Einladung nachzuweisen. |
| F. |
Sonstiges |
| I. |
Versammlungssprache, Unterlagen Die Gläubigerversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten. Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Ende der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ folgende Dokumente zur Verfügung:
Die vorstehenden Dokumente werden jeweils auch in englischer Sprachfassung zur Verfügung gestellt, mit Ausnahme der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen, welche ausschließlich in ihrer maßgebenden englischen Sprachfassung zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage eines Anleihegläubigers werden ihm gegen Nachweis seiner Anleihegläubigerstellung kostenlos Kopien der vorgenannten Dokumente zugesandt. Ein solches Verlangen ist ausschließlich per Post, per E-Mail oder auf sonstige Weise unter Wahrung der Textform des § 126b BGB an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu senden: Rimôn Falkenfort |
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| II. |
Ausstehende Schuldverschreibungen Insgesamt stehen 171 Schuldverschreibungen der Emittentin im Nennbetrag von je EUR 10.000,00 aus. Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen hält Schuldverschreibungen, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen zählen und deren Stimmrechte gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 SchVG ruhen würden. |
| G. |
Hinweise zum Datenschutz Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 (die Datenschutz-Grundverordnung oder „DSGVO„) in der Europäischen Union in Kraft. Die Emittentin legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung. Die Emittentin hat daher unter https://chartered-opus.com/produkte/mitteilungen unter der Rubrik „Compartment 74“ eine Datenschutzerklärung veröffentlicht, in der dargelegt wird, welche Rechte die Anleihegläubiger haben (einschließlich des Rechts, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen) und wie die Emittentin generell mit Daten umgeht, für deren Verarbeitung sie verantwortlich ist. Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Schuldverschreibungen und der anstehenden Gläubigerversammlung wird die Emittentin die folgenden Kategorien von Daten von Anleihegläubigern verarbeiten: Allgemeine Personen- und Kontaktdaten, Anzahl der gehaltenen Schuldverschreibungen, Angaben zum depotführenden Institut; ggf. Daten zu Vertretern. Die Emittentin verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erfüllung der Verträge über die Schuldverschreibungen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. nach dem Schuldverschreibungsgesetz). Die Emittentin wird die Daten so lange speichern, wie dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. nach dem Steuerrecht und dem SchVG) erforderlich ist. Die vorgenannten Daten werden von Emittentin erhoben und verarbeitet und an Rechtsanwalt und Notar Dr. Alexander Haines, Grüneburgweg 149, 60323 Frankfurt am Main und erforderlichenfalls an weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet, die die Emittentin bei der Organisation der anstehenden Gläubigerversammlung unterstützen. |
14. Februar 2025
Opus – Chartered Issuances S.A., handelnd in Bezug auf ihr Compartment 74
Daniel Maier (B-Director)
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