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Bundesverwaltungsgericht verlangt Nachbesserungen am Klimaschutzprogramm 2023

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reicht das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 nicht aus, um das gesetzlich festgelegte Klimaziel für das Jahr 2030 zu erreichen. Das Gericht entschied am 29. Januar 2026 in Leipzig, dass das Programm ergänzt werden muss.

Die Bundesregierung hatte das Klimaschutzprogramm am 4. Oktober 2023 auf Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) beschlossen. Es enthält Maßnahmen, mit denen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden sollen. Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung, die das Programm für unzureichend hielt und zusätzliche Maßnahmen verlangte.

Bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 stattgegeben. Es stellte fest, dass das Klimaschutzprogramm Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein könne und dass die maßgeblichen Vorschriften des Klimaschutzgesetzes umweltbezogene Rechtsnormen darstellten. Nach Auffassung des OVG müsse das Programm alle Maßnahmen enthalten, die zur Zielerreichung notwendig seien. Dies sei nicht der Fall, da die Prognosen zur Emissionsminderung fehlerhaft seien und eine Lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten bestehe.

Die Revision der Bundesregierung blieb nun vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zwar stehe der Bundesregierung bei der Auswahl konkreter Maßnahmen ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl unterliege die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Kontrolle. Das Klimaschutzprogramm müsse als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik alle Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen Klimaziels erforderlich seien.

Da dies nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall sei, müsse die Bundesregierung das Programm unter Berücksichtigung der aktuellen Emissionsentwicklung nachbessern.

Aktenzeichen: BVerwG 7 C 6.24
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024 (OVG 11 A 22/21)

Kommentar: Wenn Gerichte Politik machen, läuft etwas grundlegend falsch

Dieses Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Gerichte zunehmend in die Rolle politischer Entscheidungsträger schlüpfen – und genau das ist problematisch.

Natürlich ist es Aufgabe der Justiz, Gesetze auszulegen und ihre Einhaltung zu kontrollieren. Es ist aber nicht ihre Aufgabe, politische Programme inhaltlich zu bewerten und faktisch nachzusteuern, weil ihnen Umfang oder Wirkung politischer Maßnahmen nicht ausreichen. Spätestens dort wird aus Rechtskontrolle politische Steuerung.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hier nicht mehr nur über Rechtsfragen, sondern über politische Zielerreichung, Maßnahmenumfang und Prognosemodelle. Es bewertet Emissionslücken, hält Maßnahmen für unzureichend und verpflichtet die Regierung zur Nachbesserung. Das sind klassische Aufgaben der Exekutive und letztlich des Parlaments, nicht der Gerichte.

Besonders bedenklich ist, dass ein Programm, das Ergebnis politischer Abwägungen, Koalitionsverhandlungen und demokratischer Mehrheitsentscheidungen ist, durch Klagen einzelner Verbände inhaltlich umgeformt werden kann. Damit verschiebt sich Macht von demokratisch legitimierten Institutionen hin zu Gerichten und klageberechtigten Interessengruppen.

Gerichte sind nicht gewählt. Sie tragen keine politische Verantwortung, müssen keine Mehrheiten organisieren, keine Haushalte verantworten und keine gesellschaftlichen Zielkonflikte lösen. Genau deshalb dürfen sie nicht zur höchsten Instanz politischer Entscheidungen werden.

Der Rechtsstaat lebt von Gewaltenteilung. Wenn Gerichte beginnen, politische Programme zu korrigieren, weil sie inhaltlich nicht weit genug gehen, wird diese Grenze überschritten. Klimapolitik – wie jede andere Politik – muss im Parlament entschieden werden, nicht im Gerichtssaal.

Kurz gesagt:
👉 Rechtskontrolle ja.
Politikgestaltung durch Gerichte nein.

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