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Die BaFin muss warnen – Reputation von Unternehmen steht nicht im Vordergrund

13smok (CC0), Pixabay
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Anlässlich des Beitrages „die BaFin darf das“ noch ein Hinweis. Betrügerunternehmen arbeiten solange, bis es z.B. zu einer amtlichen Warnung durch die BaFin kommt. Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass vorher keine Anhörung stattfinden muss. Also kann die BaFin und muss die BaFin warnen und diese Warnung natürlich vorsichtig formulieren:

Das Vermögensanlagegesetz gibt die Möglichkeit Warnungen auszusprechen…. und zwar bei ANHALTUNGSPUNKTEN, dass etwas nicht in Ordnung ist.

Dagegen lief eine Klage und der Verwaltungsgerichtshof hat formuliert:

…, dass allein die Möglichkeit eines Reputationsschadens nach dem Gesetzeszweck, primär die Warnung potentieller Anleger, kein Grund für das Unterlassen der Bekanntmachung sein könne, welche bereits bei Anhaltspunkten erlaubt sei. …

Mit anderen Worten: WARNUNGEN sind erlaubt und geboten und der Verbraucherschutz geht vor und nicht der gute Ruf von BETRÜGERN oder RECHTSBRECHERN.

Urteil

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat
Entscheidungsdatum: 17.03.2021
Aktenzeichen: 6 B 84/21

 

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