Urteil vom 4. Dezember 2025 – BVerwG 3 C 3.24
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Hochschulkliniken nicht das Recht haben, autonom über den Umfang ihres Versorgungsauftrags im Rahmen der Krankenhausplanung eines Bundeslandes zu bestimmen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Sachverhalt
Ein Universitätsklinikum in Sachsen hatte beantragt, im Landeskrankenhausplan zusätzlich als Einrichtung für spezialisierte Adipositasbehandlungen und als Transplantationszentrum für Lebern aufgenommen zu werden. Die Klinik argumentierte, dies sei auch aus Gründen von Forschung und Lehre notwendig. Der Freistaat Sachsen lehnte ab – es bestehe kein zusätzlicher Versorgungsbedarf.
Das Verwaltungsgericht Dresden und später das Oberverwaltungsgericht Bautzen wiesen die Klage ab: Zwar sei die Klinik zur Krankenhausbehandlung zugelassen, über den genauen Versorgungsauftrag entscheide jedoch allein die Krankenhausplanungsbehörde, nicht die Klinik selbst. Forschung und Lehre müssten laut Sächsischem Krankenhausgesetz angemessen berücksichtigt, aber nicht verbindlich umgesetzt werden.
Entscheidung des BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die Revision zurück. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, Wissenschaftsfreiheit mit anderen Verfassungsgütern in Ausgleich zu bringen – insbesondere mit dem Ziel der effizienten und bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung. Die Einbindung von Hochschulkliniken in die staatliche Krankenhausplanung sei verfassungsrechtlich zulässig, solange die Belange von Forschung und Lehre nicht vollständig ausgeblendet würden – was hier nicht der Fall sei.
Die Klinik habe kein subjektives Recht auf Aufnahme eines bestimmten Leistungsspektrums in den Krankenhausplan.
Fazit:
Hochschulkliniken können sich nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, um eine bestimmte Ausweitung ihres Versorgungsauftrags im Krankenhausplan zu erzwingen. Die Entscheidung darüber bleibt bei der zuständigen Landesbehörde, die dabei Forschung und Lehre angemessen, aber nicht zwingend vorrangig berücksichtigen muss.
Vorinstanzen:
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VG Dresden, Urteil vom 1. Dezember 2022 – VG 7 K 2293/18
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OVG Bautzen, Urteil vom 27. September 2023 – OVG 5 A 37/23
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