Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 5. November 2025 die Klage der Gemeinde Trogen gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink zurückgewiesen (Az. BVerwG 11 A 26.24).
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine geplante Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung (HGÜ), die gemäß Bundesbedarfsplangesetz als Erdkabel vom Nordosten in den Süden Deutschlands verlaufen soll. Im Abschnitt C 1 – zwischen Münchenreuth und Marktredwitz – führt die geplante Leitung in die Nähe eines Trinkwasserbrunnens der Gemeinde Trogen („Am Sedling“). Die Gemeinde sah darin, unter Berufung auf fachbehördliche Stellungnahmen, eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung.
Das Gericht stellte fest, dass die zuständige Planfeststellungsbehörde die mit dem Bauvorhaben verbundenen Risiken für die Trinkwasserquelle sachgerecht bewertet und die vorliegenden fachlichen Einschätzungen angemessen einbezogen habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschluss auf Grundlage umfassender Schutz-, Sicherungs- und Monitoringmaßnahmen zu dem Ergebnis kam, dass das ursprünglich als hoch eingeschätzte Risiko deutlich reduziert werden könne und die Trinkwasserversorgung auch während der Bauphase gewährleistet bleibe.
Auch die von der Gemeinde vorgeschlagene alternative Trassenführung, die näher an die Ortslage heranreichen würde, wurde vom Gericht nicht als vorzugswürdig angesehen. Diese Variante sei mit erheblichen bautechnischen Herausforderungen verbunden – insbesondere aufgrund der Notwendigkeit langer Bohrungen, starker Trassenverschwenkungen sowie der Querung eines steilen, bewaldeten Hangs. Dadurch würden hohe Kabelzugkräfte entstehen, die technisch kaum beherrschbar oder nur unter Inkaufnahme erheblicher zusätzlicher Nachteile realisierbar wären.
Mit dem Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und stärkt die Planungssicherheit für das zentrale Netzausbauprojekt SuedOstLink.
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