Über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 32949 eingetragenen DF Deutsche Forfait AG, Kattenbug 18-24, 50667 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Mark West, Frank Hock und Marina Attawar Geschäftszweig: An- und Verkauf von Forderungen, die Vermittlung dieser Geschäfte, die Beratung von Unternehmen bei Außenhandelsgeschäften und sämtliche damit zusammenhängenden Tätigkeiten wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2016, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.09.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin sowie eines am 25.09.2015 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 72 IN 433/15 und 72 IN 437/15 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 – 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Jörg Nerlich, Kennedyplatz 2, 50679 Köln , Tel. Nr. 0221-336603320221-33660332, Fax-Nr. 0221-33660333
0221-33660333.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.02.2016 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 29.09.2015 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
– Commerzbank AG, Group Intensive Care Corporates Workout, Gallusanlage 7, 60329 Frankfurt am Main, vertreten durch die Herren Dr. Beck oder Herrn Thorsten Janning,
– One Square Advisory Services GmbH, Theatinerstr. 36, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Günther,
– Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Geschäftsführerin des Operativen Service der Agentur für Arbeit Köln, diese vertreten durch die Erste Finanzkraft für Insolvenzgeld-Refinanzierung, Herrn Dirk Ulrich, Luxemburger Str. 121, 50939 Köln.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 25.02.2016, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
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die Person des Sachwalters,
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die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
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und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
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die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
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die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
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die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
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Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
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die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
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die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
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die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
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die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
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die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
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die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
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die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
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die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
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die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
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und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
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Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.02.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 niedergelegt.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
72 IN 433/15
Amtsgericht Köln, 01.01.2016
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