Es war einmal ein Anleger, nennen wir ihn Hans. Hans war nicht naiv, nur ein klein wenig optimistisch – was im deutschen Kapitalmarkt ja bekanntlich einem Schwerverbrechen gleichkommt. Jedenfalls hatte Hans sein sauer verdientes Geld der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH anvertraut. Ob Neubau, Altbau oder Luftschloss – sei dahingestellt. Die Firma jedenfalls ging baden. Und mit ihr: Hans’ Hoffnung auf eine renditeträchtige Rente.
Aber Hans war schlau. Er meldete – fristgerecht, ordentlich, §-satt – seine Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle an. Begründet mit Vermittlerpflichtverletzungen, nebulösen Straftatverdachtsmomenten und einem generellen Gefühl, über den Tisch gezogen worden zu sein. Das alles übrigens ganz im Einklang mit dem deutschen Zivilrecht, das immerhin festhält: Wer betrogen wird, darf auch mal klagen. Wie nett.
Die rechtliche Lage ist eigentlich so einfach wie ein Bausparvertrag: Einzahlung minus Auszahlung, ergibt Schaden. Plus Zinsen. Differenzhypothese, Paragrafenparade, fertig. Das kennen Juristen, Anleger – und sogar der BGH, der jüngst nochmal betonte: Nur Aktionäre sind nachrangig. Genussrechte? Nope. Andere Baustelle.
Doch nun tritt unser zweiter Protagonist auf die Bühne: Dr. Eckert, der Insolvenzverwalter mit der großen Bestreitungsfreude. Kaum flattert ihm Hans’ Forderung ins Büro, wedelt er auch schon mit der roten Karte: Bestritten. Punkt. Keine Begründung. Kein Anruf. Kein Briefchen mit „leider nein“. Einfach: Nö.
Doch damit nicht genug – Eckert, der Zauberer der Umdeutung, verwandelt Hans’ gut begründeten Schadensersatzanspruch flugs in einen „Anspruch aus Zeichnungsschein für Genussrechte“. Voilà! Magie im Insolvenzrecht. Schadensersatz? War nie da. Hat nie existiert. Hokus Pokus, weggezaubert.
Hans allerdings kann noch lesen. Und schreiben. Und denkt sich: Moment mal – ich habe doch gar keinen Anspruch aus dem Genussrecht angemeldet. Ich will doch gerade so behandelt werden, als hätte ich das Zeug nie gezeichnet! Mein Geld war weg, bevor es überhaupt angekommen ist – das ist der Schaden!
Natürlich weiß ein Insolvenzverwalter mit Kapitalmarkterfahrung das. Aber warum einfach, wenn’s auch kryptisch geht? Nun steht Hans vor der Wahl: Forderungsfeststellungsklage erheben oder die Absurdität einfach schweigend hinnehmen. Immerhin – so ein Urteil bringt vielleicht nicht das Geld zurück, aber dafür Dr. Eckert ein bisschen Nachhilfe im Insolvenzrecht.
Denn, wie sagt man so schön? Man lernt nie aus – besonders nicht, wenn man vorher absichtlich weggeschaut hat.
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