Eine gute Entscheidung des BGH für die arg gebeutelte Fondsbranche. Mit einem Urteil vom 24. Mai 2014 (Az. III ZR 389/12) ist das üblich gewordene Vorbringen vieler so genannter Anlegerschutzanwälte, geschlossene Fonds seien grundsätzlich nicht für die angeblich vom Anleger gewollte Altersvorsorge geeignet, nun nicht mehr so anwendbar. Da muss man sich eine Alternative von der Argumentation her überlegen.
Endlich mal Richter die RICHTIG entscheiden! Endlich wurde mal entschieden, dass doch in einem sauberen Prospekt alles drin steht, und dass sich die Anleger nicht im nachhinein auf die üblichen Klauseln von „nicht zur Altersvorsorge geeignet“, „wusste nichts von Totalverlustrisiko“ und „wusste nichts von Provisionskosten“ zurückziehen kann! Denn es steht alles im Prospekt. Toll wie im Urteil immer wieder auf das weit mehr als 100 seitige Prospekt verwiesen wird. Auf so vielen Seiten schaffen es die verantwortlichen Anwälte ALLE Informationen unterzubringen. Und das muss sich jetzt der Anleger auch entgegenhalten lassen. Endlich sind wir Vermittler mal nicht die, die die Zeche zahlen! Ob ein normaler Anleger wirklich das Prospekt liest und dann auch noch versteht, das ist fraglich. Aber der Gesetzgeber will es doch so! Siehe den neuen Referenteentwurf zum VermAnlG! Mit diesem BGH Urteil zeigt sich, dass die gesetzlichen Regelungen kontraproduktiv sind!