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Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

Bekanntmachung
über Änderungen gemäß § 5 der Packungsgrößenverordnung

Vom 3. Mai 2024

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) regelt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen nach den §§ 1 ff. der Packungsgrößenverordnung.

Die Bekanntmachung vom 3. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 9. Januar 2024 (BAnz AT 26.01.2024 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 wird geändert. Diese Änderungen sind in der Änderungsdatei zur Anlage 1 kursiv gedruckt und gelten ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden Kalendermonats.

Die Verwaltungsvorschrift samt Anlagen ist auf der Internetseite des BfArM (www.bfarm.de) abrufbar und steht mit dem Tag der Veröffentlichung zur Verwendung gemeinfrei zur Verfügung.

Bonn, den 3. Mai 2024

Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte

In Vertretung
Prof. Dr. Werner Knöß

Anlage

Änderungsdatei zur Anlage 1

Übersicht der Messzahlen

Stand: Mai 2024

Abschnitt 1: Abgeteilte orale Darreichungsformen

Abschnitt 4: Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion

Abschnitt 1

Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)

Folgende Positionen werden ergänzt:

N1 N2 N3
Antiphlogistika 20 50 100
– Budesonid, bei primärer Immunglobulin-A-Nephropathie 40 120 400
Immunsuppressiva 30 60 100
– Danicopan 60 180 600
– Iptacopan 20 60 200
Andere Mittel 20 50 100
– Omaveloxolon 30 90 270
Abschnitt 4

Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)

Folgende Position wird ergänzt:

N1 N2 N3
Immunmodulatoren zur Behandlung der Multiplen Sklerose 28
– Ublituximab 1 3

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