Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der Rundfunkbeitrag bleibt grundsätzlich rechtens – es sei denn, das Programm der Öffentlich-Rechtlichen wird über längere Zeit so einseitig und dröge, dass selbst das Grundgesetz abschaltet.
Mit anderen Worten: Erst wenn ARD, ZDF & Co. über Jahre hinweg alle Anforderungen an Vielfalt, Ausgewogenheit und Meinungstoleranz „gröblich verfehlen“, darf man ernsthaft über Verfassungswidrigkeit reden.
Klage einer Zuschauerin ohne Fernsehfreude
Eine Klägerin aus Bayern hatte argumentiert, sie wolle für die „staatstragende Einheitsmeinung im Dauerformat“ nicht zahlen. Sie sehe keinen „individuellen Vorteil“ darin, monatlich für Talkshows zu blechen, in denen dieselben Experten dieselben Themen aus denselben Blickwinkeln diskutieren.
Die Vorinstanzen winkten das ab:
„Beitrag ist Beitrag – ob Sie einschalten oder nicht, ist Ihr Problem.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache nun zurückverwiesen. Begründung: Das Berufungsgericht habe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 falsch interpretiert. Dort wurde nämlich festgehalten, dass der Beitrag nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Programm tatsächlich seinem Funktionsauftrag gerecht wird – also Meinungsvielfalt bietet und kein staatliches Sprachrohr wird.
Wann ist das Maß voll?
Nach Meinung der Richter gilt:
Solange die Öffentlich-Rechtlichen wenigstens hin und wieder ein bisschen Pluralismus zeigen – etwa wenn mal ein Moderator aus Versehen eine kritische Frage stellt – ist alles im grünen Bereich.
Erst wenn die Sender über Jahre hinweg regelmäßig und eindeutig zeigen, dass sie weder Vielfalt noch Ausgewogenheit auch nur buchstabieren können, könnte der Rundfunkbeitrag wackeln.
Aber: Die Hürde dafür ist hoch.
„Ein grobes Missverhältnis zwischen Zwangsbeitrag und Sendungsqualität“, so das Gericht, müsse schon vorliegen.
Mit anderen Worten: Solange Tatort, Maischberger und Lanz formal verschiedene Namen tragen, ist alles noch verfassungskonform.
Klagechance: irgendwo zwischen „gering“ und „vergiss es“
Zwar dürfen Verwaltungsgerichte künftig prüfen, ob das Programm „offensichtliche und regelmäßige Defizite“ aufweist – am besten mit wissenschaftlichen Gutachten untermauert. Doch die Richter in Leipzig ließen durchblicken:
„Die Erfolgsaussichten sind eher… überschaubar.“
Heißt: Solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht vollständig zur Dauerwerbesendung für Regierungserklärungen mutiert, bleibt der Beitrag wohl bestehen.
Fazit: Bezahlen, abschalten, hoffen
Das Leipziger Urteil ist also eine Art juristische Schonfrist für ARD und ZDF.
Erst wenn das Programm über längere Zeit „gröblich verfehlt“, was es laut Grundgesetz eigentlich leisten soll – Vielfalt, Meinungsfreiheit, echte Debatte – könnte das System wackeln.
Bis dahin gilt:
Zahlen Sie weiter brav – denn selbst wer nicht schaut, genießt laut Gesetz den „Vorteil“, es theoretisch tun zu dürfen.
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