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Corona-Infektion ist kein Dienstunfall – Bundesverwaltungsgericht lehnt Klage ab

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Eine Corona-Infektion kann nicht automatisch als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Voraussetzung sei, dass Ort und Zeitpunkt der Ansteckung eindeutig feststellbar und der dienstlichen Tätigkeit direkt zuzuordnen seien. Das war im konkreten Fall nicht gegeben.

Worum ging es?

Ein Regierungsamtsrat des Bundesnachrichtendienstes hatte im Oktober 2022 auf einer Auslandsdienstreise Symptome einer Corona-Erkrankung entwickelt. Tests bestätigten die Infektion. Der Beamte machte geltend, dass er sich kurz vor der Reise im Büro seines Vorgesetzten bei einer gemeinsamen Videokonferenz ohne Maske angesteckt habe. Auch sein Vorgesetzter war später positiv getestet worden.

Doch die Bundesrepublik Deutschland lehnte es ab, die Corona-Infektion als Dienstunfall anzuerkennen – zu Recht, wie nun das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands bestätigte.

Keine klare Zuordnung zur Dienstausübung

Das Gericht betonte: Um als Dienstunfall zu gelten, muss die Infektion nachweislich während der Dienstausübung passiert sein. Eine bloß nachvollziehbare Möglichkeit reiche nicht aus. Auch ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ – also eine typische Kausalkette, wie sie z. B. bei Unfällen mit typischem Ablauf gilt – liege hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger und sein Vorgesetzter sich im selben Raum aufhielten, genüge dafür nicht.

Kein Sonderstatus bei Infektionsrisiko

Zudem könne der Kläger sich nicht auf die erleichterten Bedingungen der Berufskrankheiten-Verordnung berufen. Diese gelten nur für Berufsgruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko, etwa im Gesundheitswesen, in Laboren oder in der Pflege. Für Beschäftigte des allgemeinen öffentlichen Dienstes gilt das nicht.

Fazit: Corona-Infektionen bleiben im öffentlichen Dienst nur unter engen Voraussetzungen als Dienstunfälle anerkennungsfähig. Ein klarer Nachweis über Zeitpunkt und Ansteckungsort ist zwingend erforderlich.


Gerichtsentscheidung:
BVerwG 2 A 10.24 – Urteil vom 26. Juni 2025

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