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Bundesverwaltungsgericht: Keine zusätzliche Altlastenfinanzierung für Thüringen durch den Bund

qimono (CC0), Pixabay
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Der Bund ist nicht verpflichtet, sich an neuen Kosten für die ökologische Altlastensanierung in Thüringen zu beteiligen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Damit bleibt es bei der bisherigen Regelung aus dem sogenannten Generalvertrag aus dem Jahr 1999 – und der Freistaat Thüringen trägt die seit Juli 2017 anfallenden Mehrkosten allein.

Hintergrund: Millionen für Umweltschäden aus DDR-Zeiten

In Thüringen, wie auch in anderen ostdeutschen Bundesländern, bestehen erhebliche Umweltschäden aus der Zeit der DDR-Staatsbetriebe. Um Investitionen nach der Wiedervereinigung nicht zu gefährden, wurden Käufer dieser Betriebe oft von der Haftung für diese Altlasten befreit. Das war politisch gewollt – doch teuer. Um die Kosten aufzuteilen, wurde 1999 ein Generalvertrag zwischen Thüringen und der damaligen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossen. Darin verpflichtete sich die BvS zu einer pauschalen Einmalzahlung zur Sanierung ökologischer Altlasten in Thüringen – insgesamt rund 1,3 Milliarden D-Mark.

Nachverhandlungen abgelehnt

Thüringen wollte nun, gestützt auf eine Revisionsklausel im Vertrag, über eine finanzielle Nachbeteiligung des Bundes verhandeln. Die Bedingung: Sollte sich innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsbeginn (also bis 2009) herausstellen, dass die tatsächlichen Sanierungskosten die geschätzten um mehr als 20 % übersteigen, könnten neue Verhandlungen eingeleitet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun ab. Begründung: Die Kostensteigerung wurde erst nach 2017 festgestellt – also lange nach Ablauf der vereinbarten Zehnjahresfrist. Diese Frist sei laut Vertrag eindeutig als Ausschlussfrist zu werten. Verfassungsrechtlich sei das zulässig. Der Vertrag liege im Rahmen des politischen Gestaltungsspielraums – das Risiko steigender Kosten sei den Vertragsparteien bewusst gewesen.

Keine Ungleichbehandlung mit anderen Ländern

Dass andere ostdeutsche Bundesländer (z. B. Sachsen oder Mecklenburg-Vorpommern) andere Regelungen mit dem Bund vereinbart haben, sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, so das Gericht. Jeder Vertrag sei auf die spezifische Ausgangslage im jeweiligen Land abgestimmt gewesen.

Fazit: Der Freistaat Thüringen bleibt auf den zusätzlichen Kosten sitzen – der Bund muss sich nicht an weiteren Ausgaben für die Altlastensanierung beteiligen.


Aktenzeichen: BVerwG 10 A 6.23 – Urteil vom 26. Juni 2025

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