Startseite Allgemeines Dr. Ole Schröder
Allgemeines

Dr. Ole Schröder

Teilen

Bundeskanzleramt

Bekanntmachung
einer Entscheidung der Bundesregierung
nach § 6b des Bundesministergesetzes

Vom 18. Oktober 2018

Herr Parlamentarischer Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder hat der Bundesregierung nach § 6a des Bundesministergesetzes (BMinG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre angezeigt, dass er beabsichtigt nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Rechtsanwalt sowie als selbstständiger Unternehmensberater tätig werden zu wollen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 17. Oktober 2018 beschlossen, die beabsichtigte Tätigkeit von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder als Rechtsanwalt für die Dauer von zwölf Monaten zu untersagen, soweit sie in Sachbereichen erfolgt, die mit seiner früheren Amtstätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen, insbesondere solchen, für die das Bundesministerium des Innern während der Amtszeit des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs in seinen Aufgabenbereichen fachlich im Schwerpunkt zuständig war. Dabei hat die Bundesregierung zugleich klargestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der §§ 6a ff. BMinG dem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär obliegt, im Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt die beabsichtigte Aufnahme einzelner rechtsanwaltlicher Leistungen nachträglich anzuzeigen, die der Überprüfung durch die Bundesregierung bedürfen, insbesondere weil sie im Hinblick auf den Auftraggeber, den Auftragsinhalt oder die Bedingungen der Auftragsleistung zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung führen können.

Weiterhin hat sie beschlossen, die beabsichtigte Tätigkeit von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder als Unternehmensberater für die Dauer von zwölf Monaten zu untersagen, soweit diese Tätigkeit in Sachbereichen erfolgt, die mit seiner früheren Amtstätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen, insbesondere solchen, für die das Bundesministerium des Innern während der Amtszeit des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs in seinen Aufgabenbereichen fachlich im Schwerpunkt zuständig war. Dabei hat die Bundesregierung zugleich klargestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der §§ 6a ff. BMinG dem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär obliegt, im Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt auch einzelne geplante Beratungsleistungen nachträglich anzuzeigen, die der Überprüfung durch die Bundesregierung bedürfen, insbesondere weil sie im Hinblick auf den Auftraggeber, den Auftragsinhalt oder die Bedingungen der Auftragsleistung zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung führen können.

Mit diesen Beschlüssen schließt sich die Bundesregierung den Empfehlungen des beratenden Gremiums an.

Berlin, den 18. Oktober 2018

Bundeskanzleramt

Im Auftrag
Dr. Seedorf

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Trumps Rachefeldzug: Jetzt fliegen auch die Bundesbauten

 Nachdem Donald Trump mit der Zielsicherheit eines Abrissunternehmers bereits den Ostflügel des...

Allgemeines

Trumps Rachefeldzug: Navy liefert Bericht zu möglicher Strafe für Senator Mark Kelly – wegen „Videovergehens“

In einem weiteren Akt politischer Theaterkunst, der eher an einen absurden Off-Broadway-Monolog...

Allgemeines

Wie Trumps Zölle China zu einem Strategiewechsel zwangen – und zu noch mehr Exporten führten

Noch vor einem Jahr reagierten chinesische Hersteller mit Besorgnis auf die Rückkehr...

Allgemeines

Klauen statt Kaufen das neue Geschäftsmodel der USA

Wer braucht eigentlich noch freien Handel, wenn man auch einfach Tanker abfangen...