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Charles Blume – Landeshaupstadt München „Pyrrhussieg“ nach Vergleich – „Geschmäckle der Befangenheit“

motointermedia (CC0), Pixabay
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Die juristische Auseinandersetzung um ein in Dubai geplantes Volksfest ist beendet. Die Organisatoren um den Schausteller Charles Blume haben am Oberlandesgericht (OLG) der Stadt entgegenkommend und im Interesse der Schaustellerbranche eine umfangreiche Unterlassungserklärung abgegeben, wonach sie künftig nicht mit einem behaupteten Umzug des Münchner Oktoberfests in der konkreten Form werben werden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Landeshaupstadt behauptete Ansprüche nicht mehr geltend zu machen.

Der Rechtsstreit mit der Stadt München wurde darauf für erledigt erklärt.

Zuvor hatte die Stadt München bereits am Landgericht München per einstweiliger Verfügung erreicht, dass Formulierungen wie „Oktoberfest goes Dubai“ oder „Das traditionelle Oktoberfest am Ort der Expo 2021 Weltausstellung“ nicht verwendet werden dürfen. Das erstinstanzliche Urteil konnte aber derart nicht bestehen bleiben, da es formal und juristisch nicht nachvollziehbar erschien. Besonders zu erwähnen war insoweit, dass ein am Urteil beteiligter Handelsrichter aus der Sicht der Organisatoren befangen war. Er hat noch eine Woche vor dem Prozess mit der „Original Dampfnudel vom Oktoberfest München“ geworben.

Die Organisatoren waren auch dehalb in Berufung gegangen, so dass nun am Oberlandesgericht verhandelt wurde. Insoweit wurde bereits die Antragsstellung der Landeshauptstadt als in Teilen unbestimmt bemängelt. Jenes muss nunmehr noch im Rahmen der Kostenentscheidung mit den Ausführungen der „Dubayer“ auseinandersetzen.

Das Projekt ansich wird fortgesetzt und das Oktoberfest in Dubai durchgeführt; nur eben nicht mit der angegriffenen Werbung.

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