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BVerwG: Weiterbetrieb des LNG-Terminals „Deutsche Ostsee“ ohne Landstrom ist genehmigungspflichtig

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Urteil vom 3. Dezember 2025 – BVerwG 7 A 14.25

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der geplante Weiterbetrieb des LNG-Terminals „Deutsche Ostsee“ in Mukran (Rügen) mit schiffsgebundenen Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung ab dem Jahr 2025 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erfordert. Der Betrieb ohne die ursprünglich vorgesehene Landstromversorgung stellt eine wesentliche Änderung dar und kann nicht im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden.

Hintergrund

Die Betreiberin Deutsche ReGas beantragte beim zuständigen Amt, dass ihr der Verzicht auf Landstrom genehmigungsfrei bestätigt wird. Sie verwies auf eine Regelung im ursprünglichen Genehmigungsbescheid, die geringfügige Anpassungen des Stromkonzepts zulässt.

Die Behörde lehnte den Antrag ab – ebenso der nachfolgende Widerspruch. Die daraufhin erhobene Klage blieb nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte klar:
Die zitierte Bestimmung im ursprünglichen Bescheid erlaubt lediglich geringfügige technische oder zeitliche Anpassungen des Stromversorgungskonzepts. Eine vollständige Umstellung des Betriebs auf Verbrennungsmotoren – verbunden mit einer erheblichen Steigerung der Feuerungswärmeleistung um mehr als 50 Megawatt – übersteigt diesen Rahmen deutlich und unterliegt einem regulären Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Vorläufiger Weiterbetrieb möglich

Das Urteil steht einem Weiterbetrieb des Terminals nicht unmittelbar entgegen:
Die Genehmigungsbehörde hat im Verfahren zugesichert, dass der Betrieb bis längstens 30. April 2026 vorläufig weitergeführt werden darf, um das nötige Genehmigungsverfahren durchzuführen.


Fazit:
Für substanzielle Änderungen des Betriebskonzepts von LNG-Terminals, insbesondere bei der Stromversorgung und damit verbundenen Emissionen, ist ein förmliches immissionsschutzrechtliches Änderungsverfahren erforderlich. Übergangsregelungen erlauben aber den Weiterbetrieb bis zur abschließenden Prüfung.


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