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Dreistigkeit der Banken, einfach unglaublich!

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Der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) liegen Schreiben von Geldinstituten vor, in denen deren Kunden aufgefordert werden, weitreichende Einwilligungserklärungen zu unterzeichnen.

In den Anschreiben wird der Anschein erweckt, es gehe in erster Linie um dringende Handlungsszenarien in Bezug auf vertragliche Fürsorge- und Beratungspflichten und nicht um eine weitgehende Datenfreigabe. In den fraglichen Passagen heißt es beispielsweise:

„…stellen Sie sich vor: Ihre Geldanlage oder Ihr Kredit bei uns ist fällig und niemand sagt Ihnen Bescheid. Das geht nicht, oder?“

In der Einwilligungserklärung finden sich indessen Passagen wie:

„Einwilligung zu Anrufen der Bank für eigene und Produkte von aktuellen und zukünftigen Verbund- und Kooperationspartnern.“

Die Irreführung des Verbrauchers liegt folglich in dem Zusammenspiel zwischen dem Anschreiben, das ein konkretes Risiko bzw. Vorteile für den Verbraucher aufzeigt, und der Einwilligungserklärung, die offenkundig Werbezwecken dient. Wir empfehlen, sich diese Datenweitergabeklauseln sorgsam durchzulesen, sich nicht zur Unterzeichnung drängen zu lassen und gegebenenfalls Passagen zu streichen. Bei Rückfragen können sich die Verbraucher gerne an unsere Beratungsstellen wenden.

Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, kritisiert das bekannt gewordene Vorgehen der Banken: „Die Praxis dieser Kreditinstitute ist äußerst bedenklich, da Einwilligungen nur mit einer klaren Information des Verbrauchers wirksam sind. Einwilligungen in Telefonwerbung nehmen eine Sonderstellung ein, da solche Anrufe einen besonders belästigenden Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Banken werden den Erwartungen ihrer Kunden nur gerecht, wenn sie fair und transparent mit deren Daten umgehen. Das Erschleichen einer Einwilligung, indem ein falscher Eindruck erweckt wird, ist dagegen mit seriösen Geschäftspraktiken nicht vereinbar.“

Quelle:VBZ-SH

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