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Capital Store müssen sich Anleger Gedanken machen?

Tumisu (CC0), Pixabay
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Zumindest bekommt man hier einmal eine gute und nachvollziehbare Erklärung, warum und weshalb es genau diese Verzögerungen gib, insofern sollte man das als Anleger natürlich im Blick halten, aber akuten Handlungsbedarf, so Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, gibt es im Moment defacto nicht, aus meiner Sicht.

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Capital Store Invest GmbH

(1) Zeitliche Verschiebung des Liquiditäts- und Ertragszuflusses aus realisierten Anlageobjekten

(2) Emittentin: Capital Store Invest GmbH; Thölauer Straße 13, 95615 Marktredwitz

(3) Art und Bezeichnung der Vermögensanlagen: Nachrangdarlehen „CapStar One“ – Monatliche Zinszahlung und „CapStar One“ – Wiederanlage; Aufstellungsdatum des Verkaufsprospektes: 22. April 2016; Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: 04. Mai 2016

(4) Nach dem erfolgreichen Abschluss von zwei Bauvorhaben in Bad Abbach (Errichtung von 28 Eigentumswohnungen und 36 Tiefgaragenstellplätzen im 1. Bauabschnitt sowie weiteren 15 Wohneinheiten mit 8 Garagen im 2. Bauabschnitt) wird aktuell durch eine Tochtergesellschaft ein Sanierungsobjekt (Denkmal) im Zentrum von Halle (15 Wohneinheiten) realisiert und durch die Ende des letzten Kalenderjahres noch nicht gekündigten Mittel aus der Emission finanziert. Sämtliche Wohnungen aus diesem Projekt sind bereits verkauft. Aufgrund baubehördlicher Anforderungen, welche eine weitere Eingabeplanung erforderlich machten, kam es jedoch zu unvorhersehbaren zeitlichen Verzögerungen bei der Erteilung der Baugenehmigung (diese wurde durch die zuständige Baubehörde nunmehr für das Q4/2023 in Aussicht gestellt). Durch die mit der Verzögerung des Baubeginns einhergehenden Verschiebung der vertraglich vereinbarten Kaufpreiszahlungen nach MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), verfügt die Emittentin zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen und Auszahlung vereinbarten Zinsen.

(5) Insofern können vertragsgemäße Rückzahlungen und Zinszahlungen ab dem 31.07.2023 aktuell nicht geleistet werden.

(6) Siehe bereits unter Ziffer (4).

(7) Siehe bereits unter Ziffer (4). Solange keine Veräußerungserlöse erwirtschaftet werden können, ist die Fähigkeit der Emittentin erheblich beeinträchtigt, Zins- und Rückzahlungen auf die Vermögensanlagen zu leisten.

(8) Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(9) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

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