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Cybercrime as a Service – Regierung will Strafgesetzbuch verschärfen

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Die Regierung diskutiert die Möglichkeit, dass Betreiben einer Plattform (mit Zugangsbeschränkung zum Zwecke der Vermittlung von Straftaten) im Internet („Darknet“) einer eigenständigen Strafbarkeit zuzuführen.

Aus der offen zugänglichen Begründung des Gesetzantrages kann folgende Begründung gelesen werden (BR-Drs. 33/19, S. 9/10) :

Das Kriminalitätsphänomen beschränkt sich auch nicht auf wenige Einzelfälle. Bereits im Jahr 2016 waren dem Bundeskriminalamt circa 50 einschlägige Plattformen bekannt (BT-Drucks. 18/9487, S. 2). Das dort betriebene Geschäftsmodell des „Cybercrime-as-a-Service“ wird in der kriminellen Szene weiter ausgebaut (Lagebild Cybercrime des Bundeskriminalamtes 2016, abrufbar unter www.bka.de, dort S. 16 ff.).

Illegale Onlinehandelsplattformen stellen aus Sicht von EUROPOL eine der zentralen Schnittstellen von Cybercrime und weiteren Formen – auch organisierter – Kriminalität dar (Internet Organised Crime Threat Assessment 2017, abrufbar unter www.europol.eu). Gegenüber den bereits etablierten Handelsgütern, wie z. B. Betäubungsmitteln, sei eine deutliche Zunahme bei Angeboten von Hackertools und -dienstleistungen zu verzeichnen. Diese Aspekte hat auch die Europäische Kommission in der gemeinsamen Mitteilung mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen-und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat „Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen“ vom 13.09.2017 betont und auf das derzeit nur geringe Risiko der Tatentdeckung hingewiesen [JOIN(2017) 450, dort S. 18].

 

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