Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen Personen mit internationalem Schutzstatus bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) drohen.
Mit dem Urteil (Az. BVerwG 1 C 11.25) vom 23. Oktober 2025 bekräftigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24).
Hintergrund des Verfahrens
Der Kläger, ein 1996 geborener syrischer Staatsangehöriger, hatte in Griechenland internationalen Schutz erhalten, reiste jedoch im Jahr 2018 nach Deutschland ein und stellte hier erneut einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wies diesen Antrag als unzulässig zurück und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an.
Die Klage gegen den Bescheid blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Gießen als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel erfolglos.
Letzterer stellte fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.
Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Tatsachenrevision (§ 78 Abs. 8 AsylG) zurückgewiesen.
Nach der Beurteilung des Gerichts sei die Einschätzung der Vorinstanz auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage zutreffend und rechtlich nicht zu beanstanden.
Demnach sei nicht zu erwarten, dass junge, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende Männer mit Schutzstatus in Griechenland in eine extreme materielle Notlage geraten, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse – Unterkunft, Nahrung und Hygiene – unzumutbar beeinträchtigt.
Zumutbarkeit der Lebensumstände in Griechenland
Nach Auffassung des Gerichts ist es diesen Personen zuzumuten, ihren Unterkunftsbedarf gegebenenfalls auch außerhalb der staatlichen oder von Hilfsorganisationen betriebenen Einrichtungen zu decken.
Dazu könne auch die Nutzung von Notschlafstellen, behelfsmäßigen Unterkünften, Containern, Zeltstädten oder anderen einfachen Camps gehören, sofern dort ein Mindestmaß an sanitären Einrichtungen vorhanden ist.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts sei es den Betroffenen möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegebenenfalls zunächst im Bereich der Schattenwirtschaft.
Zudem stünden Hilfsorganisationen und nationale
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