Startseite Allgemeines Das dubiose Werbeschreiben der Rechtsanwälte AKHH in Sachen DEGAG
Allgemeines

Das dubiose Werbeschreiben der Rechtsanwälte AKHH in Sachen DEGAG

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
Teilen

Natürlich haben sich Anleger und Mitglieder der IG bei uns gemeldet, nachdem sie das dubiose Anschreiben der Rechtsanwälte AKHH erhalten hatten. Grundsätzlich darf natürlich auch ein Rechtsanwalt um Mandate werben, unterliegt dabei aber anderen Maßstäben als beispielsweise wir von diebewertung.de.

Der wichtigste Unterschied ist zum Beispiel, dass wir keinerlei wirtschaftliche Interessen verfolgen, sondern ausschließlich ein investigatives Interesse daran haben, einen Vorgang aufzuklären. Wir dürfen jedoch nach deutschem Recht keinerlei rechtliche Beratung durchführen – das ist ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Und das ist auch gut so.

Gründen wir jedoch eine Interessengemeinschaft (IG), müssen wir stets externen rechtlichen Rat hinzuziehen, an den wir dann den Anleger weiterleiten können, wenn er eine rechtliche Einschätzung benötigt. Wir prüfen dabei genau, welcher Rechtsanwalt oder welche Rechtsanwältin mit dem Fall vertraut ist – und natürlich auch, wie „erfolgreich“ diese Person bisher in der Vertretung von Anlegern war. Zudem machen wir immer ganz klar zur Bedingung, dass die sogenannte Ersteinschätzung für den geschädigten Anleger kostenfrei ist.

Wir erhalten im Übrigen keinerlei Geld für unsere Empfehlung und das wollen wir auch nicht, um das an dieser Stelle einmal ganz deutlich zu sagen.

Nun aber zurück zum Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei AKHH, dass einige Mitglieder der IG erhalten haben. Dieses Schreiben haben wir zum Anlass genommen, der Kanzlei eine Presseanfrage zu übermitteln. Diese wurde auch beantwortet – allerdings leider nicht in vollem Umfang.

Die Presseanfrage von diebewertung.de

Presseanfrage zur Nutzung personenbezogener Daten im DEGAG-Komplex

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

im Rahmen meiner journalistischen Recherchen zu aktuellen Entwicklungen im DEGAG-Komplex und im Zusammenhang mit der Nutzung personenbezogener Daten habe ich Kenntnis von Schreiben erhalten, die Sie an betroffene Anleger versendet haben. In diesen Schreiben bieten Sie Webinare zur Rückgewinnung von Geldern an und berufen sich darauf, die personenbezogenen Daten der Empfänger aus Insolvenzakten erhalten zu haben.

Da nach meiner Kenntnis bislang keines der beantragten Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, stellen sich erhebliche rechtliche Fragen zur Herkunft und Nutzung dieser Daten. Zudem ist die Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage erklärungsbedürftig, zumal der Anwaltsgerichtshof Berlin in einem vergleichbaren Fall (Az.: 1 AnwG 34/16) die Nutzung personenbezogener Daten aus Insolvenzakten zum Zweck der Mandatsgewinnung ohne vorherige Einwilligung als rechtswidrig eingestuft hat.

In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um die Beantwortung folgender Fragen zur journalistischen Veröffentlichung:

 

  1. Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage stützen Sie die Beschaffung und Verwendung der personenbezogenen Daten der angeschriebenen Personen?
  2. Aus welchen konkreten Insolvenzverfahren und über welchen Weg haben Sie Zugang zu den Daten erhalten (bitte unter Angabe der Aktenzeichen, Gerichte und Zeitpunkte)?
  3. Welche Datenarten (z.B. Name, Adresse, Forderungshöhe) haben Sie konkret genutzt?
  4. Wie begründen Sie das von Ihnen angenommene „berechtigte Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen?
  5. Wie bewerten Sie Ihr Vorgehen im Lichte der berufsrechtlichen Vorgaben für Rechtsanwälte, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin (1 AnwG 34/16)?

Ich bitte um eine schriftliche Stellungnahme bis spätestens zum 29. April 2025  15 Uhr zur redaktionellen Berücksichtigung in meiner Berichterstattung. Sollten Sie eine spätere Antwortfrist benötigen, teilen Sie mir dies bitte kurzfristig mit.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bremer

Die Antwort der Kanzlei AKHH

Sehr geehrter Herr Bremer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Wie wir bereits in unserem Rundschreiben ausgeführt haben, haben wir die Anschriften der Anleger der Insolvenzakte entnommen. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht Hameln mit Beschluss vom 10.02.2025 eröffnet. Wir vertreten bereits mehrere DEGAG-Anleger, die uns mit der Akteneinsicht und der Interessenbündelung der Anleger beauftragt hatten.

Wir haben im Übrigen der Insolvenzakte auch die Mitteilung eines Anlegers entnommen, dass die Rechtsanwälte Reime und Bontschev sowie Sie (IG DEGAG Verbraucherschutzforum) selbst Anleger kontaktiert hätten.

Wir haben gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine Interessenabwägung vorgenommen und sehen unser Handeln und das unserer Mandanten im Interesse der DEGAG-Anleger, diese über die Rechtslage und mögliche Ansprüche zu informieren. Die Interessensbündelung und Aufklärung der Anleger dienen ganz überwiegend deren Interesse. Daher ist auch in dieser Hinsicht unser Vorgehen legitim und im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts.

Diese Vorgehensweise wurde im Übrigen bereits mehrfach gerichtlich überprüft und für konform mit der DSGVO erachtet, siehe etwa OLG Dresden, Endurteil vom 09.01.2024 – 4 U 1274/23 (rechtskräftig); VG Wiesbaden, Urteil vom 01.03.2022 – Az. 6 K 781/21.WI (rechtskräftig). Uns ist keine dem entgegenstehende Rechtsprechung bekannt.

Soweit Sie auf den Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin (Az. 1 AnwG 34/16) vom 05.03.2018 abstellen weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem dortigen Verfahren um einen Sachverhalt aus dem Juni 2014 handelte und daher die DSGVO zeitlich nicht anwendbar war. Die DSGVO ist erst zum 25.05.2018 in Kraft getreten. Nach der DSGVO ist wie ausgeführt die gewählte Vorgehensweise unter jedem Gesichtspunkt zulässig.

Sollten Sie an einem Informationsaustausch zum Wohle der geschädigten DEGAG-Anleger Interesse haben, können wir gerne in Kontakt treten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Offen blieb aber die Nachfrage woher die Kanzlei die Adressen hat, also haben wir hier nochmals nachgefragt

Hallo Herr Rechtsanwalt,

ergänzend bitte ich aber noch um konkrete Beantwortung meiner Fragen 2 und 3. Und wann haben Sie die Einsicht genommen?

Danke für Ihre Bemühungen

Thomas Bremer

Darauf haben wir bis zum heutigen Tage keine Rückantwort bekommen. Wir werden nun die Rechtsanwaltskammer um eine Stellungnahme bitten.

 In eigener Sache:

Ja, auch wir schreiben hin und wieder Anleger in größerem Umfang an. Und da es das Recht jeder angeschriebenen Person ist, zu erfahren, woher wir ihre Adresse haben, beantworten wir diese Anfragen natürlich gerne. Zugeben müssen wir allerdings, dass rund 99 % der Adressen auf anonymem Wege zu uns gelangen – meist über E-Mail-Absender, die nicht zurückverfolgt werden können. Das bedeutet aber auch, dass wir oft selbst nicht wissen, woher die Adresse stammt bzw. von wem sie übermittelt wurde.

Bevor wir überhaupt eine solche Aktion durchführen, beraten wir uns grundsätzlich mit Fachanwälten. So stellen wir sicher, dass wir in diesem sensiblen Bereich rechtlich einwandfrei handeln.

Unser Ziel ist es jedoch nicht, mit solchen Aktionen Geld zu verdienen, sondern aufzuklären, was eigentlich geschehen ist – um im Endeffekt die Nutzer unserer Plattform darauf hinzuweisen, worauf man als Anleger achten sollte, um nicht in eine ähnliche Situation zu geraten.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Multitalent Investment 3 GmbH- die Verweigerung des Prüfungsvermerkes für die Bilanz 2024

Zitat:   An die Multitalent Investment 3 GmbH Vermerk über die Prüfung...

Allgemeines

Multitalent Investment 3 GmbH die „Katastrophenbilanz“

Die Bilanzanalyse der Multitalent Investment 3 GmbH (Stand: 31.12.2024) offenbart gravierende finanzielle,...

Allgemeines

Causa Benko in Italien: Keine kriminelle Vereinigung – nur ein bisschen Gesetzesbiegen

Wer gedacht hat, dass René Benko nur in Österreich für juristischen Wirbel...

Allgemeines

Wohnungsnot? Die EU hat einen Plan. Irgendwann. Vielleicht.

Die Europäische Kommission hat einen kühnen Plan vorgestellt: Europa soll wieder Wohnraum...