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DEGAG Insolvenz nur angemeldet im MOment

geralt (CC0), Pixabay
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Ablauf eines Insolvenzverfahrens – Beispiel DEGAG

Ein Insolvenzverfahren ist ein geregelter Prozess zur Abwicklung oder Sanierung eines Unternehmens, das seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Am Beispiel der DEGAG-Gruppe kann man gut nachvollziehen, wie ein Insolvenzverfahren typischerweise abläuft.

1. Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens

Die DEGAG-Gruppe hat für zwei ihrer Gesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt, wobei weitere Anträge angekündigt wurden. Dies ist der erste formale Schritt, bei dem das Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreicht.

🔹 Wer kann den Antrag stellen?

  • Das Unternehmen selbst (Eigenantrag)
  • Gläubiger, die Forderungen gegen das Unternehmen haben (Fremdantrag)

In diesem Fall handelt es sich offenbar um einen Eigenantrag von DEGAG.

🔹 Was passiert nach dem Antrag?
Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt:

  • Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen kann laufende Rechnungen nicht mehr begleichen.
  • Überschuldung: Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen des Unternehmens.

Da es noch kein Aktenzeichen und keine Insolvenzkanzlei gibt, befindet sich das Verfahren noch in einer sehr frühen Phase.

2. Vorläufige Insolvenzverwaltung

Wenn das Gericht den Antrag für plausibel hält, bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

🔹 Welche Aufgaben hat der vorläufige Insolvenzverwalter?

  • Er prüft, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken.
  • Er sichert das vorhandene Vermögen und verhindert, dass Gläubiger unkontrolliert auf die Mittel zugreifen.
  • Er entscheidet, ob der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann.

In diesem Fall gibt es noch keine festgelegte Insolvenzkanzlei, daher ist auch kein Insolvenzverwalter bestimmt.

Erst wenn die Insolvenz in den offiziellen Bekanntmachungen veröffentlicht wird, erfahren die Gläubiger und Beteiligten die relevanten Fakten.

3. Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens

Sobald alle Prüfungen abgeschlossen sind, entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens. Falls die Insolvenzmasse ausreicht, um das Verfahren durchzuführen, folgt:

🔹 Offizielle Eröffnung und Ernennung eines Insolvenzverwalters

  • Das Gericht ernennt einen offiziellen Insolvenzverwalter, der die Finanzen übernimmt.
  • Das Verfahren wird öffentlich bekannt gemacht, meist auf der Website der Insolvenzbekanntmachungen.

🔹 Gläubigerversammlung und Forderungsanmeldung

  • Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich anzumelden.
  • Der Insolvenzverwalter prüft, welche Forderungen anerkannt werden.

Für DEGAG bedeutet dies, dass Gläubiger aktuell noch nicht aktiv werden können, da das Verfahren noch nicht offiziell eröffnet wurde.

4. Insolvenzplan oder Abwicklung

Je nach wirtschaftlicher Lage gibt es zwei mögliche Wege:

🔹 Sanierung

  • Falls das Unternehmen noch wirtschaftlich tragfähig ist, kann ein Insolvenzplan erstellt werden.
  • Dabei könnten Investoren einsteigen oder das Unternehmen könnte restrukturiert werden.

🔹 Liquidation

  • Falls eine Rettung unwahrscheinlich ist, wird das Unternehmen abgewickelt.
  • Das bedeutet, dass Vermögenswerte verkauft werden, um die Gläubiger zumindest teilweise auszuzahlen.

5. Abschluss des Insolvenzverfahrens

Das Verfahren endet, wenn alle Vermögenswerte verteilt sind oder ein Sanierungsplan erfolgreich umgesetzt wurde.

Für DEGAG ist noch unklar, ob eine Sanierung oder Liquidation angestrebt wird. Dies hängt von den kommenden Entscheidungen des Insolvenzverwalters und des Gerichts ab.

Fazit

Das Insolvenzverfahren von DEGAG befindet sich noch in einer frühen Phase. Wichtige Informationen wie die Insolvenzkanzlei, das Aktenzeichen und die genauen Details der Eröffnung stehen noch aus. Erst nach der Veröffentlichung in den Insolvenzbekanntmachungen werden Gläubiger und andere Beteiligte aktiv tätig werden können. Bis dahin bleibt abwarten die einzige Möglichkeit.

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