Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass Personen, die nach ihrer Einbürgerung in Deutschland erneut die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes annehmen, grundsätzlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können, wenn ihnen zuvor keine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Dies ergibt sich aus der bis Juni 2024 geltenden Fassung des § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Allerdings darf ein solcher Verlust – der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft bedeutet – nur dann festgestellt werden, wenn er im Einzelfall verhältnismäßig ist. Das stellte das Gericht in seinem Urteil vom 4. März 2026 (Az. 1 C 4.25) klar.
Hintergrund des Falls
Die Kläger waren 1999 in Deutschland eingebürgert worden, nachdem sie zuvor ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten. Kurz nach der Einbürgerung beantragten sie jedoch erneut die türkische Staatsangehörigkeit und erhielten diese auch – ohne eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Jahr 2021 stellte die zuständige Behörde fest, dass die Betroffenen deshalb nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden.
Vorinstanz sah EU-Recht verletzt
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte diese Entscheidung zunächst aufgehoben. Nach seiner Auffassung sei die damalige Anwendung des § 25 StAG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar gewesen. Insbesondere habe das Verfahren keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, obwohl der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gleichzeitig den Verlust der EU-Bürgerschaft bedeuten würde.
Bundesverwaltungsgericht sieht Einzelfallprüfung als entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf und verwies den Fall zurück an das Verwaltungsgericht. Die Richter stellten klar:
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich eintreten, wenn jemand nach der Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit freiwillig wieder annimmt.
Allerdings muss dabei geprüft werden, ob der Verlust auch der EU-Bürgerschaft verhältnismäßig ist. Diese Prüfung kann – falls sie zuvor nicht erfolgt ist – auch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.
EU-Recht hat Vorrang
Das Gericht betonte zudem, dass das Unionsrecht Vorrang hat, wenn Betroffene bislang keinen effektiven Zugang zu einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung hatten. In solchen Fällen kann nicht automatisch von einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.
Verfahren geht zurück an das Verwaltungsgericht
Das Verfahren wurde daher an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort soll nun geprüft werden, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerrechte im konkreten Fall verhältnismäßig ist.
Aktenzeichen:
BVerwG 1 C 4.25 – Urteil vom 4. März 2026
Vorinstanz: VG Düsseldorf, 8 K 2190/21 (Urteil vom 21. November 2024)
Kommentar hinterlassen