Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit seinem Urteil vom 21. November 2024 klargestellt, dass alleinstehende, erwerbsfähige und nicht als besonders schutzbedürftig (nichtvulnerable) eingestufte Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen zu erwarten haben. Damit verletzt eine Abschiebung dieser Personengruppe nicht die Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta, die Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung untersagt. Die Entscheidung schafft Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage der Abschiebung nach Italien und bestätigt die Unzulässigkeit von Asylanträgen dieser Personengruppe in Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Hintergrund des Falls
Die Klägerinnen, eine somalische und eine syrische Staatsangehörige, waren in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannt worden. Nach ihrer Einreise nach Deutschland stellten sie erneut Asylanträge, die jedoch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt wurden. Gleichzeitig wurde ihnen die Abschiebung nach Italien angedroht.
Die Klägerinnen argumentierten, dass ihnen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Bedingungen drohten, insbesondere in Bezug auf Unterkunft und Versorgung. Ihre Klagen wurden jedoch in den Vorinstanzen vom Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung ihrer Grundrechte bei einer Rückkehr nach Italien bestehe.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen der Klägerinnen zurück und stützte sich dabei auf die aktuelle Erkenntnislage zur Situation in Italien. Die Richter stellten fest, dass die Rückkehr nach Italien für alleinstehende, erwerbsfähige Schutzberechtigte nicht mit der Gefahr einer extremen materiellen Notlage verbunden ist. Insbesondere seien die grundlegenden Bedürfnisse – wie Unterkunft, Ernährung, Hygiene und medizinische Versorgung – gewährleistet.
Nach der Einschätzung des Gerichts können Schutzberechtigte zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen, die von kommunalen Stellen, kirchlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden. Ergänzend könnten sie ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen und gegebenenfalls Unterstützungsleistungen decken. Diese Beurteilung gilt ausdrücklich auch für weibliche Schutzberechtigte.
Das Gericht betonte zudem, dass eine medizinische Grundversorgung in Italien ebenfalls gesichert sei. Damit sah es keinen Verstoß gegen Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta, da die Klägerinnen bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefen, in menschenunwürdigen Bedingungen zu leben.
Einheitliche Klärung durch das Verfahren der Tatsachenrevision
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist von besonderer Bedeutung, da es erstmals die Möglichkeit bot, abweichende Bewertungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zur Situation in Italien zu vereinheitlichen. Seit der Einführung des Verfahrens der Tatsachenrevision am 1. Januar 2023 kann das Bundesverwaltungsgericht auch die tatsächlichen Grundlagen von Urteilen der Vorinstanzen überprüfen.
In diesem Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lagebeurteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und wies die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück, das die Situation in Italien für abschiebungsrelevant problematischer eingestuft hatte.
Bedeutung des Urteils
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schafft bundesweit Rechtssicherheit in Bezug auf Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Italien. Sie bestätigt, dass nichtvulnerable Schutzberechtigte bei einer Rückkehr keine gravierende Verletzung ihrer Grundrechte befürchten müssen.
Damit werden Asylanträge dieser Personengruppe in Deutschland weiterhin als unzulässig abgelehnt, sofern sie in Italien bereits als Flüchtlinge anerkannt wurden. Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf künftige Fälle haben und die Praxis des BAMF und der Verwaltungsgerichte weiter prägen.
Aktenzeichen:
- BVerwG 1 C 23.23 (Urteil vom 21. November 2024)
- BVerwG 1 C 24.23 (Urteil vom 21. November 2024)
Vorinstanzen:
- OVG Koblenz: OVG 13 A 10942/22.OVG und OVG 13 A 10953/22.OVG
- VG Trier: VG 6 K 4895/19.TR und VG 6 K 5063/19.TR
Das Urteil verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta eine besonders hohe Schwelle erreichen müssen. Für viele Flüchtlinge, die auf bessere Bedingungen in Deutschland hoffen, bedeutet dies jedoch eine Enttäuschung.
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