Startseite Allgemeines CG Elementum AGAz.: 3616 IN 3783/25 Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht Beschluss vom 02.09.2025, 10:20 Uhr
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CG Elementum AGAz.: 3616 IN 3783/25 Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht Beschluss vom 02.09.2025, 10:20 Uhr

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Az.: 3616 IN 3783/25

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht

Beschluss vom 02.09.2025, 10:20 Uhr

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

CG Elementum AG
Wilmersdorfer Straße 39
10627 Berlin
Handelsregister: HRB 210032, Amtsgericht Charlottenburg

– Schuldnerin –

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin Folgendes angeordnet:


1. Vollstreckungsschutz

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
  • Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Vorläufiger Insolvenzverwalter

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rankestraße 33
10789 Berlin

Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Insbesondere ist der Schuldnerin die Einziehung von Außenständen untersagt.

3. Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt:

  • das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO),
  • Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen sowie ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18),
  • Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) zur Zahlung ausschließlich an ihn aufzufordern (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO),
  • Zustellungen dieses Beschlusses an Drittschuldner vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO),
  • Geschäftsräume, Unterlagen und Bücher der Schuldnerin einzusehen sowie erforderliche Auskünfte einzuholen,
  • Informationen bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen sowie Grundbücher einzusehen.

Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis seiner Bestellung.

4. Veröffentlichung

Die elektronische Veröffentlichung wird für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens (§ 3 InsOBekV). Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO).
  • Einreichung: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin. Auch eine Erklärung vor jedem anderen Amtsgericht ist möglich, wenn diese rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.
  • Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung benennen und erklären, dass Beschwerde gegen diese eingelegt wird.

Auch Schuldner oder Gläubiger können Beschwerde einlegen, soweit die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestritten wird (Art. 102c – § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht dafür nicht aus.


Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht –
Berlin, den 02.09.2025


 

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