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Bundesverwaltungsgericht: Zwei-Kilometer-Grenze im Reisekostenrecht gilt – aber gemessen auf der Straße

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Urteil vom 4. Dezember 2025 – BVerwG 5 C 9.24

Im Reisekostenrecht gilt eine Entfernung von bis zu zwei Kilometern zwischen Dienststätte oder Wohnung und dem Einsatzort als „gering“ – und schließt damit grundsätzlich einen Anspruch auf Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand aus. Diese Entfernung ist jedoch nicht nach Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit dem Auto befahrbaren Straßenverbindung zu messen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Der Fall

Eine Bundesbeamtin hatte im Jahr 2020 mehrfach Dienstgeschäfte an einem nahegelegenen Ort erledigt – 24 Dienstreisen von jeweils mehr als acht Stunden. Für die dadurch entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen beantragte sie ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 336 Euro. Die Behörde lehnte ab mit Verweis auf eine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG), wonach bei einer „geringen Entfernung“ – definiert als maximal zwei Kilometer – kein Anspruch auf Tagegeld bestehe. Die Entfernung betrug nach Luftlinie 1,9 Kilometer.

Während das Verwaltungsgericht der Klägerin zunächst Recht gab, änderte der Verwaltungsgerichtshof (VGH Mannheim) dieses Urteil in der Berufung und wies die Klage ab – die Festlegung auf zwei Kilometer sei sachgerecht und gesetzeskonform. Die Klägerin legte Revision ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte zwar die Rechtmäßigkeit der Zwei-Kilometer-Grenze als pauschale Grenze für eine „geringe Entfernung“. Es widersprach jedoch der Ansicht, die Entfernung sei nach Luftlinie zu messen. Entscheidend sei vielmehr die Straßenentfernung, also der kürzeste mit einem Kraftfahrzeug befahrbare Weg. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit der Regelung typisierend Verwaltungsvereinfachung bezwecke. Eine geringe Entfernung soll dann angenommen werden, wenn der Beamte sich zumutbar zu Hause oder an der Dienststelle verpflegen kann – was bei über zwei Kilometern nicht mehr selbstverständlich sei.

Da die maßgebliche Straßenentfernung im Fall der Klägerin 2,1 Kilometer betrug, steht ihr das beantragte Tagegeld zu.


Vorinstanzen:

  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2023 – VG 9 K 3117/21

  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 6. August 2024 – VGH 4 S 584/23


Fazit: Das Urteil stellt klar: Die Zwei-Kilometer-Grenze für eine „geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht bleibt bestehen – entscheidend ist aber nicht die Luftlinie, sondern die tatsächliche Straßenverbindung.

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