Redaktion: Herr Rechtsanwalt Linnemann, die BaFin hat gegen die Western Union Retail Services Germany GmbH ein umfassendes Maßnahmenpaket verhängt. Was steckt dahinter?
Niklas Linnemann: Die BaFin hat festgestellt, dass bei dem Institut – ehemals Ucambio Exchange & Money Transfer GmbH – gravierende organisatorische Mängel vorliegen. Diese betreffen vor allem die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die allgemeine Geschäftsorganisation. Das ist keine Kleinigkeit, sondern ein klarer Verstoß gegen das Kreditwesengesetz und das Geldwäschegesetz.
Redaktion: Was genau sind die Vorwürfe?
Linnemann: Konkret geht es darum, dass das Institut weder über ein funktionierendes Risikomanagement noch über ein angemessenes System zur Überwachung von Transaktionen verfügt. Zudem wurden die sogenannten erweiterten Sorgfaltspflichten im Sortengeschäft nicht eingehalten. Heißt: Man hat es versäumt, verdächtige Bargeldtransaktionen ausreichend zu prüfen und zu dokumentieren.
Redaktion: Die BaFin hat auch einen Sonderbeauftragten eingesetzt. Ist das üblich?
Linnemann: Das ist ein sehr deutliches Signal. Ein Sonderbeauftragter wird nur eingesetzt, wenn die Aufsicht ein erhebliches Vertrauen in die Selbstheilungskräfte des Unternehmens verloren hat. Er soll die Einhaltung der Maßnahmen laufend überwachen und der BaFin berichten. Es geht also nicht nur um Kontrolle – sondern um Durchsetzung.
Redaktion: Was muss das Institut jetzt konkret tun?
Linnemann: Es muss erstens die Mängel in der Geschäftsorganisation beheben – also interne Abläufe, Verantwortlichkeiten und Systeme verbessern. Zweitens muss ein EDV-gestütztes Monitoring-System eingeführt werden, das auffällige Transaktionen automatisch erkennt. Drittens darf das Unternehmen nur noch mit Zustimmung der BaFin neue Zweigstellen eröffnen. Und schließlich muss es die Anforderungen zur Geldwäscheprävention konsequent umsetzen – mit klaren Verfahren, Kontrollmechanismen und Mitarbeiterschulungen.
Redaktion: Hat der Namenswechsel auf „Western Union Retail Services Germany GmbH“ Einfluss auf die Maßnahmen?
Linnemann: Nein, absolut nicht. Der Name ist in dem Fall irrelevant. Die BaFin hat klargestellt, dass die Maßnahmen weiterhin gelten – unabhängig vom neuen Auftritt. Ein Rebranding ersetzt keine strukturelle Reform.
Redaktion: Wie konnte es überhaupt so weit kommen?
Linnemann: Die BaFin hat 2025 eine Sonderprüfung durchgeführt – dabei sind offenbar eklatante Versäumnisse aufgefallen. Dass diese jetzt zu einem Maßnahmenpaket führen, zeigt, dass das Institut die Mängel trotz früherer Hinweise nicht behoben hat. Wer in einem so sensiblen Bereich wie Geldtransfer tätig ist, trägt eine hohe Verantwortung. Und die wurde hier nicht ausreichend wahrgenommen.
Redaktion: Was sind die rechtlichen Grundlagen für das Vorgehen?
Linnemann: Die BaFin stützt sich auf verschiedene Vorschriften des Kreditwesengesetzes (§§ 25a, 25h, 45b, 45c KWG) sowie auf das Geldwäschegesetz (§§ 6, 51 GwG). Das erlaubt ihr, sehr konkrete Anordnungen zu treffen – bis hin zur Einschränkung des Geschäftsbetriebs oder dem Einsatz von Aufpassern.
Redaktion: Und was bedeutet das für Kundinnen und Kunden?
Linnemann: Grund zur Panik besteht nicht – Geldtransfers funktionieren weiterhin. Aber Kunden sollten sich bewusst sein, dass das Institut unter verschärfter Aufsicht steht. Und wer hohe Bargeldbeträge bewegen will, muss mit genaueren Prüfungen rechnen. Das dient dem Schutz aller – denn Geldwäschebekämpfung ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern essenziell für die Stabilität des Finanzsystems.
Redaktion: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Linnemann.
Linnemann: Sehr gerne.
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