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Das Nachrangdarlehen- kaum Versicherbar, und wenn doch?

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Seit fast 7 Monaten diskutieren wir mit diversen Versicherungsgesellschaften über die Möglichkeit das Thema „Nachrangdarlehen“ mit in die Vermögensschadenhaftpflicht mit in die Deckung einzubeziehen. Whow- soviel Absagen habe ich vor 20 Jahren mal von Mädels bekommen. Aber da ich auch heute noch „hartnäckig“ bin, scheint uns auch das jetzt zu gelingen. Natürlich ist auch das wieder an Bedingungen geknüpft, dien aber letztlich den Ruf und die Qualität des Produktes „Nachrangdarlehen“ nachhaltig verbessern werden. Das ist das was wir wollen. Nun wird die Versicherungsgeberin mit der Nachfolgegesellschaft der alten „blauen Infinus“ einen „Praxisversuch“ starten. Jeder Initiator der das Nachrangdarlehen anbietet muss dabei eine Prüfung eines beauftragten Rechtsanwaltes durchlaufen, bevor hier dann die Deckungszusage gegeben wird. Für uns eine „Superlösung“, denn dadurch weiß auch der Vermittler „das Ding ist geprüft“. Damit kann man dann auch einfach einmal dem Markt zeigen „Qualität setzt sich durch“.  Ohne Unterstützung von Sven Sonntag hätten wir das so nicht hinbekommen. Dafür auch mal Danke an dieser Stelle.

3 Kommentare

    • Die qualifizierte Nachrangklausel entspricht ihrem Inhalt nach so ziemlich genau § 89 VAG. Diese gesetzliche Norm ist eine Schutzvorschrift, die das Versicherungsunternehmen und damit auch die Kunden schützen soll. Wenn eine solche „Schutzklausel“ auch bei sog. Nachrangdarlehen enthalten ist, dann ist das etwas positives.

  • Klasse ! Wir werden das einfach mal mit Sven Sonntag besprechen.
    Ich glaube, dass seriöse Initiatoren mit gut gemachten Darlehen (also mit sog. qualifizierter Nachrangklausel) und vernünftiger Story in der Anlage sehr viel wertvoller sein können, als es auf den 1.Blick aussieht.
    Wenn dann die Vermittlung auch noch eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert, ist eine einfache Lösung perfekt und könnte so manchen aktuell im Regen stehenden Anlageberater helfen.

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