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Depotüberträge: BaFin konkretisiert Verpflichtungen für Zwischennachrichten

geralt (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre FAQ zu den zeitlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Depotüberträgen konkretisiert. Sie stellt klar, welches Institut die Kundin bzw. den Kunden benachrichtigen muss, wenn sich ein Depotübertrag verzögert: nämlich das Institut, das den Auftrag entgegengenommen hat. Dies kann der bisherige Depotführer sein, aber auch der künftige. Letzteres ist dann der Fall, wenn der künftige Depotführer den Auftrag als „Depoteinzug“ erhalten hat.

Wenn der künftige Depotführer zur Zwischennachricht verpflichtet ist, die Gründe für die Verzögerung aber nicht bei ihm, sondern beim bisherigen Depotführer liegen, so muss er auf diesen Umstand hinweisen.

Die BaFin hat ihre FAQ konkretisiert, weil Marktteilnehmer Fragen zu den beschriebenen Vorgaben hatten. Ergänzend wird in der FAQ klargestellt, dass weiterhin der bisherige und der künftige Depotführer dafür sorgen müssen, dass der Depotübertrag fristgerecht bearbeitet wird. Das gilt unabhängig davon, wer zur Zwischennachricht verpflichtet ist. Sollten der Auftragsausführung Hindernisse entgegenstehen, die der Kunde bzw. die Kundin ausräumen kann, dann müssen die Institute ihn bzw. sie unverzüglich kontaktieren.

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