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CK1 Immobilien GmbH – insolvent

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen d. CK1 Immobilien GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Krüger, Düppelstr. 7, 24105 Kiel, AG Kiel HRB 12740 Ki wird heute, am 27.07.2015, 7.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum/Zur vorläufigen Insolvenzverwalter/in wird

Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Sell Speicher/Wall 55, 24103 Kiel
Telefon: 0431/600530 Fax: 0431/6005360

bestellt.

Verfügungen des/der Schuldners/in über Gegenstände seines/ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der/Die vorläufige Insolvenzverwalter/in ist nicht allgemeiner Vertreter des/der Schuldners/in. Er/Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung des/der Schuldners/in dessen/deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern des/der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an den/die Schuldner/in zu zahlen. Der/Die vorläufige Insolvenzverwalter/in wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des/der Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Dem/Der Schuldner/in wird untersagt mit Sicherungsrechten belastete Gegenstände an die Sicherungsgläubiger herauszugeben. Gleiches gilt für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den/die Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Davon ausgenommen sind Verfahren zur Abgabe oder Ergänzung der Vermögensauskunft.

Die Zustellung an Drittschuldner gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 InsO werden dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Der/Die vorläufige Insolvenzverwalter/in ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des/der Schuldners/in einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der/Die Schuldnerin hat ihm/ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm/ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er/Sie hat ihm/ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den/die Schuldner/in oder seine/ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen
(§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der/Die vorläufige Insolvenzverwalter/in wird zugleich beauftragt, als Sachverständige/r zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des/der Schuldners/in maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er/Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kiel, Deliusstr. 22, 24114 Kiel in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Amtsgericht Kiel, den 27.07.2015

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