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Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes
anlässlich der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1
der Düngeverordnung

Vom 9. Januar 2025

Hiermit wird bekannt gemacht, dass die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11. Dezember 2024, durch die § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) geändert wurde, am 13. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 411) verkündet wurde. Die Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Zugleich wird in einer Zusammenfassung über das nach dem Düngegesetz durchgeführte Beteiligungsverfahren zur Änderung der Düngeverordnung unterrichtet.

Im Rahmen der Erarbeitung der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes durchgeführt, die mit Beginn zum 27. September 2024 eingeleitet wurde. Dafür wurden der Entwurf der Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren am 26. September 2024 sowohl im Bundesanzeiger (BAnz AT 26.09.2024 B1) als auch auf der Internetseite des BMEL veröffentlicht.

In der Zeit vom 27. September bis einschließlich zum 7. November 2024 hatte die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem BMEL. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen wurden vom BMEL beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zudem in zusammengefasster Form über den Ablauf des durchgeführten Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, unterrichtet (Anlage).

Die Änderung der Düngeverordnung und die zusammenfassende Unterrichtung über das Beteiligungsverfahren sind außerdem auf der Internetseite des BMEL unter folgender URL-Adresse einzusehen:

http:/​/​www.bmel.de/​DE/​Landwirtschaft/​Pflanzenbau/​Ackerbau/​_​Texte/​Duengung.html

Bonn, den 9. Januar 2025

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Stefan Hüsch

Anlage

Unterrichtung
über das Beteiligungsverfahren nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes
anlässlich der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung

Hintergrund des Beteiligungsverfahrens

Mit der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung (DüV) wird das nationale Aktionsprogramm nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/​676/​EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie) dahingehend geringfügig geändert, dass die Frist zur Aufzeichnung von Düngemaßnahmen von zwei auf 14 Tage verlängert wird.

§ 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) schreibt die Strategische Umweltprüfung (SUP) für nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Nitratrichtlinie vor (siehe auch § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes), deren wesentlicher Bestandteil die Düngeverordnung ist.

Gemäß § 37 UVPG ist im Falle einer nur geringfügigen Änderung des Aktionsprogramms eine SUP nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien ergibt, dass die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

Das BMEL hat die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der beabsichtigten Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV geprüft. Im Ergebnis waren keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, sodass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen werden konnte. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung wurden gemäß § 35 Absatz 4 und § 41 UVPG dokumentiert und mit den betroffenen Behörden abgestimmt.

Nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes ist, soweit mit Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 5 des Düngegesetzes Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der EU-Nitratrichtlinie geringfügig geändert werden und gemäß § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 13. September 2024 (BAnz AT 26.09.2024 B1) wurden der Entwurf der Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV veröffentlicht und die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes einschließlich Informationen über das Beteiligungsverfahren bekannt gemacht. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung, in der die betroffene Öffentlichkeit bis zum 7. November 2024 Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegenüber dem BMEL hatte, fand im Zeitraum vom 27. September bis einschließlich zum 7. November 2024 statt.

Überblick über die eingegangene Stellungnahme und die Bewertung durch das BMEL

Insgesamt wurde zum Entwurf der Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV eine Stellungnahme eines Verbandes beim BMEL eingereicht. Das BMEL, als die zuständige Behörde, musste die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahme überprüfen und bewerten.

Schwerpunktmäßig bezieht sich die Eingabe auf die durch die Änderung laut Stellungnahme des Verbandes nicht auszuschließenden Umweltauswirkungen auf Schutzgüter und die vom Verband angenommene Wirkungslosigkeit für die landwirtschaftlichen Betriebe.

Mit der Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV erfolgt aus Sicht des BMEL lediglich eine Änderung einer Ordnungsvorschrift mit Hilfsfunktion für die Durchsetzung der materiellen Anforderungen des Aktionsprogramms. Die materielle Kernpflicht einer bedarfsgerechten Düngung bleibt hiervon unberührt. Durch die Fristverlängerung soll eine – für die mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecke – kontraproduktive Überforderung der Betriebe vermieden und spiegelbildlich die Befolgung der Aufzeichnungspflicht erleichtert werden, was auch dem mit dem Aktionsprogramm verfolgten Gewässerschutz dient. Das Instrument der schlagbezogenen Aufzeichnung verliert nicht seine Wirksamkeit und es bleibt eine wirksame Kontrolle der Düngeanforderungen möglich. Demzufolge sind aus Sicht des BMEL infolge der Fristverlängerung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die durchgreifend gegen die Fristver­längerung sprechen. Des Weiteren hat die Verlängerung der Aufzeichnungsfristen und die damit einhergehende Entzerrung der Arbeitsabläufe im landwirtschaftlichen Betrieb, entgegen der in der eingereichten Stellungnahme angenommenen Wirkungslosigkeit, für einen Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe aus Sicht des BMEL eine hohe Bedeutung. Insbesondere für kleinere Betriebe führen die kurze Befristung zu einem hohen bürokratischen Aufwand und die Verlängerung der Frist somit zu einer erheblichen Entlastung und Erleichterung hinsichtlich der Befolgung der Aufzeichnungspflicht.

Im Ergebnis hat das BMEL auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vorgetragenen Gesichtspunkte daran festgehalten, die Aufzeichnungsfrist für Düngungsmaßnahmen in § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV von zwei auf 14 Tage zu verlängern.

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