Startseite Allgemeines Callas Media GmbH in Insolvenz – War nicht performance-vertraulich und „Harvest“ ein Magazin aus dem „Verlag“
Allgemeines

Callas Media GmbH in Insolvenz – War nicht performance-vertraulich und „Harvest“ ein Magazin aus dem „Verlag“

Teilen

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Callas Media GmbH, Hermann-Köhl-Str. 2 a, 93049 Regensburg wurde am 20.11.2014 um 10:40 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung  des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen angeordnet.Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde bestellt: Rechtsanwältin Johanna Lehmann-Mayer, Placidusstraße 10, 93053 Regensburg, Tel.: 0941/73046 o. 73047,
Fax: 0941/700971.  wurde am 20.11.2014 angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) eingelegt werden, § 6 InsO. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Regensburg Augustenstraße 3  93066 Regensburg einzulegen.Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche  Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, wenn nach dem Tag der Veröfftenlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingelegt werden. Falls
die Beschwerde zu Protokoll von der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts  erklärt wird, ist die Frist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem
Insolvenzgericht eingeht,§§ 4 InsO, 129 a ZPO. Eine amtliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung
eingelegt werde. Die Beschwerde soll begründet werden.

4 IN 552/14

Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht -, 20.11.2014

http://www.callas-marketing.de/impressum.html

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Paramount verklagt Warner Bros. Discovery – feindliche Übernahme und Machtkampf angekündigt

Paramount verschärft seinen Übernahmeversuch des Medienkonzerns Warner Bros. Discovery (WBD) und bringt...

Allgemeines

„Die Toten können nicht nach Hause – das Gericht hat richtig entschieden“: Untersuchungshaft nach Brandtragödie von Crans-Montana bestätigt

Nach dem verheerenden Brand in der Silvesternacht im Schweizer Skiort Crans-Montana, bei...

Allgemeines

Jobangebote auf Telegram: Wie Betrüger mit falschen Versprechen Geld ergaunern

Schnell und einfach Geld verdienen – mit diesem Versprechen locken Betrüger derzeit...

Allgemeines

Indonesien und Malaysia sperren Musks KI Grok wegen manipulierter Sexualbilder

Indonesien und Malaysia haben den KI-Chatbot Grok, der zum sozialen Netzwerk X...