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Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie: Aktualisierung der Informationsmaterialien zum Mammographie-Screening-Programm

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie:
Aktualisierung der Informationsmaterialien zum
Mammographie-Screening-Programm

Vom 19. Dezember 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. 2009, Nr. 148a), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. September 2023 (BAnz AT 14.03.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage IVa wird wie folgt geändert:

1.
Nach den Wörtern „durch eine Ärztin oder einen Arzt des“ wird das Wort „Mammographie-Programms“ ersetzt durch das Wort „Mammographie-Screening-Programms“.
2.
Die Sätze „Ausweitung des Mammographie-Screening-Programms für Frauen zwischen 70 und 75 Jahren

Das Mammographie-Screening-Programm zur Früherkennung von Brustkrebs wurde Ende 2023 ausgeweitet: Bisher konnten Frauen zwischen 50 und 69 Jahren alle zwei Jahre teilnehmen. Nun ist eine Teilnahme bis zum Alter von 75 Jahren möglich.

Die Ausweitung betrifft etwa 2,5 Millionen Frauen und braucht Zeit. Bis Frauen ab 70 Jahren routinemäßig Termine für eine Röntgen-Untersuchung angeboten werden können, sind umfangreiche Vorbereitungen nötig.

Solange diese Anpassungen laufen, können sich interessierte Frauen im Alter zwischen 70 und 75 Jahren ab dem 1. Juli 2024 selbst für einen Termin anmelden. Ein Untersuchungstermin ist frühestens 22 Monate nach der letzten Früherkennungs-Mammographie möglich. Eine Früherkennungs-Mammographie ist nicht möglich, wenn innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Mammographie aus anderen Gründen als zur Früherkennung durchgeführt wurde.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Zentralen Stellen, in Screening-Einheiten, oder auf der www.g-ba.de/​mammographie-screening-70plus.“ werden gestrichen.

3.
Die Wörter „[——– Ende zweite Seite ———]“ werden gestrichen.
4.
Die Wörter „[——– Ende dritte Seite ———]“ werden gestrichen.
5.
Die Wörter „[——– Ende vierte Seite ———]“ werden gestrichen.
II.

Anlage IVb wird wie folgt geändert:

1.
Es werden ersetzt:

a)
jeweils das Wort „Mammographie-Programms“ durch das Wort „Mammographie-Screening-Programms“,
b)
jeweils das Wort „Mammographie-Programm“ durch das Wort „Mammographie-Screening-Programm“.
2.
Die Sätze „TEILNAHME FÜR FRAUEN ZWISCHEN 70 UND 75 JAHREN – Derzeit wird das Mammographie-Screening-Programm für Frauen bis 75 Jahren ausgeweitet. Solange diese Anpassungen laufen, können sich interessierte Frauen zwischen 70 und 75 Jahren ab dem 1. Juli 2024 selbst für einen Termin anmelden. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Zentralen Stellen, in den Screening-Einheiten oder auf der Webseite www.g-ba.de/​mammographie-screening-70plus.“ werden gestrichen.
3.
Unter der Überschrift „WAS GESCHIEHT BEI DER MAMMOGRAPHIE“ wird das Wort „Radiologieassistentin“ durch die Wörter „radiologischen Fachkraft“ und das Wort „Ärztinnen“ durch das Wort „Fachärztinnen“ und das Wort „Ärzte“ durch das Wort „Fachärzte“ ersetzt.
4.
Unter der Überschrift „WIE GEHT ES NACH EINEM AUFFÄLLIGEN BEFUND WEITER?“ werden die Wörter „einer Ärztegruppe“ durch die Wörter „einem Team aus Fachärztinnen und Fachärzten“ ersetzt.
5.
Unter der Überschrift „REGELMÄSSIGE TEILNAHME: WELCHE VOR- UND NACHTEILE KANN ICH ERWARTEN?“ werden die Sätze „Die Mammographie kann zu unnötigen Brustkrebsdiagnosen führen. Diese können unnötige Behandlungen wie Operationen und Bestrahlungen zur Folge haben.“ wie folgt gefasst: „Die Mammographie kann zu Brustkrebsdiagnosen führen, die ohne Untersuchung nie gestellt worden wären. Diese haben unnötige Behandlungen zur Folge.“
6.
Unter der Überschrift „IN ZAHLEN: HEILUNGSCHANCEN“ wird der Abschnitt wie folgt geändert:

a)
In dem Satz „Diese Seite fasst zusammen, welche Heilungschancen Frauen in etwa erwarten können, wenn sie etwa 20 Jahre lang regelmäßig am Mammographie-Programm teilnehmen“ wird nach dem Wort „sie“ das Wort „etwa“ gestrichen und die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
b)
Nach dem neuen Satz „Diese Seite fasst zusammen, welche Heilungschancen Frauen in etwa erwarten können, wenn sie 25 Jahre lang regelmäßig am Mammographie-Programm teilnehmen“ wird die bisherige Grafik durch folgende Grafik ersetzt:
Hier schließt sich eine Grafik zur Veranschaulichung des Textes zum Abschnitt „In Zahlen: Heilungschancen“ an. Wenn 1000 Frauen am Mammographie-Screening-Programm nicht teilnehmen, sterben 24 Frauen an Brustkrebs. Wenn 1000 Frauen am Mammographie-Screening-Programm teilnehmen, sterben 16 bis 21 Frauen an Brustkrebs. Das heißt: von 1000 Frauen werden etwa 3 bis 8 Frauen vor dem Tod durch Brustkrebs bewahrt.
7.
Unter der Überschrift „IN ZAHLEN: RISIKO VON ÜBERDIAGNOSEN“ wird der Abschnitt wie folgt geändert:

a)
In dem Satz „Diese Seite fasst zusammen, wie viele Frauen in etwa eine Überdiagnose erhalten, wenn sie etwa 20 Jahre lang regelmäßig am Mammographie-Programm teilnehmen“ wird nach dem Wort „sie“ das Wort „etwa“ gestrichen und die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
b)
Nach dem neuen Satz „Diese Seite fasst zusammen, welche Heilungschancen Frauen in etwa erwarten können, wenn sie 25 Jahre lang regelmäßig am Mammographie-Programm teilnehmen“ wird die bisherige Grafik durch folgende Grafik ersetzt:
Hier schließt sich eine Grafik zur Veranschaulichung des Textes zum Abschnitt „In Zahlen: Risiko von Überdiagnosen“ an. Wenn 1000 Frauen am Mammographie-Screening-Programm nicht teilnehmen, erhalten 59 bis 63 eine Brustkrebsüberdiagnose. Wenn 1000 Frauen am Mammographie-Screening-Programm teilnehmen, erhalten 74 eine Brustkrebsüberdiagnose. Das heißt: von 1000 Frauen erhalten etwa 11 bis 15 Frauen eine Brustkrebsüberdiagnose.
8.
Unter der Überschrift „WIE HOCH IST DIE STRAHLENDOSIS?“ wird der Abschnitt wie folgt geändert:

a)
Der Satz „Je dichter das Brustgewebe ist, desto höher muss die Strahlendosis sein, um ein genaues Bild zu bekommen.“ wird gestrichen.
b)
Der Satz „Auch dann ist die Strahlendosis so niedrig, dass sie normalerweise keine Folgen hat.“ wird wie folgt gefasst: „Die Strahlendosis ist so niedrig, dass sie normalerweise keine Folgen hat.“
c)
In dem Satz „Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass die regelmäßigen Röntgenuntersuchungen über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren bei höchstens 1 von 1 000 Frauen zur Entstehung von Brustkrebs beitragen können.“ wird das Wort „etwa“ gestrichen, die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und das Wort „höchstens“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
9.
Unter der Überschrift „GIBT ES ALTERNATIVEN ZUM MAMMOGRAPHIE-FRÜHERKENNUNGS-PROGRAMM?“ wird im Satz „Zum Beispiel werden die Röntgenbilder nicht von zwei Fachärzten ausgewertet.“ das Wort „werden“ durch das Wort „müssen“ ersetzt, werden nach dem Wort „zwei“ die Wörter „Fachärztinnen oder“ und wird nach dem Wort „ausgewertet“ das Wort „werden“ eingefügt.
10.
In der Überschrift „WENN ICH ETWA 20 JAHRE LANG REGELMÄSSIG TEILNEHME: WAS KANN ICH ER­WARTEN?“ wird das Wort „ETWA“ gestrichen und die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
11.
Unter der neuen Überschrift „WENN ICH 25 JAHRE LANG REGELMÄSSIG TEILNEHME: WAS KANN ICH ER­WARTEN?“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)
Im Satz „Heilungschancen: Von 1 000 Frauen, die 20 Jahre regelmäßig an der Mammographie teilnehmen, werden etwa 2 bis 6 vor dem Tod durch Brustkrebs bewahrt.“ wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt und die Angabe „2 bis 6“ durch die Angabe „3 bis 8“ ersetzt.
b)
Im Satz „Risiko von Überdiagnosen: Von 1 000 Frauen, die 20 Jahre regelmäßig an der Mammographie teilnehmen, erhalten etwa 9 bis 12 eine Überdiagnose und unnötige Behandlungen.“ wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt und die Angabe „9 bis 12“ durch die Angabe „11 bis 15“ ersetzt.
c)
Im Satz „Strahlendosis: Die Röntgendosis einer Mammographie ist niedrig. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass regelmäßige Untersuchungen über 20 Jahre bei höchstens 1 von 1 000 Frauen zur Entstehung von Brustkrebs beitragen können.“ wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und das Wort „höchstens“ durch die Wörter „weniger als“ ersetzt.
12.
Unter der Überschrift „QUELLEN“ werden folgende Sätze angefügt:
„Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Überprüfung der Altersgrenzen im Mammografie-Screening-Programm. Abschlussbericht; Auftrag S21-01. 16.08.2022.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Mehrstufige Überprüfung und Überarbeitung der Informationsmaterialien zum Mammographie-Screening-Programm. Rapid Report; Auftrag P22-03. 27.09.2024.

III.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Dezember 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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