Startseite Vorsicht Anlegerschutz Die DF Deutsche Finance Holding AG ist aufgrund eines bestehenden Gewinnabführungsvertrages gemäß § 302 AktG zur Übernahme von Verlusten verpflichtet.
Anlegerschutz

Die DF Deutsche Finance Holding AG ist aufgrund eines bestehenden Gewinnabführungsvertrages gemäß § 302 AktG zur Übernahme von Verlusten verpflichtet.

Hans (CC0), Pixabay
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DF Deutsche Finance Individual GmbH

München

Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020

Die Gesellschafter der DF Deutsche Finance Individual GmbH haben mit dem Gesellschafterbeschluss vom 05.11.2021 beschlossen, gemäß § 264 Abs. 3 HGB auf die Offenlegung des Jahresabschlusses der DF Deutsche Finance Individual GmbH für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu verzichten.

Der Jahresabschluss der DF Deutsche Finance Individual GmbH wird in den Konzernabschluss der DF Deutsche Finance Holding AG, München, HRB 159834 für das Geschäftsjahr vom 01.

Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 einbezogen. Die Muttergesellschaft hat die Befreiung der DF Deutsche Finance Individual GmbH gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 4 HGB in ihrem Konzernanhang angegeben.

Die DF Deutsche Finance Holding AG ist aufgrund eines bestehenden Gewinnabführungsvertrages gemäß § 302 AktG zur Übernahme von Verlusten verpflichtet.

München, im November 2021

DF Deutsche Finance Individual GmbH

Die Geschäftsführung

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