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DEGAG-Insolvenzverfahren – Was Anleger jetzt wissen müssen

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Die Immobiliengesellschaft DEGAG steckt in Schwierigkeiten: Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde eröffnet, endgültige Gutachten über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften liegen aber noch nicht vor. Diese Gutachten sind entscheidend – sie entscheiden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.

Für Anleger, die in die DEGAG investiert haben – vielfach in Form von Genussrechten – stellt sich nun die Frage: Welche Rechte habe ich im Insolvenzverfahren? Welche Chancen bestehen auf Rückzahlung?

1. Was passiert, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Sollte das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen, haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.

  • Voraussetzung: Der Anleger gilt rechtlich als Gläubiger.

  • Problem: Bei den meisten DEGAG-Anlagen handelt es sich um Genussrechte, die mit einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre und einer Nachrangklausel ausgestattet sind.

Nur wenn diese Nachrangklausel unwirksam ist, können Anleger im Insolvenzverfahren tatsächlich als Gläubiger berücksichtigt werden. Ob dies im Einzelfall so ist, muss geprüft und im Rahmen der Forderungsanmeldung begründet werden.

2. Rechtsstellung von Genussrechtsinhabern

Genussrechte sind eine rechtliche Mischform:

  • Wirtschaftlich: Sie wirken oft wie Eigenkapital.

  • Rechtlich: Sie gelten meist als nachrangiges Fremdkapital.

Nach § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) bedeutet das:

  • Genussrechtsinhaber stehen hinter allen „normalen“ Gläubigern wie Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmern.

  • Erst wenn diese vollständig bedient sind, kommen Genussrechtsinhaber an die Reihe.

  • Aber: Sie werden noch vor den Aktionären berücksichtigt.

3. Praktische Konsequenz für Anleger

  • Totalverlust wahrscheinlich: In der Praxis bleibt für Nachranggläubiger in Insolvenzen fast nie etwas übrig.

  • Selbst Insolvenzpläne oder Sanierungsversuche sehen nur selten eine Beteiligung von Genussrechtsinhabern vor.

  • Anleger müssen daher realistisch mit einem vollständigen Ausfall ihres investierten Kapitals rechnen.

4. Rechte der Anleger im Verfahren

  • Genussrechtsinhaber müssen ihre Forderungen ebenfalls beim Insolvenzverwalter anmelden.

  • Ob die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, hängt stark von den Vertragsbedingungen ab.

  • Stimmrechte im Verfahren haben Genussrechtsinhaber in aller Regel nicht.

5. Steuerliche Folgen

Ein kleiner Trost:

  • Der Verlust aus Genussrechten kann steuerlich als Verlust aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) geltend gemacht werden.

  • Anleger sollten dies mit ihrem Steuerberater besprechen, um zumindest einen Teil des Schadens steuerlich auszugleichen.

6. Fazit für DEGAG-Anleger

  • Genussrechtsinhaber zählen zu den nachrangigen Gläubigern.

  • Sie stehen ganz unten in der Rangfolge – direkt über den Aktionären.

  • Die Chancen auf eine Rückzahlung sind faktisch nahe null.

  • Anleger sollten ihre Rechte dennoch prüfen lassen, um gegebenenfalls eine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden und steuerliche Verluste geltend zu machen.

  • Eine anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen, da die Nachrangklauseln im Einzelfall rechtlich angreifbar sein können.

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