Securo Pro Lux S.A.Munsbach, Großherzogtum LuxemburgEINLADUNG ZUR ANLEIHEGLÄUBIGERVERSAMMLUNGin Bezug auf diebis zu EUR 200.000.000,00 Anleihe 2018/2024
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| I. |
Aktuelle Entwicklungen auf Ebene des Referenzfonds |
| 1. |
Stellung der Emittentin |
Die Emittentin hat im Jahr 2018 Schuldverschreibungen begeben, deren Emissionserlöse über das Compartment „VERIUS IHS II“ in den alternativen Investmentfonds „Davao I SCS SICAV-RAIF“ (vormals Verius Capital SCS SICAV RAIF – Teilfonds VERIUS Immobilienfinanzierungsfonds, nachfolgend „Referenzfonds„) investiert wurden. Bei dem Referenzfonds handelt es sich um einen sog. reservierten alternativen Investmentfonds (Reserved Alternative Investmentfonds – RAIF) in der Rechtsform einer einfachen Kommanditgesellschaft nach Luxemburger Recht (Société en commandite simple – S.C.S.), gegründet gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 23. Juli 2016 über reservierte alternative Investmentfonds und dem luxemburgischen Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds in der jeweils geltenden Fassung. Bei dieser Rechtsform handelt es sich um einen selbstverwalteten Fonds, der über einen Fondsmanager (sog. AIFM) verwaltet wird. Der AIFM verwaltet den Fonds wiederum unter Aufsicht des jeweiligen Komplementärs der Fondsgesellschaft. Der wirtschaftliche Erfolg des Referenzfonds ist maßgeblich für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen, da die Erträge aus dem Referenzfonds die einzige Mittelquelle der Emittentin zur Bedienung der Schuldverschreibungen darstellen. Die Emittentin ist – neben weiteren institutionellen Anlegern – als Kommanditistin am Referenzfonds beteiligt.
| 2. |
Austausch des Komplementärs auf Ebene des Referenzfonds |
Im Februar 2024 nahm die Emittentin an einer außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter des Referenzfonds teil, die zum eigentlichen Ziel hatte, den Referenzfonds aufgrund seiner wirtschaftlich kritischen Entwicklung in Liquidation zu setzen. Nach weiterer Diskussion wurde im Rahmen der Generalversammlung von diesem Ziel abgerückt und stattdessen beschlossen, den Referenzfonds in wirtschaftlich sinnvoller und möglichst werterhaltender Weise abzuwickeln. Eine zugleich unter den Gesellschaftern des Referenzfonds gegründete Investorenvertretung kam jedoch überein, den damaligen Komplementär des Referenzfonds – die Verius Capital Partner S.à r.l. (nachfolgend „Alt-Komplementär„) – abzulösen. In einer Gesellschafterversammlung am 10. April 2025 fassten die Gesellschafter des Referenzfonds einen entsprechenden Beschluss über die Abberufung des Alt-Komplementärs und zugleich die Bestellung der Davao S.à r.l. als neuen Komplementär des Referenzfonds. Wenngleich die Auswechslung des Komplementärs im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10. April 2025 formell beschlossen wurde, war es aus Sicht der Gesellschafter des Referenzfonds – einschließlich der Emittentin die sich insofern haben anwaltlich beraten lassen – angezeigt, diesen Beschluss durch eine ergänzende vertragliche Regelung abzusichern, um eine tragfähige Grundlage für den vollzogenen Komplementärwechsel zu schaffen und einer potenziellen langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung bzw. einer Handlungsunfähigkeit des Referenzfonds vorzubeugen.
Vor diesem Hintergrund hat eine Mehrheit der Gesellschafter des Referenzfonds – einschließlich der Emittentin – Verhandlungen mit dem Alt-Komplementär, der Verius Capital AG als Anlageberaterin und Sicherheitentreuhänderin, sowie der Davao S.à r.l. geführt. Diese Verhandlungen mündeten in einer Nebenvereinbarung zwischen u.a. den Gesellschaftern des Referenzfonds und dem Alt-Komplementär (nachfolgend „Nebenvereinbarung„). In Übereinstimmung mit dem Meinungsbild der anderen Gesellschafter des Referenzfonds liegt der Abschluss der Nebenvereinbarung im wirtschaftlichen Interesse der Investoren des Referenzfonds und somit auch im Interesse der Emittentin und deren Anleger. Die Emittentin hat die Nebenvereinbarung daher am 16. Mai 2025 unterzeichnet.
| II. |
Das Einberufungsverlangen vom 13. Mai 2025 |
Mit der Einladung zur Anleihegläubigerversammlung kommt die Emittentin zum einen ihrer Verpflichtung aus § 9 Absatz 1 Satz 2 SchVG im Zusammenhang mit dem Einberufungsverlangen nach. Zum anderen dient die Anleihegläubigerversammlung auch allen weiteren Anleihegläubigern gleichermaßen zur Information über die Hintergründe, den Inhalt und die rechtliche Einordnung der Nebenvereinbarung sowie über damit verbundene Maßnahmen.
Klarzustellen ist, dass das Einberufungsverlangen neben den Tagesordnungspunkten dieser Einladung (Abschnitt B) zwei weitere Beschlussgegenstände enthielt. Als ursprünglichen Tagesordnungspunkt 3 wurde gefordert, der Emittentin eine Weisung zu erteilen, den Abschluss der Nebenvereinbarung zu unterlassen. Als Tagesordnungspunkt 4 war eine Änderung der Anleihebedingungen in Ziffer 13 dergestalt vorgesehen, dass der Abschluss einer derartigen Nebenvereinbarung verboten werden sollte.
Die Emittentin kommt mit dieser Einladung dem Einberufungsverlangen umfänglich nach. Die beschriebenen weiteren Tagesordnungspunkte haben sich jedoch nach erfolgter Unterzeichnung der Nebenvereinbarung erledigt und sollen daher in einer Generaldebatte im Rahmen des Tagesordnungspunktes 1 diskutiert werden. Im Übrigen gibt es betreffend den gewünschten Tagesordnungspunkt 3 nach Einschätzung der Emittentin keine Rechtsgrundlage. Weisungen der Anleihegläubiger sind im Rahmen der erlaubten Verpflichtungen in Ziffer 13 der Anleihebedingungen nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Emittentin war der Abschluss der Nebenvereinbarung nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern nach den Anleihebedingungen ausdrücklich erlaubt. Betreffend die verlangten Änderungen der Anleihebedingungen im gewünschten Tagesordnungspunkt 4 fehlt es bereits an der erforderlichen Zustimmung der Emittentin für eine entsprechende Änderung der Anleihebedingungen. Die Emittentin kann keiner nachträglichen Änderung der Anleihebedingungen zustimmen, die sie in der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte und Pflichten und damit ihrer originären Geschäftstätigkeit als Emittentin unangemessen beeinträchtigt.
B. TAGESORDNUNG
Tagesordnungspunkt 1: Information zu Hintergründen und Abschluss der Nebenvereinbarung auf Ebene des Referenzfonds
Die Emittentin informiert die Anleihegläubiger über die Nebenvereinbarung und damit zusammenhängende Umstände. Die Emittentin wird den Hintergrund der Gespräche, den Ablauf der Verhandlungen, den wesentlichen Inhalt der Nebenvereinbarung sowie deren Zielsetzung ausführlich erläutern. Die Nebenvereinbarung wird im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung zur Einsichtnahme durch die anwesenden Anleihegläubiger bzw. deren Vertreter ausgelegt. Den Anleihegläubigern wird in diesem Rahmen auch Gelegenheit zu Fragen und zur Generaldebatte gegeben.
Tagesordnungspunkt 2: Information über die Beauftragung rechtlicher Berater durch die Emittentin
Die Emittentin informiert über die Beauftragung rechtlicher Berater im Zusammenhang mit den Pflichten der Emittentin aus dem SchVG und den Anleihebedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nebenvereinbarung, dem Einberufungsverlangen und der Anleihegläubigerversammlung.
C. ERLÄUTERUNGEN
| 1. |
Rechtsgrundlagen für die Anleihegläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse |
| 1.1. |
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 SchVG wird die Gläubigerversammlung vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies in Textform mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 SchVG über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 haben Anleihegläubiger ein Einberufungsverlangen gestellt, das diesen Anforderungen genügt. Dieser Aufforderung kommt die Emittentin mit der vorliegenden Einladung nach. |
| 1.2. |
Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II-Anleihe vertreten. Wird in der Anleihegläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck einer erneuten Beschlussfassung einberufen (§ 15 Absatz 3 Satz 2 SchVG). Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten (§ 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG). Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen (§ 15 Absatz 3 Satz 4 SchVG). Unabhängig von der Beschlussfähigkeit beabsichtigt die Emittentin, die Anleihegläubigerversammlung jedenfalls als informelle Informationsveranstaltung abzuhalten. |
| 1.3. |
Die Anleihegläubiger entscheiden nach § 5 Absatz 4 Satz 1 SchVG mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 9 SchVG, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). |
| 2. |
Rechtsfolgen des Zustandekommens von Beschlüssen Wenn die Anleihegläubiger wirksam über Beschlussgegenstände der Anleihegläubigerversammlung beschließen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind (§ 5 Absatz 2 Satz 1 SchVG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Anleihegläubiger an einer Beschlussfassung mitgewirkt oder gegen einen Beschlussvorschlag gestimmt haben. |
| 3. |
Anmeldung, Teilnahmeberechtigung, Nachweise und Stimmrechte |
| 3.1. |
Für die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung ist weder nach dem Gesetz noch nach den Anleihebedingungen ein Anmeldeerfordernis zwingend vorgesehen (§ 10 Absatz 2 SchVG). Um die Organisation der Anleihegläubigerversammlung zu erleichtern, werden die Anleihegläubiger dennoch gebeten, sich möglichst im Vorfeld für eine Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung anzumelden. Dies ist entweder per Post oder per E-Mail bis spätestens Donnerstag, den 5. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ eingehend), unter der folgenden Adresse möglich:
Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ abgerufen werden. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Hinweis: Eine vorherige Anmeldung ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung oder die Ausübung etwaiger Rechte im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung. Auch ohne vorherige Anmeldung können Anleihegläubiger (unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen zur Teilnahme) an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben. |
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| 3.2. |
Zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen am Tag der Anleihegläubigerversammlung nach Maßgabe der Regelungen der nachfolgenden Ziffer 3.4 nachweist. |
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| 3.3. |
An der Anleihegläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II-Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von EUR 100.000,00 gewährt eine Stimme. |
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| 3.4. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) („Besonderer Nachweis„) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) („Sperrvermerk„) vorzulegen:
Hinweis: Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können in diesem Fall nicht teilnehmen und kein Stimmrecht ausüben. Für den Fall, dass sich ein Anleihegläubiger in der Anleihegläubigerversammlung durch einen Dritten vertreten lassen möchte (siehe Abschnitt C Ziffer 4), müssen daher ebenfalls entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Teilnehmer der Anleihegläubigerversammlung haben außerdem beim Einlass zur Anleihegläubigerversammlung ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachzuweisen. Dies gilt auch für Vertreter der Anleihegläubiger. |
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| 3.5. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung und Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. |
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| 3.6. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). |
| 4. |
Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung und der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). |
| 4.1. |
Das Teilnahme- und Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ abgerufen werden. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Versammlung durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk (siehe Abschnitt C Ziffer 3.4) des Vollmachtgebers, (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (siehe Abschnitt C. Ziffer 3.5 und Ziffer 3.6) sowie die Identität des Bevollmächtigten in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachzuweisen. |
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| 4.2. |
Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können dem von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter („Stimmrechtsvertreter„) eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Die Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter umfasst etwaige Abstimmungen über die im Vorfeld der Anleihegläubigerversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschläge und beinhaltet konkrete Weisungen, wie der Stimmrechtsvertreter im Falle einer Abstimmung das jeweilige Stimmrecht auszuüben hat. Der Stimmrechtsvertreter steht nicht zur Verfügung, um in der Versammlung über eine etwaige Abstimmung hinausgehende Handlungen vorzunehmen, insbesondere Anträge oder Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ abgerufen werden. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. |
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| 4.3. |
Um die Organisation der Anleihegläubigerversammlung zu erleichtern und das Zulassungskontrollverfahren zu beschleunigen, werden Anleihegläubiger gebeten, die Vollmacht sowie sonstige erforderliche Nachweise und Dokumente (vgl. Ziffer 3) möglichst im Vorfeld der Anleihegläubigerversammlung, bis spätestens Donnerstag, 5. Juni 2025, bei der von der Emittentin beauftragten Stelle einzureichen:
Hinweis: Eine Vorabeinreichung ist nicht verpflichtend und stellt keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung dar. Die erforderlichen Nachweise müssen jedoch spätestens bei Einlass zur Anleihegläubigerversammlung vorgelegt werden. |
| 5. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
| 5.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Einladung Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag„). Dabei gelten die Vorschriften des SchVG. Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag einschließlich des genauen Wortlautes rechtzeitig an, wird die Emittentin den angekündigten Gegenantrag – sofern ordnungsgemäß und rechtzeitig bei ihr eingegangen – unverzüglich auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ allen Anleihegläubigern zugänglich machen. |
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| 5.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II-Anleihe erreichen können nach Maßgabe der Vorschriften des SchVG und der Anleihebedingungen verlangen, dass weitere Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen„). Ein solches Ergänzungsverlangen muss der Emittentin rechtzeitig zugehen, so dass es spätestens am dritten Tag vor der Anleihegläubigerversammlung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ den anderen Anleihegläubigern zugänglich gemacht werden kann. |
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| 5.3. |
Die Ankündigung von Gegenanträgen und/oder Ergänzungsverlangen sind jeweils an die Emittentin zu richten und können rechtzeitig vor Beginn der Anleihegläubigerversammlung per Post oder E-Mail an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
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| 5.4. |
Bei der Übermittlung eines Gegenantrags bzw. bei der Einreichung eines Ergänzungsverlangens ist ein Nachweis der Berechtigung des Anleihegläubigers durch Vorlage eines Besonderen Nachweises oder eines Alternativnachweises beizufügen (siehe Abschnitt C Ziffer 3.4); ein Sperrvermerk ist jedoch nicht erforderlich. Im Falle eines Ergänzungsverlangens müssen die vorgelegten Nachweise zusätzlich darlegen, dass der/die Anleihegläubiger, der/die die Einreichung eines Ergänzungsverlangens beantragt/beantragen, (zusammen) mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen repräsentieren. |
| 6. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 HGB) stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II-Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Insgesamt stehen daher 2.000 Schuldverschreibungen der SECURO-VERIUS II-Anleihe im Nennwert von insgesamt EUR 200.000.000,00 aus. |
| 7. |
Unterlagen |
| 7.1. |
Vom Tag der Einberufung bis zum Ende der Anleihegläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.hal-privatbank.com/asset-servicing/real-assets/zentralverwalter-/-professional-of-the-financial-sector-pfs-in-luxemburg im Abschnitt „Informationen zu Wertpapieren der Securo Pro Lux S.A.“ zur Verfügung:
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| 7.2. |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist zu richten an:
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| 8. |
Information zum Datenschutz Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für die Emittentin einen hohen Stellenwert. Die Emittentin verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Anleihegläubigern die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung zu ermöglichen. Verarbeitet werden folgende Datenkategorien der Anleihegläubiger: Kontaktdaten, Anzahl der gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu den depotführenden Instituten der Anleihegläubiger und ggf. Daten zu einem benannten Vertreter. Für die Verarbeitung ist die Emittentin die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Anleihegläubigerversammlung beauftragt die Emittentin verschiedene Berater. Diese erhalten von der Emittentin nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Berater sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Emittentin zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Anleihegläubigern und Anleihegläubigervertretern im Zusammenhang mit der Anleihegläubigerversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnahmeverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. Die Anleihegläubiger haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach den Art. 15 ff. DSGVO. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter https://www.hal-privatbank.com/datenschutz abrufbar. |
Munsbach, Großherzogtum Luxemburg, im Mai 2025
Securo Pro Lux S.A.
handelnd für das Compartment Verius IHS II
– Der Verwaltungsrat –
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