Startseite Vorsicht BAFIN Clearstream Holding AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an
BAFIN

Clearstream Holding AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

stux (CC0), Pixabay
Teilen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. November 2022 gegenüber der Clearstream Holding AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Holding AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 45b Absatz 1 und § 44 Absatz 1 KWG.

Die Anordnungen sind seit dem 5. Januar .2023 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.

++++++++++++++++++++++++++++++++++

Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. November 2022 gegenüber der Clearstream Banking AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Clearstream Banking AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 45b Absatz 1 und § 44 Absatz 1 KWG.

Die Anordnungen sind seit dem 5. Januar 2023 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
BAFIN

AMLA konsultiert Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA konsultiert drei technische Regulierungsstandards zur Prävention von Geldwäsche...

BAFIN

P&L Invest Holding AG: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website pnl-holding.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website pnl-holding(.)com. Nach Erkenntnissen...

BAFIN

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Angeboten von der E-Mail-Adresse info@lgimeu.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Festgeldangeboten, die von der E-Mail-Adresse info[at]lgimeu(.)com versandt...

BAFIN

Dukas-Global: BaFin warnt vor der Website dukas-global.com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Dukas-Global. Es besteht der Verdacht,...