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Bundesgerichtshof verweigert Wiederzulassung: Verurteilte Ex-Anwältin bleibt draußen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Juni 2025 den Antrag einer früheren Rechtsanwältin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen abgelehnt (Az. AnwZ (Brfg) 13/25). Damit ist endgültig entschieden: Die Klägerin darf nicht erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Hintergrund: Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

Die Juristin war 2003 zur Anwaltschaft zugelassen worden. Zwischen 2010 und 2011 beteiligte sie sich jedoch an einem groß angelegten Anlagebetrug. Das Landgericht Köln verurteilte sie im November 2020 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in 15 Fällen zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Strafe galt nach Ablauf der Bewährungszeit im Dezember 2023 als erlassen.

Bereits 2020 hatte die Anwältin selbst auf ihre Zulassung verzichtet. 2023 stellte sie einen Antrag auf Wiederzulassung – doch die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte ab: Die Verurteilung wiege schwer, die Antragstellerin sei unwürdig, den Beruf erneut auszuüben.

BGH: „Vertrauen in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttert“

Die Richterinnen und Richter am BGH bestätigten nun diese Einschätzung. Straftaten, die im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangen werden – hier unter Ausnutzung des besonderen Vertrauens in die Stellung als Rechtsanwältin – beschädigten die Glaubwürdigkeit des gesamten Berufsstands.

Zwar sei theoretisch denkbar, dass durch Zeitablauf und untadeliges Verhalten eine Wiederzulassung irgendwann möglich werde. Doch im Regelfall sei bei schweren Delikten ein Zeitraum von 15 bis 20 Jahren erforderlich. In diesem Fall seien weder diese Fristen erfüllt noch habe die Klägerin durchgängig die nötige Einsicht gezeigt. Im Gegenteil: Ihr Vorbringen sei teilweise verharmlosend gewesen.

Weitere Zweifel am Verhalten

Zusätzlich wertete der BGH negativ, dass die Klägerin während ihrer Berufstätigkeit ein gefälschtes gerichtliches Schreiben produziert hatte, um Mandanten Aktivität vorzutäuschen. Auch dies spreche klar gegen eine vorzeitige Wiederzulassung.

Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nach einem Insolvenzverfahren oder der Umstand, dass sie derzeit Bürgergeld bezieht, änderten daran nichts. Im Gegenteil: Finanzielle Unsicherheit könne das Risiko erneuter Verfehlungen eher erhöhen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH macht deutlich: Wer das besondere Vertrauen in die Integrität des Anwaltsberufs missbraucht, kann nicht wenige Jahre später mit einem schnellen Comeback rechnen. Für die Klägerin bedeutet dies: Ein neuer Antrag auf Zulassung dürfte frühestens in einigen Jahren Aussicht auf Erfolg haben – wenn überhaupt.

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