Gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen Entnahmen CONTI CLASSIC und CONTI VARIO, die nicht aus Gewinnen getätigt werden, in Höhe von insgesamt EUR 11.815.501,64 (inkl. der bis einschließlich 2006 als Aufwand behandelten Ausschüttungen CONTI VARIO in Höhe von EUR 531.785,02) zu einem Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten/Treugeber. Das kann man in der aktuellen hinterlegten Bilanz des Unternehmens lesen, was aus unserer Sicht dann gleichbedeutend mit möglichen Rückforderungen der Fondsgeschäftsführung sein kann, wenn der Fonds einmal in Schieflage gerät. Auch im Falle einer Insolvenz des Fonds dürfte dann der Insolvenzverwalter diese Gelder zurückfordern. Solche Zahlungen an Kommanditisten überhaupt zu leisten, macht aus unserer Sicht keinen Sinn.
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