Frau K. beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale, dass ihr für den im April dieses Jahres erworbenen Kleinwagen, die Sachmangelhaftung mit der Diagnose Dieselpest verweigert wird. Frau K. erwarb ein Dieselfahrzeug, Erstzulassung 29.3.2012 (9.821 km). Am 12.8.2013 wurde das Fahrzeug mit Motorstörung und Leistungsabfall in die Werkstatt des Vertragshändlers verbracht, wo die Diagnose verunreinigter Diesel lautete und der Schaden für 1.704,44 EUR behoben wurde.
Es soll sich dabei um Ablagerungen handeln, verursacht von Bakterien bzw. Veralgungen durch die Biodieselanteile im Kraftstoff. Noch ist nicht klar, ob diese Reaktion bereits im Tank der Tankstelle vorhanden war. Wenn dies nicht der Fall ist und die Tankstelle somit nicht haftbar gemacht werden kann, dann ist es sicherlich eine Frage der Zeit, dass sich der Mangel an dem Fahrzeug wieder einstellt.
Allerdings kam die Verbraucherin mit ihrem Kraftfahrzeug nicht über die nächste Kreuzung. Das Fahrzeug blieb mit der gleichen Fehlermeldung liegen. Nunmehr soll die Vertragswerkstatt eine weitere Reparatur in Höhe von 5.000 EUR mit der Diagnose Dieselpest angekündigt haben. Eine Fehlbetankung soll nach Angaben der Verbraucherin auszuschließen sein.
Für Verbraucherschützer Joachim Geburtig besteht ein Beweisproblem, das es zu lösen gilt. Der Vertragshändler hat hier zu beweisen, dass kein Sachmangel vorliegt. Eine einfache Schutzbehauptung reicht dabei nicht aus. Zur weiteren Klärung des Phänomens hat sich Geburtig an den Hersteller und an den ADAC gewandt. Dieselpest nach so geringer Laufzeit erscheint eher unwahrscheinlich. Eine Kraftstoffprobe steht ebenfalls zur Laborprüfung bereit.
Quelle: VBZ McPom
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