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DAFA Bau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Kanis – insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. DAFA Bau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kurt Kanis, geboren am 27.05.1957, Merseburger Straße 189, 04179 Leipzig

Amtsgericht Leipzig, HRB 22812

– Schuldnerin —

ergeht am 28.05.2015 nachfolgende Entscheidung: Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 28.05.2015 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.Zum Sachwalter wird

Rechtsanwalt

Hans-Jürgen Paul

Prinz-Eugen-Straße 31,

04277 Leipzig

Telefax: 0341 336 097 0

Email geschäftlich: leipzig@paul-heinze.de

Telefon geschäftlich:0341 336 090

bestellt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen – ausgenommen ist die

Zustellung an die Schuldnerin.

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem

Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 02.07.2015 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche

Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in

Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht

beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die

gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter

schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die

Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters/Insolvenzverwalters,

die Wahl eines Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses

für den Fall, dass bereits ein Gläubigerausschuss bestellt ist, die in den § 66 InsO

(Zwischenrechnungslegung Insolvenzverwalter), § 149 InsO (Anlage von

Wertgegenständen), § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 160

InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des

Insolvenzverwalters), § 162 InsO (Betriebsveräußerung), § 218 InsO (Beauftragung mit der

Erstellung eines Insolvenzplans), § 233 InsO (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und

Verteilung bei Insolvenzplan) geregelten Angelegenheiten, zur Anhörung über die Leistung

eines Massekostenzuschusses im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen

Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO wird bestimmt auf:

Mittwoch, den 12.08.2015, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG,

Hauptgebäude,

Bernhard-Göring-Straße 64

Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf

Mittwoch, den 19.08.2015, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude,

Bernhard-Göring-Straße 64

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen

von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

einzulegen.

Seite3

In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei

dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit

deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als

auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem

Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels

einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe

zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der

Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines

anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift

rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung

enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

 

405 IN 626/15 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 28.05.2015

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