Startseite Allgemeines DKE-Goldtresor eG, eine Insolvente Genossenschaft
Allgemeines

DKE-Goldtresor eG, eine Insolvente Genossenschaft

Teilen

auch hier tacuht wieder der Name Frank Peter Hugo Everts auf. Auch hier findet, auch nicht in der Zeit vor der Insolbvenz, irgendeine Bilanz.

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36d IN 372/14 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DKE-GoldTresor eG, ehemals ansässig:

Kreuzstraße 1 a, 56299 Ochtendung

, Registergericht: AG Charlottenburg, Register-Nr.: GnR 748 vertreten durch den Vorstand Gutrath Raimund erfolgt die Prüfung der bis 15.11.2017 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen ( § 38 InsO) im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.12.2017 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 15.11.2017 36d IN 372/14 Amtsgericht Charlottenburg, 16.11.2017

 

2 Kommentare

  • Ergänzung 23. Juli 2015

    Sehr geehrter Herr Bremer,

    in Bezug in o.g. Sache und auf den Mailverkehr mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schäfer Ende April dieses Jahres überreiche ich Ihnen nunmehr den Beschluss vom 15. Juli 2015 des OLG München, mit der endgültigen und finalen Entscheidung, das Verfahren nicht zu eröffnen.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die den Angeschuldigten entstandenen Auslagen zu tragen. Die Insolvenz der DKE-GoldTresor eG trat in Folge der Arrestierung der Konten der Gesellschaft durch die Ermittlungsbehörden und der damit verbundenen fehlenden Liquidität/Zahlungsunfähigkeit ein. Eine Überschuldung lag nicht vor. Der Insolvenzverwalter verfügt über physisches Gold und Bankguthaben im mittleren sechsstelligen Bereich. Der entstandene Schaden für die Mitglieder der Genossenschaft durch die Insolvenz ist nicht von den Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) zu verantworten. Ich bitte um entsprechende Ergänzung des Beitrages in ihrem Blog.

    Danke.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frank-Peter Evertz

    Anmerkung der Redaktion.

    Das Urteil liegt der Redaktion vor. Die Aussagen sind korrekt!

  • In der Insolvenz schleicht sich Frank-Peter Evertz aus dem Amt des Vorstands dieser von ihm gegründeten Genossenschaft und lässt den anderen, wesentlich jüngeren Vorstand „im Regen stehen“. Wie bei der GenoTrust eG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Harter Schlag gegen Kurzzeitvermietungen: Spanien verhängt Millionenstrafe gegen Airbnb

Spanien geht entschlossen gegen illegale Ferienvermietungen vor und hat das Online-Portal Airbnb...

Allgemeines

Insolvenzantragsverfahren: City Bau Süd GmbH

8 IN 808/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der City Bau...

Allgemeines

Aus dem digitalen Leben verbannt: Wenn Facebook-Konten ohne Vorwarnung gesperrt werden

Ein gesperrtes Facebook-Konto ist längst mehr als ein technisches Ärgernis. Für viele...

Allgemeines

„99 Cent sind zu billig“: Milchbauern protestieren mit Treckern gegen Butterpreise von Lidl

Mit einer Mahnwache und schweren Treckern machen Milchbauern aus Schleswig-Holstein gegen aus...