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Eingruppierung Pflegestufe:Widerspruch gegen Bescheid der Krankenkasse möglich

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Wie viel Geld aus der Pflegekasse gezahlt wird, ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK). Die Skala reicht von Pflegestufe Null für eingeschränkte Alltagskompetenz bis hin zu Pflegestufe Drei bei schwerer Pflegebedürftigkeit. Diese Begutachtung ist ein wichtiger Termin, auf den Betroffene wie Angehörige gut vorbereitet sein sollten. Wer die Einstufung für falsch hält, kann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wir erklären, worauf dabei zu achten ist.

Besuch des Medizinischen Dienstes: Bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim ist es hilfreich, wenn eine Vertrauensperson an dem Termin teilnimmt. Sie kann den Betroffenen unterstützen und wichtige ergänzende Hinweise zur persönlichen Lage und der Verfassung des pflegebedürftigen Menschen geben. Der Gutachter sollte einen möglichst wirklichkeitsnahen Einblick in den Alltag und über die Verfassung des betroffenen Menschen bekommen. Wichtig ist etwa, dass Probleme beim Toilettengang, Ankleiden und bei der Körperpflege realistisch geschildert werden.

Pflegetagebuch: Bevor Pflegeleistungen beantragt werden, ist es empfehlenswert, frühzeitig damit zu beginnen, mindestens eine Woche lang ein Pflegetagebuch zu führen. Je länger ein Pflegetagebuch geführt wird, desto mehr sagt es über die persönliche Situation des Antragstellers aus. Die schriftliche Dokumentation der täglichen Verrichtungen gibt Auskunft darüber, welche Hilfen notwendig sind und in welchem Umfang sie erfolgen. Die Auflistung hilft dabei, den Pflegebedarf zu bewerten, und ist für die Argumentation gegenüber der Pflegekasse unverzichtbar.

Widerspruch einlegen: Sind Pflegebedürftige oder deren Angehörige mit der Einstufung des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden, haben sie einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Wird der Einwand angenommen, kommt erneut ein Gutacher des Medizinischen Dienstes. Auch zu dem Folgetermin sollten alle medizinischen Unterlagen sowie das Pflegetagebuch bereitgehalten werden, damit sich der Gutachter auch dieses Mal ein umfangreiches Bild von der Situation machen kann.

Klage beim Sozialgericht: Bringt der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis, steht Betroffenen noch der Gang zum Sozialgericht offen. Falls das Verfahren zugunsten des Pflegebedürftigen ausgeht, werden dessen Anwaltskosten von der Pflegekasse übernommen. Kläger können auch mit Hilfe ihres Anwalts prüfen klassen, ob ihnen das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe gewährt.

Quelle:VBZ NRW

                                                               In Sachsen hilft Ihnen PflegeSG 0800 7958424

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