Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kann gerichtlich keinen Anspruch auf Einsicht in bestimmte Anordnungen des Bundesnachrichtendienstes (BND) durchsetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 6 A 2.24) entschieden.
Streit um Zugriff auf Anordnungen des BND-Präsidenten
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Datenschutzbeauftragte Einsicht in Anordnungen des BND-Präsidenten verlangen kann, die sogenannten individuellen Aufklärungsmaßnahmen zugrunde liegen.
Dabei handelt es sich um Maßnahmen der Computer Network Exploitation (CNE). Der BND darf nach dem BND-Gesetz (§ 34 Abs. 1 BNDG) unter bestimmten Voraussetzungen mit technischen Mitteln auf informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland zugreifen und dort gespeicherte Daten erheben – ohne dass die Betroffenen davon wissen.
Solche Maßnahmen müssen zuvor vom Präsidenten des BND angeordnet werden (§ 37 Abs. 1 BNDG).
Daten aus geheimdienstlichen Maßnahmen gespeichert
Die Daten aus solchen Maßnahmen wurden vom BND bis 2023 in einer Datei gespeichert. Die BfDI verlangte im Zuge ihrer Kontrollaufgaben Einsicht in die entsprechenden Anordnungen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu überprüfen.
Der BND verweigerte jedoch die Einsicht.
Bundesregierung bestätigte Ablehnung
Daraufhin beanstandete die Datenschutzbeauftragte diese Entscheidung beim Bundeskanzleramt, das als oberste Fachaufsicht für den BND zuständig ist. Das Kanzleramt wies die Beanstandung zurück.
Zur Begründung hieß es, die Kontrolle dieser geheimdienstlichen Maßnahmen liege vorrangig beim Unabhängigen Kontrollrat (UKR), der speziell für die Überwachung bestimmter nachrichtendienstlicher Maßnahmen eingerichtet wurde.
Gericht weist Klage bereits als unzulässig ab
Die Datenschutzbeauftragte klagte daraufhin direkt beim Bundesverwaltungsgericht, das für solche Streitigkeiten erst- und letztinstanzlich zuständig ist.
Das Gericht wies die Klage jedoch bereits aus formalen Gründen als unzulässig ab. Nach Auffassung der Richter ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kein einklagbares Recht der BfDI auf Einsichtnahme.
Das Gesetz sehe lediglich vor, dass die Datenschutzbeauftragte eine Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt aussprechen kann – ein Schritt, den sie auch tatsächlich unternommen hatte. Weitergehende rechtlich durchsetzbare Befugnisse habe der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht vorgesehen.
Kompetenzfrage bleibt offen
Da die Klage bereits als unzulässig eingestuft wurde, musste das Gericht nicht entscheiden, wie die Zuständigkeiten zwischen der Datenschutzbeauftragten und dem Unabhängigen Kontrollrat bei der Kontrolle des BND genau abzugrenzen sind.
Das Urteil stellt somit klar, dass die BfDI in diesem Bereich keinen unmittelbaren gerichtlichen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem BND hat.
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