Brockhaus Technologies AGFrankfurt am Main– ISIN DE000A2GSU42 –– Wertpapierkennnummer A2GSU4 – Einladung zur außerordentlichen HauptversammlungEindeutige Kennung: BKHT260226XMWir laden hiermit unsere Aktionäre zu deram Donnerstag, den 26. Februar 2026, um 10:00 Uhr
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| I. |
Tagesordnung |
| TOP 1 |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum sogenannten „Share Sale and Purchase Agreement relating to BLS Beteiligungs GmbH“ über den Verkauf und die Abtretung der Beteiligung an der BLS Beteiligungs GmbH sowie den mit diesem in derselben Urkunde beurkundeten weiteren Verpflichtungserklärungen und der zugehörigen Bezugsurkunde |
Die Gesellschaft hält mittelbar über die BCM Erste Beteiligungs GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 121052, eine (rechnerische) Beteiligung in Höhe von 51,96 % an der BLS Beteiligungs GmbH mit Sitz in Vellmar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Registernummer HRB 18978.
Am 23. Dezember 2025 haben (i) die BCM Erste Beteiligungs GmbH, (ii) die UB Private Equity GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 124979, (iii) Herr Bastian Krause, wohnhaft in Wesertal-Lippoldsberg, und (iv) Herr Paul Sinizin, wohnhaft in Vellmar, jeweils als Verkäufer und die Decathlon Pulse SAS, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lille Métropole (Greffe du Tribunal de Commerce de Lille Métropole) unter der Registernummer 929865160, als Käufer, das Share Sale and Purchase Agreement relating to BLS Beteiligungs GmbH über den Verkauf und die Abtretung einer Mehrheit der Anteile an der BLS Beteiligungs GmbH, Vellmar, (Teil A der UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) (das „Sale and Purchase Agreement“), sowie eine Bezugsurkunde mit den Anhängen des Sale and Purchase Agreement (UVZ-Nr. 1459/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) (die „Bezugsurkunde“) abgeschlossen. Das Sale and Purchase Agreement umfasst dabei insbesondere den Verkauf und die Abtretung sämtlicher von der Gesellschaft indirekt über die BCM Erste Beteiligungs GmbH gehaltenen Anteile an der BLS Beteiligungs GmbH. Als Vollzugsbedingung sieht das Sale and Purchase Agreement u.a. eine Genehmigung des Sale and Purchase Agreement durch die Hauptversammlung der Brockhaus Technologies AG vor.
Zusätzlich zu dem Sale and Purchase Agreement (i) hat die Decathlon SE, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lille Métropole (Greffe du Tribunal de Commerce de Lille Métropole) unter der Registernummer 306138900, als Muttergesellschaft des Käufers, eine Kapitalzusage (Commitment Letter) gegenüber dem Käufer abgegeben (Teil B der UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main), (ii) hat Herr Marco Brockhaus sich in einer Nebenabrede als Aktionär der Gesellschaft zur Unterstützung des Hauptversammlungsbeschlusses über die Zustimmung zum Sale and Purchase Agreement über den Verkauf und die Abtretung der Beteiligung an der BLS Beteiligungs GmbH verpflichtet (Teil C der UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) und (iii) haben die Parteien des Sale and Purchase Agreement klargestellt, dass Vorbereitungshandlungen für einen Vollzug der Transaktion auch bereits vor Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgen sollen (Teil D der UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) (zusammen die „Weiteren Verpflichtungserklärungen“).
Der wesentliche Inhalt des Sale and Purchase Agreement, der Weiteren Verpflichtungserklärungen und der zugehörigen Bezugsurkunde sind im Anschluss an die Tagesordnung dargestellt.
Darüber hinaus hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht zur Erläuterung der Beteiligungsstruktur, der Hintergründe des Vertragsschlusses und der wirtschaftlichen Erwägungen sowie der Angemessenheit der Gegenleistung erstellt. Der Vorstand wird das Sale and Purchase Agreement, die Weiteren Verpflichtungserklärungen und die zugehörige Bezugsurkunde zudem zu Beginn der Hauptversammlung erläutern.
Die englischsprachige Urkunde über das Sale and Purchase Agreement und die Weiteren Verpflichtungserklärungen, die zugehörige Bezugsurkunde, eine deutsche Übersetzung der vorgenannten Urkunden (jeweils mit datenschutzrechtlich gebotenen Schwärzungen personenbezogener Daten sowie Bankdaten), der Vorstandsbericht, eine Fairness Opinion der ParkView Partners GmbH vom 18. Dezember 2025 sowie eine Aktualisierung der Fairness Opinion der ParkView Partners GmbH vom 19. Januar 2026 sind vom Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
https://ir.brockhaus-technologies.com/hauptversammlung
zugänglich und werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Am Tag der Hauptversammlung wird von ParkView Partners GmbH eine weitere Aktualisierung der Fairness Opinion ausgestellt, die ebenfalls über die vorgenannte Internetseite der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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Dem „Share Sale and Purchase Agreement relating to BLS Beteiligungs GmbH” vom 23. Dezember 2025 zwischen (i) der BCM Erste Beteiligungs GmbH, Frankfurt am Main, (ii) der UB Private Equity GmbH, Frankfurt am Main, (iii) Herrn Bastian Krause, Wesertal-Lippoldsberg, und (iv) Herrn Paul Sinizin, Vellmar, – jeweils als Verkäufer – sowie der Decathlon Pulse SAS, Villeneuve d’Ascq, Frankreich, – als Käufer -, den mit diesem zusammen beurkundeten Weiteren Verpflichtungserklärungen, sowie der zugehörigen Bezugsurkunde (UVZ-Nr. 1460/2025 F und UVZ-Nr. 1459/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) wird zugestimmt. |
| II. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 1: |
Im Folgenden wird der wesentliche Inhalt des Sale and Purchase Agreement, der Weiteren Verpflichtungserklärungen und der zugehörigen Bezugsurkunde gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG bekanntgemacht. Aktionäre haben darüber hinaus die Möglichkeit die Urkunden im englischen Originaltext sowie in einer deutschen Übersetzung unter
https://ir.brockhaus-technologies.com/hauptversammlung
einzusehen.
| 1. |
Vertragsparteien, Präambel |
Vertragsparteien des Sale and Purchase Agreement sind (i) die BCM Erste Beteiligungs GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 121052, (der „Verkäufer 1“), (ii) die UB Private Equity GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer HRB 124979, (der „Verkäufer 2“), (iii) Herr Bastian Krause, geb. 24. Mai 1977, wohnhaft in Wesertal-Lippoldsberg, (der „Verkäufer 3“) und (iv) Herr Paul Sinizin, geb. 29. Juli 1980, wohnhaft in Vellmar, (der „Verkäufer 4“ und gemeinsam mit Verkäufer 1, Verkäufer 2 und Verkäufer 3, die „Verkäufer“), jeweils als Verkäufer und die Decathlon Pulse SAS mit Geschäftsanschrift 4 Boulevard de Mons, 59650 Villeneuve d’Ascq, Frankreich, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lille Métropole (Greffe du Tribunal de Commerce de Lille Métropole) unter der Registernummer 929865160, (der „Käufer“) als Käufer.
„Zielgesellschaft“ ist die BLS Beteiligungs GmbH mit Sitz in Vellmar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kassel unter der Registernummer HRB 18978. Ihr Stammkapital beträgt EUR 45.418,00 und ist eingeteilt in 45.418 Geschäftsanteile zu je EUR 1,00. Die Zielgesellschaft ist die Holding-Gesellschaft einer Unternehmensgruppe mit in- und ausländischen Tochtergesellschaften und Beteiligungen (Zielgesellschaft und Unternehmensgruppe zusammen der „BLS-Teilkonzern“; jedes Unternehmen des BLS-Teilkonzerns eine „Konzerngesellschaft“).
Der BLS-Teilkonzern bietet eine digitale Plattform, die die Abwicklung, Verwaltung und Finanzierung von Fahrrad-Leasingverträgen für Unternehmen als Zusatzleistung für Mitarbeiter ermöglicht, wobei die gesamte Wertschöpfungskette abgedeckt wird: Er betreibt ein eigenes Leasinggeschäft für Fahrräder, eine Versicherungsmakleragentur für verschiedene Versicherungsprodukte im Zusammenhang mit Fahrrädern oder Leasingverträgen sowie ein Gebrauchtfahrradgeschäft, das die Fahrräder nach Ablauf des Leasingvertrags an- und verkauft. Darüber hinaus entwickelt, vertreibt und bietet der BLS-Teilkonzern Software als Dienstleistungen (software as services) für die Bereitstellung und Verwaltung einer Vielzahl von standardisierten oder maßgeschneiderten Zusatzleistungen für Mitarbeiter an.
Die Gesellschafter der Zielgesellschaft haben im Zusammenhang mit dem Abschluss der Transaktion Bonuszahlungen mit bestimmten Führungskräften und Mitarbeitern des BLS-Teilkonzerns als Bonusempfänger und der Zielgesellschaft geschlossen oder werden solche noch schließen. Die Nettobeträge dieser Boni zuzüglich Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge sind rechtlich und wirtschaftlich von den Gesellschaftern als Teilschuldnern im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft zu tragen.
| 2. |
Vertragsgegenstand |
Gegenstand des Sale and Purchase Agreement sind der Verkauf und die Abtretung von insgesamt 29.452 Geschäftsanteilen (die „Verkauften Anteile“) an der Zielgesellschaft, – dies entspricht insgesamt rd. 64,85 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft – durch die Verkäufer an den Käufer. Von den Verkauften Anteilen entfallen 24.877 Geschäftsanteile (dies entspricht rd. 54,77 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft) auf Verkäufer 1, 2.304 Geschäftsanteile (dies entspricht rd. 5,07 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft) auf Verkäufer 2, 1.476 Geschäftsanteile (dies entspricht rd. 3,25 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft) auf Verkäufer 3 sowie 795 Geschäftsanteile (dies entspricht rd. 1,75 % des Stammkapitals der Zielgesellschaft) auf Verkäufer 4.
| 3. |
Gegenleistung |
Die Gegenleistung für die Verkauften Anteile ist nach Abschnitt 3 des Sale and Purchase Agreement als variabler Kaufpreis ausgestaltet und orientiert sich an der tatsächlichen finanziellen Situation der Zielgesellschaft zum Stichtag des Vollzugs der Transaktion (das „Vollzugsdatum“) unter Berücksichtigung der zum Vollzugsdatum vorhandenen Barmittel, Finanzverbindlichkeiten sowie Höhe des Nettoumlaufvermögens (sog. Closing Accounts-Konzept).
Ausgangspunkt ist ein fixer Basisbetrag (hochgerechnet auf 100 % der Anteile an der Zielgesellschaft) in Höhe von EUR 525 Mio. Dieser Basisbetrag wird mit einer vertraglich vereinbarten Quote der verkauften Anteile in Höhe von 64,84 % multipliziert und zum Vollzugsdatum um 64,84 % der zum Vollzugsdatum vorhandenen Barmittel der Konzerngesellschaften erhöht und um 64,84 % der zum Vollzugsdatum bestehenden Finanzverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften vermindert. Zusätzlich erfolgt eine Anpassung anhand des Nettoumlaufvermögens im Vergleich zu dem vertraglich vereinbarten Zielwert: Übersteigt das Nettoumlaufvermögen den Zielwert, erhöht sich der Kaufpreis um 64,84 % des Überschusses; unterschreitet es den Zielwert, vermindert sich der Kaufpreis um 64,84 % des Differenzbetrages.
Spätestens zehn (10) Bankarbeitstage vor dem vereinbarten Vollzugstermin übermittelt der Verkäufer 1 als Verkäufervertreter dem Käufer eine schriftliche, nach bestem Wissen erstellte Schätzung des (vorläufigen) Kaufpreises, einschließlich Schätzungen zu Barmittel, Finanzverbindlichkeiten und Nettoumlaufvermögen. Am vereinbarten Vollzugstermin ist der auf dieser Basis ermittelte vorläufige Kaufpreis abzüglich des Treuhandbetrages (siehe nachfolgend in Ziffer 4) von dem Käufer an die Verkäufer zu zahlen.
Die endgültige Kaufpreisbestimmung erfolgt nach Vollzug auf Basis der zum Vollzugsdatum erstellten sogenannten Abschlussunterlagen. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Käufer und Verkäufern über die Höhe des Kaufpreises, entscheidet ein Schiedsgutachter über die zwischen den Parteien streitigen Positionen. Der so festgestellte endgültige Kaufpreis ist für die Parteien verbindlich; die Differenz zwischen endgültigem und vorläufigem Kaufpreis ist in beide Richtungen auszugleichen.
Die Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Verkäufer erfolgt gemäß Anhang 3.4 des Sale and Purchase Agreement im Verhältnis der durch den jeweiligen Verkäufer verkauften Verkauften Anteile.
Die Zahlungsmodalitäten sind im Sale and Purchase Agreement wie folgt geregelt: Zahlungen sind in Euro als unwiderrufliche Überweisung in sofort verfügbaren Mitteln auf die Bankkonten der Verkäufer zu leisten; Abzüge oder Einbehalte zulasten der Verkäufer sind grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit zwingendes Recht einen Steuerabzug (Quellensteuer) erfordert, sieht das Sale and Purchase Agreement im Grundsatz einen Ausgleich durch den jeweiligen Zahlungsschuldner sowie Mitwirkungsobliegenheiten der Parteien zur Reduzierung bzw. Vermeidung solcher Abzüge vor. Im Verzugsfall tritt Verzug ohne Mahnung ein; als Verzugszins ist der jeweilige Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zuzüglich zehn Prozentpunkten p.a. vereinbart. Umsatzsteuerrechtlich gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Transaktion nicht der Umsatzsteuer unterliegt; sollte Umsatzsteuer gleichwohl anfallen (ohne Optionsausübung durch einen Verkäufer), ist sie nach dem Sale and Purchase Agreement grundsätzlich zusätzlich vom Käufer zu entrichten..
| 4. |
Treuhand |
In Abschnitt 4 des Sale and Purchase Agreement haben die Parteien die Einrichtung eines Treuhandkontos bei der beurkundenden Notarin Frau Dr. Sabine Funke, Frankfurt am Main, vereinbart. Das Treuhandkonto dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Käufers gegen die Verkäufer im Rahmen der Handelsvertreter-Freistellung (dazu unter Ziffer 8) und in Bezug auf die vereinbarten Steuerfreistellungsansprüche, wobei der Verkäufer 1 von dem Käufer verlangen kann, eine spezielle Steuerversicherung aufzunehmen, welche die Besonderen Steuerfreistellungsansprüche des Käufers ersetzen würde (dazu unter Ziffer 9). Der Treuhandbetrag in Höhe von insgesamt bis zu EUR 6.873.040,00 (bzw., sofern bis zum Vollzugsdatum eine spezielle Steuerversicherung für die Besonderen Steuerfreistellungsansprüche des Käufers im Zusammenhang mit möglichen Erstattungspflichten der Konzerngesellschaften in Bezug auf Versicherungssteuer (dazu unter Ziffer 9) vorliegt, bis zu EUR 4.863.000,00) wird am Vollzugsdatum auf das Treuhandkonto eingezahlt und entsprechend vom an die Verkäufer auszuzahlenden Kaufpreis abgezogen. Die Freigabe des Treuhandbetrages an die Verkäufer soll am 30. Juni 2029, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen, wobei jeweils an konkrete Bedingungen geknüpfte Teilfreigaben bei Wegfall der durch den jeweiligen Treuhandbetrag abgesicherten Freistellungen vorgesehen sind, soweit der Treuhandbetrag nicht bereits zuvor ganz oder teilweise an den Käufer zur Befriedigung von Freistellungsansprüchen ausgezahlt wurde.
| 5. |
Vollzug |
Abschnitt 6 des Sale and Purchase Agreement enthält Bestimmungen zum Vollzug der Transaktion, insbesondere zu den Vollzugsbedingungen, zum Vollzugsdatum und zu den vorzunehmenden Vollzugshandlungen.
Die Vollzugsbedingungen betreffen insbesondere:
| a) |
die Erteilung der nach den geltenden Fusionskontrollvorschriften Österreichs und Deutschlands erforderlichen Fusionskontrollgenehmigungen oder Freigaben; |
| b) |
den erfolgreichen Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Inhaberkontrollverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Erwerb mittelbarer bedeutender Beteiligungen an der Konzerngesellschaft Lesora GmbH (die „BaFin-Freigabe“); |
| c) |
die Zustimmung der Hauptversammlung der Brockhaus Technologies AG zum Abschluss der Transaktion, wobei die Bedingung der Erteilung der Zustimmung als ausgefallen gilt, wenn diese endgültig abgelehnt wird oder die Zustimmung nicht bis zum 30. September 2026 erlangt wird; und |
| d) |
das Nichtvorliegen vollstreckbarer Urteile, einstweiliger Verfügungen, Anordnungen oder Beschlüsse eines Gerichts oder einer Behörde, die den Vollzug der Transaktion untersagen. |
Soweit gesetzlich zulässig, sind der Verkäufer 1 und der Käufer berechtigt, gemeinsam auf diese Vollzugsbedingungen mit Wirkung für und gegen alle Parteien zu verzichten.
Vereinbartes Vollzugsdatum ist (i) der letzte Werktag des Monats, in dem die letzte der vorstehenden Vollzugsbedingungen a) bis c) nach dem Sale and Purchase Agreement erfüllt oder aufgehoben ist, oder (ii) der letzte Werktag des Folgemonats, wenn die relevante Erfüllung oder Aufhebung weniger als zehn Werktage vor Monatsende erfolgt, oder (iii) ein anderer Zeitpunkt auf den sich Verkäufer 1 und Käufer schriftlich geeinigt haben, es sei denn, eine oder mehrere der Vollzugsbedingungen sind zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt oder es wurde nicht ordnungsgemäß auf sie verzichtet.
Ferner verpflichten sich die Parteien, insbesondere die folgenden Vollzugshandlungen zum vereinbarten Vollzugsdatum vorzunehmen:
| a) |
Übermittlung einer wirksam unterzeichneten und verbindlichen Vereinbarung über die Beendigung der aktuellen Gesellschaftervereinbarung vom 15./16. Juni 2021, in der Fassung der Änderung vom 11. November 2021 durch die Verkäufer an den Käufer; |
| b) |
Übermittlung einer Vereinbarung über die Beendigung des Management Service Agreement zwischen der Brockhaus Technologies AG und der Zielgesellschaft vom 21. Januar 2022 durch die Verkäufer an den Käufer; |
| c) |
Übermittlung einer Bring-Down-Bestätigung bezüglich der jeweiligen Verkäufergarantien durch die Verkäufer an den Käufer, |
| d) |
Einzahlung des Treuhandbetrags durch den Käufer (dazu unter Ziffer 4) auf das Treuhandkonto; und |
| e) |
Zahlung des Restbetrags des vorläufigen Kaufpreises (nach Abzug des Treuhandbetrags und ggf. der von den Verkäufern zu tragenden Kosten einer speziellen Steuerversicherung für die Steuerfreistellungsansprüche (dazu unter Ziffer 9) des Käufers bezüglich bestimmter Versicherungssteuerangelegenheiten) durch den Käufer an die Verkäufer. |
Die vereinbarten Vollzugshandlungen können jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder – mit Ausnahme der Zahlung des Treuhandbetrags – durch die jeweils nicht verpflichtete Partei(en) einseitig schriftlich erlassen werden.
| 6. |
Rücktrittsrecht |
Verkäufer 1 und Käufer haben jeweils das Recht mit Wirkung für und gegen alle Parteien vom Sale and Purchase Agreement zurückzutreten, wenn (i) der Vollzug nicht bis zum 30. September 2026 erfolgt ist oder (ii) eine Vollzugsbedingung endgültig nicht mehr erfüllt werden kann. Zudem kann Verkäufer 1 mit Wirkung für und gegen alle Parteien vom Sale and Purchase Agreement zurücktreten, wenn der Käufer den vorläufigen Kaufpreis bis zum zehnten Werktag nach dem Fälligkeitstag nicht vollständig bezahlt hat. Der Käufer kann ferner mit Wirkung für und gegen alle Parteien vom Sale and Purchase Agreement zurücktreten, wenn alle oder mehrere der von den Verkäufern zu ergreifenden Vollzugshandlungen weder von den Verkäufern ergriffen noch vom Käufer bis zum zehnten Werktag nach dem Tag, an dem sie fällig waren, hierauf verzichtet wurde. Jedoch ist eine solche einseitige Vertragsbeendigung ausgeschlossen, sofern die Nichterfüllung einer Vereinbarung oder Verpflichtung – insbesondere die Verpflichtung des Käufers, die Fusionskontrollfreigabe sowie die BaFin-Freigabe einzuholen, und in Bezug auf die Durchführung einer Vollzugshandlung – zu Verzögerungen oder zum Scheitern des Vollzugs geführt hat.
| 7. |
Verhaltenspflichten bis zum Vollzug der Transaktion |
Für den Zeitraum zwischen Unterzeichnungsdatum und Vollzugsdatum enthält Abschnitt 8 des Sale and Purchase Agreement umfangreiche Verhaltenspflichten und Zustimmungsvorbehalte, die die Integrität des Vertragsgegenstands sichern sollen. Die Verkäufer verpflichten sich, durch Gesellschafterweisungen sicherzustellen, dass die Konzerngesellschaften ihr Geschäft im Wesentlichen im gewöhnlichen Geschäftsgang fortführen.
Zugleich wird ein Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen etabliert, die ohne vorherige Zustimmung des Käufers grundsätzlich nicht vorgenommen werden dürfen, insbesondere gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahmen, wesentliche Investitionen oder Verfügungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs, die Aufnahme zusätzlicher finanzieller Verbindlichkeiten über festgelegte Schwellen, die Beilegung bestimmter Rechtsstreitigkeiten sowie wesentliche Änderungen bei Schlüsselmitarbeitern.
Ferner haben die Verkäufer sämtliche Verträge zwischen einer der Konzerngesellschaften einerseits und einem der Verkäufer oder einem der mit diesem verbundenen Unternehmen (mit Ausnahme der Konzerngesellschaften) andererseits – unter Ausschluss der in Anhang 8.3 des Sale and Purchase Agreement benannten Verträge – bis spätestens zum Vollzug der Transaktion, ohne dass eine Haftung der Konzerngesellschaften verbleibt, zu beenden.
| 8. |
Handelsvertreter-Freistellung |
In Abschnitt 9 des Sale and Purchase Agreement haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Verkäufer als Teilschuldner und jeweils nur anteilig, entsprechend der in Abschnitt 1.10 des Sale and Purchase Agreement definierten Haftungsquote eines Verkäufers (d.h. der Verkäufer 1 in Höhe von 54,77%) den BLS-Teilkonzern unter bestimmten Voraussetzungen von allen zugesprochenen Beträgen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) aus allen Klagen im Zusammenhang mit einer Handelsvertreterbeziehung freistellen und schadlos halten („Handelsvertreter-Freistellung“). Davon umfasst sind die dort benannten laufenden Klageverfahren sowie alle etwaigen künftigen Klagen aus dieser Handelsvertreterbeziehung gegen den BLS-Teilkonzern oder eine Konzerngesellschaft, durch die mit den in den benannten laufenden Klageverfahren geltend gemachten Ansprüchen, vergleichbare Ansprüche geltend gemacht werden und die bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung benannten laufenden Klageverfahren anhängig geworden sind – jeweils einschließlich etwaiger Folgeverfahren, soweit diese Beträge den in den Abschlussunterlagen dafür zu bildenden Gesamtbetrag übersteigen. Vereinbart wurden ferner konkrete Regelungen zur Fälligkeit und Zahlbarkeit des Anspruchs auf die Handelsvertreter-Freistellung.
| 9. |
Verkäufergarantien, -freistellungen; Haftungsbegrenzung |
Die Verkäufer geben in Abschnitt 7 des Sale and Purchase Agreement jeweils einzeln Zusicherungen in Form von selbstständigen verschuldensunabhängigen Garantieversprechen gemäß § 311 Abs. 1 BGB, wobei zwischen Fundamentalgarantien und Operativen Garantien (wie jeweils in Abschnitt 7.1.1a) des Sale and Purchase Agreement definiert) differenziert wird. Ein umfangreicher Garantiekatalog ist in Anhang 7 des Sale and Purchase Agreement enthalten, welcher insbesondere die nachfolgenden, nicht abschließend dargestellten Zusicherungen zu sachlichen, rechtlichen und finanziellen Aspekten umfasst. Einige dieser Zusicherungen unterliegen Einschränkungen dahingehend, dass sie auf positive Kenntnis von Verkäufer 3 und Verkäufer 4 (nach ordnungsgemäßer Befragung bestimmter in Abschnitt 7.2.1 des Sale and Purchase Agreement benannter Führungskräfte der Konzerngesellschaften) beschränkt sind; andere enthalten Ausnahmen für Umstände, die dem Käufer bekannt waren oder im Rahmen des Abschlusses des Sale and Purchase Agreement offengelegt wurden.
Im Wesentlichen geben die Verkäufer die folgenden Fundamentalgarantien ab:
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Rechtsverhältnisse auf Verkäuferseite Verkäufer 1 und Verkäufer 2 sind jeweils ordnungsgemäß errichtete und nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehende Gesellschaften, die jeweils über die notwendige gesellschaftsrechtliche Verfügungsmacht verfügen, um ihre jeweiligen Vermögensgegenstände zu besitzen und ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb zu führen. Keiner der Verkäufer ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der deutschen Insolvenzordnung zu stellen. Auch wurde in Bezug auf keinen der Verkäufer ein Insolvenzverfahren beantragt, die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt oder ist ein solcher Antrag erforderlich. Zum Unterzeichnungsdatum sind keine Klagen, Verfahren, Ermittlungen oder sonstigen Verfahren gegen den jeweiligen Verkäufer vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer staatlichen Stelle oder Behörde rechtshängig oder schriftlich angedroht, die in irgendeiner Weise die Abschluss oder die Durchführung des Sale and Purchase Agreement oder der darin vorgesehenen Transaktionen in Frage stellen oder verhindern, untersagen, ändern oder wesentlich verzögern könnten, und nach Kenntnis der Verkäufer gibt es keine Umstände, die dazu führen könnten. Der Abschluss und die Erfüllung des Sale and Purchase Agreement durch den jeweiligen Verkäufer und der Abschluss der hierin vorgesehenen Transaktionen sind jeweils von seinen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen umfasst und seinerseits durch alle jeweils notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen ordnungsgemäß genehmigt. |
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Zielgesellschaft und Geschäftsanteile Die Angaben im Sale and Purchase Agreement zu den rechtlichen Verhältnissen der Zielgesellschaft sind zutreffend. Die Zielgesellschaft ist eine ordnungsgemäß errichtete und nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland bestehende Gesellschaft, die über die notwendige gesellschaftsrechtliche Verfügungsmacht verfügt, um ihre Vermögensgegenstände zu besitzen und ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb zu führen. Der jeweilige Verkäufer hält die in dem Sale and Purchase Agreement bezeichneten Anteile rechtlich und wirtschaftlich eigenständig, die Anteile sind wirksam ausgegeben und vollständig eingezahlt und unterliegen keiner Nachschusspflicht. Mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die in dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft und der Gesellschaftervereinbarung enthalten sind, sind die Verkauften Anteile frei von dinglichen Rechten Dritter sowie sonstigen Verfügungsbeschränkungen und es bestehen keine Rechte Dritter, die die Ausgabe weiterer Anteile oder in Anteile wandelbarer Wertpapiere erfordern. |
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Verbundene Unternehmen Die Angaben im Sale and Purchase Agreement zu den verbundenen Unternehmen der Zielgesellschaft sind vollständig und korrekt und die Anteile an diesen ordnungsgemäß ausgegeben, vollständig eingezahlt und weder ganz noch teilweise zurückgezahlt und unterliegen keiner Nachschusspflicht. Die Anteile an den verbundenen Unternehmen der Zielgesellschaft sind frei von dinglichen Rechten Dritter sowie Treuhandverhältnissen, stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen, Verfügungen, vertraglichen Vereinbarungen und Einziehungsbeschlüssen. |
Im Wesentlichen geben die Verkäufer die folgenden Operativen Garantien ab:
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Finanzielle Situation Die Konzerngesellschaften sind weder überschuldet noch zahlungsunfähig und es wurden keine Insolvenzverfahren oder vergleichbare Verfahren eröffnet. Zum Unterzeichnungsdatum ist kein Darlehensgeber der Konzerngesellschaften wegen Vertragsverletzungen zu einer außerordentlichen Kündigung bestehender Finanzierungen berechtigt. Der konsolidierte Teilkonzernabschluss 2024 wurde in allen wesentlichen Punkten nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Interne Rechnungslegung für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. September 2025 wurde nach Treu und Glauben mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt und enthält keine wesentlich irreführenden Angaben. Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Aussagen nicht als harte oder objektive (Bilanz-)Garantien in Bezug auf den Teilkonzernabschluss 2024 auszulegen sind. |
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Finanzielle Angelegenheiten Die Konzerngesellschaften haben die in ihrem uneingeschränkten Besitz befindlichen Bücher und Unterlagen ordnungsgemäß geführt und es bestehen keine Darlehensverträge mit den jeweiligen Geschäftsführern oder Mitarbeitern. |
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Bewegliche Vermögensgegenstände Die Konzerngesellschaften sind mit Ausnahme einzelner, in Anlage 6.2 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement näher beschriebener Vermögensgegenstände, Eigentümer der im Teilkonzernabschluss 2024 erfassten Vermögensgegenstände. Zudem bestehen neben dem in Anlage 6.2 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Leasingverhältnis und den dem üblichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Leasingverhältnissen keine weiteren Leasing- oder Mietkaufverträge. Die Vermögensgegenstände sind nach Kenntnis der Verkäufer ordnungsgemäß gewartet und dem bisherigen Einsatz entsprechend funktionsfähig. |
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Wesentliche Vereinbarungen Im Hinblick auf Vereinbarungen mit den zehn größten Kunden des BLS-Teilkonzerns (nach Umsatzprognose für das Geschäftsjahr 2025), Lizenzverträge mit jährlichen Lizenzgebühren über EUR 200.000,00, Kreditgeschäfte nach dem KWG als Kreditnehmer mit Volumen über EUR 500.000,00, Beraterverträge mit jährlichen Kosten über EUR 200.000,00, Erwerbs- und Veräußerungsverträge von Beteiligungen an oder Vermögensgegenständen an anderen Unternehmen, Geschäften oder Immobilien über EUR 500.000,00 sowie Sicherheiten und Finanzierungsinstrumente zugunsten Dritter sind die wesentlichen Pflichten mit Ausnahme der in Anlage 7.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Fälle erfüllt, die Verträge bestehen fort und es wurden keine schriftlichen Kündigungen erklärt oder in Aussicht gestellt. Verträge, die eine Handelsvertreterausgleichspflicht gemäß § 89b HGB begründen könnten, bestehen – mit Ausnahme der in Anlage 7.3 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Fälle nicht. |
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Geschäfte mit Verkäufern oder nahestehenden Personen Mit Ausnahme der in Anlage 8 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Fälle bestehen keine nicht vollständig erfüllten Vereinbarungen zwischen Konzerngesellschaften und Verkäufern bzw. deren verbundenen Unternehmen. |
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Mitarbeiter der Gesellschaft Die Liste der Schlüsselmitarbeiter (Geschäftsführer, Prokuristen und Mitarbeiter des BLS-Teilkonzerns mit einem jährlichen vertraglichen Vergütungsanspruch über EUR 150.000,00) in Anlage 9.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement, die Liste des entliehenen Personals in Anlage 9.2 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement sowie die Liste der Freiberufler in Anlage 9.3 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement sowie die Angaben zu den genannten Personen sind vollständig und korrekt. Es bestehen keine Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Interessensausgleiche oder Sozialpläne und es sind keine Betriebsräte eingerichtet. Es sind keine kollektivrechtlichen Arbeitskampfmaßnahmen und Streitigkeiten anhängig oder wurden angedroht. Nach Kenntnis der Verkäufer wurden in den letzten drei Jahren alle wesentlichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten. Es bestehen keine individuellen oder kollektiven Pensionsverpflichtungen. Es bestehen keine Verpflichtungen aus betrieblicher Übung oder Gesamtzusagen. Es bestehen mit Ausnahme des in Anlage 9.9 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Falles keine Ansprüche auf transaktionsbezogene Prämien, Abfindungen oder vergleichbare Zahlungen. Es bestehen keine Aktienoptions-, virtuellen Aktien- oder Aktienwertsteigerungspläne oder andere Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. |
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Streitigkeiten Es wurde eine vollständige Auflistung aller rechtsanhängigen gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren mit einem vorläufigen Streit- oder Gegenstandswert über EUR 100.000,00 in Anlage 10 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement zur Verfügung gestellt. |
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Rechte an geistigem Eigentum Anlage 11.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement enthält eine vollständige Liste der eingetragenen Schutzrechte an geistigem Eigentum. Diese Rechte sind frei von Rechten Dritter und wurden nicht angegriffen oder durch Dritte verletzt. Es werden keine Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzt. Es bestehen keine Lizenzverträge für eingetragene Schutzrechte Dritter an geistigem Eigentum. Soweit öffentlich zugängliche Softwares verwendet werden, entspricht die Nutzung in allen wesentlichen Punkten den geltenden Lizenzvereinbarungen. |
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Erfindungen und Know-how Mit Ausnahme der Auflistung in Anlage 12.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement und nach Kenntnis der Verkäufer hat der BLS-Teilkonzern ausschließliche und uneingeschränkte Rechte (vorbehaltlich der Nutzungsrechte, die Kunden im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs gewährt werden) an allen Erfindungen und sonstigen Entwicklungen (einschließlich individuell entwickelter Software oder Softwareanpassungen), die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder Arbeit für den BLS-Teilkonzern entstanden sind und hat angemessene und geeignete Maßnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse des BLS-Teilkonzerns vor unbefugter Nutzung oder Offenlegung zu schützen. |
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Informationstechnologie und Datenschutz Die für den derzeitigen Geschäftsbetrieb erforderliche Informationstechnologie-Infrastruktur wird rechtmäßig genutzt und ist für den derzeitigen Geschäftsbetrieb ausreichend. In den letzten vierundzwanzig Monaten sind keine Sicherheitsvorfälle mit wesentlicher Geschäftsbeeinträchtigung aufgetreten und in den letzten drei Jahren haben die Konzerngesellschaften im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung (u.a. DSGVO und ePrivacy) agiert und es liegen mit Ausnahme der in Anlage 13.5 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Fälle keine Daten- und Sicherheitsverletzungen vor. |
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Genehmigungen und Lizenzen Die Konzerngesellschaften verfügen über alle Genehmigungen, Lizenzen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen, die sie für die Ausübung ihrer derzeitigen Geschäftstätigkeit benötigen. |
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Subventionen Neben den in Anlage 15 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement genannten Fällen hat der BLS-Teilkonzern in den fünf Jahren vor dem Unterzeichnungsdatum keine öffentlichen Subventionen erhalten und die erhaltenen Subventionen wurden gemäß den jeweiligen Bedingungen verwendet. |
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Versicherungen Anlage 16.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement enthält eine vollständige und korrekte Auflistung aller Versicherungsverträge des BLS-Teilkonzerns im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit (mit Ausnahme von Direktversicherungen und Kfz-Haftpflichtversicherungen sowie Versicherungen mit oder zugunsten von Kunden) sowie aller Versicherungsansprüche, die im Einzelfall EUR 100.000,00 übersteigen und in den letzten drei Jahren vor dem Unterzeichnungsdatum im Rahmen der Versicherungsverträge geltend gemacht wurden. |
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Compliance Es liegen keine behördlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen (einschließlich regulatorischer Themen, Kartellrecht, Umwelt sowie Arbeitsschutz) vor. Schmiergelder wurden nach Kenntnis der Verkäufer weder gezahlt noch gefordert oder angenommen und es bestehen keine Fälle unzulässiger Zahlungen oder nicht ordnungsgemäß erfasster Vermögenswerte. Der BLS-Teilkonzern hat in den letzten fünf Jahren im Wesentlichen rechtskonform agiert und es bestehen keine fortbestehenden, schriftlich gerügten Rechtsverstöße oder vollstreckbaren Anordnungen, die den Geschäftsbetrieb hindern. |
| ― |
Immobilien; Mietverträge Die in Anlage 18.1 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement bezeichneten Grundstücke werden in unbeschränktem Eigentum gehalten (mit Ausnahme der offengelegten Grundbuchbelastungen). Anlage 18.2 zu Anhang 7 zum Sale and Purchase Agreement enthält alle bestehenden Mietverträge der Konzerngesellschaften und es liegen keine Untervermietungen an Dritte vor. |
| ― |
Vermittlungsprovisionen, keine Transaktionskosten Die Konzerngesellschaften haben im Zusammenhang mit der Transaktion keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Investmentbanken, Berater, Makler oder Vermittler oder sind zu Zahlungen von Transaktions- oder Ausstiegsprämien oder anderen Sonderprämien verpflichtet. |
Im Falle eines Verstoßes gegen eine der Verkäufergarantien hat der Käufer den Verkäufern oder dem jeweiligen Verkäufer die Möglichkeit zur Naturalrestitution zu geben. Der Käufer ist in diesem Fall so zu stellen, wie er stünde, wäre die Garantie nicht verletzt worden oder erfüllt worden. Bei Unmöglichkeit, ernsthafter und endgültiger Ablehnung der Naturalrestitution oder bei Ausbleiben der Naturalrestitution innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Anspruchsmitteilung des Käufers kann der Käufer von den Verkäufern Schadensersatz in Geld verlangen. Zudem bestehen weitgehende Haftungsausschlüsse, namentlich bei bereits in Abschlüssen abgebildeten Sachverhalten, bei Berücksichtigung im Rahmen der Kaufpreisermittlung, bei Eingreifen von Drittansprüchen oder Versicherungen, bei (Mit-)Verursachung oder Obliegenheitsverletzung durch den Käufer sowie bei nachträglichen Rechtsänderungen. Die Haftung der Verkäufer erfolgt grundsätzlich nicht gesamtschuldnerisch, sondern anteilig entsprechend der jeweiligen Haftungsquote eines Verkäufers; ist eine Garantie individualisiert, haftet nur der betreffende Verkäufer.
Darüber hinaus geben die Verkäufer als Teilschuldner und jeweils nur anteilig, entsprechend der in Abschnitt 1.10 des Sale and Purchase Agreement definierten Haftungsquote eines Verkäufers, insbesondere die nachfolgenden, nicht abschließend dargestellten Zusicherungen – in Form von selbstständigen verschuldensunabhängigen Garantieversprechen gemäß § 311 Abs. 1 BGB – zu steuerlichen Aspekten (Abschnitt 11 des Sale and Purchase Agreement) ab. Diese Zusicherungen sind grundsätzlich beschränkt auf die Konzerngesellschaften für Steuerzeiträume ab dem Geschäftsjahr 2020 bzw. für die Lesora GmbH mit Sitz in Freiburg im Breisgau ab dem Geschäftsjahr 2021 (jeweils einschließlich). Der Begriff „Steuern“ ist dabei weit gefasst und umfasst neben Steuern im engeren Sinne auch steuerliche Nebenleistungen sowie gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge.
Im Wesentlichen sichern die Verkäufer zu, dass die Konzerngesellschaften (mit Ausnahme von bestimmten offengelegten Informationen) jeweils:
| ― |
alle nach geltendem Recht erforderlichen Steuererklärungen erstellt und fristgerecht bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht haben; |
| ― |
alle Steuern, die gegen die jeweilige Konzerngesellschaft rechtsgültig und vollstreckbar festgesetzt wurden oder in einer von der jeweiligen Konzerngesellschaft eingereichten Steuererklärung ausgewiesen sind, gezahlt haben; |
| ― |
derzeit keiner außerordentlichen Steuerprüfung und keinem Berufungs-/Gerichtsverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Steuern unterliegen, und auch nicht von einer Steuerbehörde schriftlich über die Absicht einer entsprechenden Verfahrenseinleitung informiert wurden; |
| ― |
eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit einer Steuerbehörde nicht geschlossen oder eine (verbindliche) Entscheidung nicht erhalten oder beantragt haben; |
| ― |
gemäß den zwingenden steuerrechtlichen Vorschriften aktuelle Aufzeichnungen geführt haben und im Besitz dieser Aufzeichnungen sind. |
Vereinbart wurde ferner eine Steuerfreistellung, nach der die Verkäufer als Teilschuldner jeweils nur anteilig, entsprechend der in Abschnitt 1.10 des Sale and Purchase Agreement definierten Haftungsquote eines Verkäufers, die Konzerngesellschaften von Steuerverbindlichkeiten freistellen, die Zeiträumen bis einschließlich zum Vollzugsdatum zuzuordnen sind. Dies gilt nicht, soweit bestimmte im Sale and Purchase Agreement geregelte Ausnahmetatbestände vorliegen, insbesondere soweit (i) die betreffenden Steuern bereits vor dem Vollzugsdatum bezahlt wurden, (ii) die betreffenden Steuern bereits in den zum Vollzugsdatum erstellten Abschlussunterlagen erfasst werden, (iii) durchsetzbare Erstattungsansprüche der Konzerngesellschaften gegen Dritte bestehen, (iv) Mehrsteuern auf nach dem Vollzugsdatum eintretenden Änderungen der Buchführungs- und Bewertungspraxis, nicht zwingend erforderlichen Änderungen von Steuererklärungen oder Änderungen von Steuergesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltungserlassen oder der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Käufers beruhen. Soweit Mehrsteuern des Zeitraums bis zum Vollzugsdatum zu Mindersteuern nach dem Vollzugsdatum (wie z.B. im Falle von Periodenverschiebungen oder zusätzlichen Abschreibungen) führen, ist unter bestimmten Voraussetzungen der mit 4 % per annum abzuzinsende Barwert der Mindersteuer von dem Freistellungsanspruch in Abzug zu bringen.
Für die Haftung der Verkäufer für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung von Operativen Verkäufergarantien sowie mit Steuerfreistellungen, mit Ausnahme von Freistellungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) sowie im Zusammenhang mit einer möglichen Pflicht der Konzerngesellschaften zur Erstattung von Versicherungssteuer („Besondere Steuerfreistellungsansprüche“), haben die Parteien eine Haftungsobergrenze in Höhe von EUR 1,00 vereinbart – sofern keine ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen greifen. Ein weitergehender Verkäuferregress findet damit nicht statt; wirtschaftlich werden etwaige Ansprüche, für die die Haftungsobergrenze gilt, durch den W&I-Versicherer abgedeckt. Ansprüche aus der Verletzung einer Fundamentalgarantie sind von der Haftungsobergrenze ausgenommen; zudem ist die Durchsetzungsfrist auf drei Jahre ab Vollzugsdatum verlängert (gegenüber regelmäßig achtzehn Monaten). Als absolute Obergrenze für die Haftung der Verkäufer aus dem Sale and Purchase Agreement gilt, dass die Haftung eines Verkäufers (außer bei vorsätzlicher oder arglistiger Pflichtverletzung) niemals den Betrag übersteigen darf, den dieser Verkäufer tatsächlich und endgültig aus dem Kaufpreis erhalten hat.
Für Ansprüche aus der Verletzung Operativer Garantien gilt, wie dargestellt, die Haftungsobergrenze; zusätzlich werden Schwellenwerte als weitere Einschränkung definiert: Ein einzelner Anspruch aus der Verletzung Operativer Garantien muss den De-minimis-Betrag von EUR 300.000,00 überschreiten. Erst wenn die Summe aller solcher Einzelansprüche den Freibetrag von EUR 3.000.000,00 übersteigt, entsteht ein Ersatzanspruch des Käufers – und zwar nur für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Für diese Ansprüche gilt zudem eine Verjährungsfrist von lediglich 18 Monaten.
Im Falle eines Verstoßes gegen eine Steuergarantie gelten die vorstehend dargestellten Regelungen (insbesondere der Vorrang der Naturalrestitution, die allgemeinen Haftungsausschlüsse) entsprechend, soweit der Schaden aus der Verletzung einer Steuergarantie in der Entstehung von Kosten besteht.
Auf Verlangen des Verkäufers 1 als Verkäufervertreter ist der Käufer verpflichtet, vor dem Vollzugsdatum nach besten Möglichkeiten eine Versicherung für die Besonderen Steuerfreistellungsansprüche in Bezug auf eine mögliche Pflicht der Konzerngesellschaften zur Erstattung von Versicherungssteuer einzuholen. Die Prämie für diese Versicherung ist bei Vollzug von den Verkäufern zu tragen.
Für Besondere Steuerfreistellungsansprüche in Bezug auf den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) sowie für die Handelsvertreter-Freistellung ist für jeden Verkäufer eine Haftungsobergrenze in Höhe von insgesamt EUR 7.500.000,00, multipliziert mit der jeweils in Abschnitt 1.10 des Sale and Purchase Agreement definierten Haftungsquote eines Verkäufers, vereinbart. Für Besondere Steuerfreistellungsansprüche in Bezug auf eine mögliche Pflicht der Konzerngesellschaften zur Erstattung von Versicherungssteuer (soweit hierfür bis zum Vollzugsdatum keine spezielle Steuerversicherung vorliegt) ist für jeden Verkäufer eine Haftungsobergrenze in Höhe von EUR 3.100.000,00 für Steuerbeträge und in Höhe von EUR 300.000,00 für Erstattung von Verfahrenskosten, jeweils multipliziert mit der jeweils in Abschnitt 1.10 des Sale and Purchase Agreement definierten Haftungsquote eines Verkäufers, vereinbart.
| 10. |
Käufergarantien |
Der Käufer hat in Abschnitt 12 des Sale and Purchase Agreement einige grundlegende Zusicherungen in Form eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB abgegeben. Insbesondere sichert der Käufer zu, dass (1) dieser eine ordnungsgemäß errichtete und nach dem Recht der Französischen Republik bestehende Gesellschaft ist, (2) dieser über die notwendige gesellschaftsrechtliche Verfügungsmacht verfügt, um seine Vermögensgegenstände zu besitzen und seinen Geschäftsbetrieb zu führen, und (3) der Abschluss und die Erfüllung des Sale and Purchase Agreement sowie die Durchführung der darin vorgesehenen Transaktionen (i) von seinen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen umfasst und seinerseits durch alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen ordnungsgemäß genehmigt sind, (ii) nicht gegen die Satzung, den Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung des Käufers verstoßen und (iii) zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Klagen, Gerichtsverfahren, Ermittlungen oder Verfahren gegen den Käufer vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer staatlichen Behörde anhängig oder angedroht sind, die in irgendeiner Weise die in dem Sale and Purchase Agreement vorgesehenen Transaktionen in Frage stellen oder zu verhindern, zu ändern oder zu verzögern versuchen. Darüber hinaus sichert der Käufer zu, dass zum Unterzeichnungsdatum und zum Vollzugsdatum keine Konkurs-, Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren nach geltendem Recht gegen ihn eingeleitet oder beantragt sind, und der Käufer nach geltendem Recht auch nicht verpflichtet ist, die Einleitung solcher Verfahren wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zum Unterzeichnungsdatum und zum Vollzugsdatum zu beantragen.
Der Käufer gibt ferner die Garantie, dass er die Genehmigungs-, Freigabe-, Zustimmungs- und Anmeldepflichten gegenüber Behörden gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften in den Bereichen Regulierung, Kartellrecht, Wettbewerb, Fusionskontrolle, Handel, Auslandsinvestitionen und Grundstücksübertragungen, die für den Abschluss und die Erfüllung dieser Vereinbarung gelten könnten, geprüft hat und festgestellt hat, dass solche mit Ausnahme der vereinbarten aufschiebenden Bedingungen (Vollzugsbedingungen und vollständige Zahlung des Vorläufigen Kaufpreises) für den Abschluss und die Erfüllung des Sale and Purchase Agreement nicht erforderlich sind und der Abschluss und die Erfüllung des Sale and Purchase Agreement nicht gegen geltendes Recht oder den Käufer bindende Gerichts- oder Behördenentscheidungen verstoßen.
Schließlicht sichert der Käufer zu, dass er (i) über ausreichende sofort verfügbare Mittel oder verbindliche Finanzierungszusagen verfügt, um den Kaufpreis zu zahlen und alle anderen Zahlungen zu leisten, die gemäß oder im Zusammenhang mit dem Sale and Purchase Agreement fällig werden, sowie (ii) die Verkauften Anteile als Investition auf eigene Rechnung und insbesondere nicht im Hinblick auf einen sofortigen Weiterverkauf der Konzerngesellschaften oder im Zusammenhang mit einem Back-to-Back-Geschäft erwirbt.
Im Falle eines Verstoßes gegen eine der Käufergarantien haftet der Käufer gegenüber den Verkäufern nach den einschlägigen gesetzlichen sowie den vertraglich vereinbarten Bestimmungen. Insbesondere sieht das Sale and Purchase Agreement für die Käufergarantien keine betragsmäßige Haftungsbegrenzung vor. Die Haftung des Käufers ist demnach grundsätzlich nicht limitiert, sondern bemisst sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden und richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche der Verkäufer aus der Verletzung einer Käufergarantie verjähren mit Ablauf des dritten Jahrestages nach dem Vollzugsdatum.
| 11. |
Weitere wesentliche Bestimmungen |
Das Sale and Purchase Agreement enthält weitere, für die rechtliche und wirtschaftliche Einordnung der Transaktion wesentliche Bestimmungen. Hierzu zählen insbesondere Vertraulichkeits- und Publizitätsregelungen, wonach der Inhalt des Sale and Purchase Agreement grundsätzlich vertraulich zu behandeln ist und öffentliche Bekanntmachungen nur im abgestimmten Wortlaut erfolgen sollen, zugleich aber definierte Offenlegungsrechte gegenüber Beratern, Investoren, Finanzierern und Behörden sowie für Zwecke der Hauptversammlung der Brockhaus Technologies AG vorgesehen sind. Ferner regelt das Sale and Purchase Agreement die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten; die Abtretung ist grundsätzlich untersagt, der Käufer darf jedoch Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen übertragen (bei Fortbestand einer gesamtschuldnerischen Mithaftung des Käufers) und Zahlungsansprüche zu Sicherungszwecken an Finanzierer abtreten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers werden weitgehend ausgeschlossen, soweit keine schriftliche Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Schließlich ist eine zweijährige Nichtabwerbeverpflichtung der Verkäufer sowie der jeweiligen verbundenen Unternehmen vorgesehen, wonach Mitarbeiter und Organmitglieder einer Konzerngesellschaft des Zielgesellschaft-Konzerns grundsätzlich nicht aktiv abgeworben werden dürfen, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmen.
| 12. |
Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand |
Die Parteien haben sich gemäß Abschnitt 21.2 des Sale and Purchase Agreement darauf geeinigt, dass alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Sale and Purchase Agreement (einschließlich aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit dessen Gültigkeit) (oder einer Nebenvereinbarung) oder deren Verletzung, Beendigung oder Unwirksamkeit ergeben, einem Schiedsgericht vorgelegt werden und ausschließlich und endgültig durch ein Schiedsverfahren gemäß der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Anrufung der ordentlichen Gerichte entschieden werden.
Das Schiedsgericht wird aus drei (3) Schiedsrichtern bestehen, die gemäß DIS ernannt werden. Sitz und Ort des Schiedsverfahrens wird Frankfurt am Main sein. Die Sprache des Schiedsverfahrens wird Deutsch sein. Unterlagen können auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Regeln für Mehrvertrags- und Mehrparteien-Schiedsverfahren (Art. 17 und 18 DIS) Anwendung finden.
Für den Fall, dass zwingendes anwendbares Recht vorschreibt, dass eine Angelegenheit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Sale and Purchase Agreement oder dessen Erfüllung ergibt, von einem Gericht entschieden werden muss, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte in und für Frankfurt am Main zuständig.
| 13. |
Anwendbares Recht |
Das Sale and Purchase Agreement unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der deutschen Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
| 14. |
Weitere Verpflichtungserklärungen |
Zusätzlich zum Sale and Purchase Agreement hat die Decathlon SE, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Lille Métropole (Greffe du Tribunal de Commerce de Lille Métropole) unter der Registernummer 306138900, als Muttergesellschaft des Käufers, diesem gegenüber sowie mit Wirkung zugunsten der Verkäufer als Drittbegünstigten die im Teil B der notariellen Urkunde (UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) enthaltene Kapitalzusage abgegeben. Darin verpflichtet die Decathlon SE sich, dem Käufer vor dem Vollzug ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Sale and Purchase Agreement in vollem Umfang nachkommen kann, einschließlich der Zahlung des Kaufpreises am oder vor dem vereinbarten Vollzugsdatum.
Zudem hat der Käufer mit Herrn Marco Brockhaus die im Teil C der notariellen Urkunde (UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) enthaltene Nebenabrede getroffen. In dieser sichert Herr Marco Brockhaus in seiner Eigenschaft als Aktionär der Brockhaus Technologies AG seine Unterstützung in Bezug auf die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Zustimmung zum Sale and Purchase Agreement zu. Ferner soll sich Herr Marco Brockhaus im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach besten Kräften um die Ermutigung und weitere Unterstützung anderer Aktionäre der Brockhaus Technologies AG bemühen. Eine Gegenleistung und Haftung bei Nichterfüllung wurden nicht vereinbart und die Verpflichtungen von Herrn Marco Brockhaus sind auf die Ausübung seiner Aktionärsrechte beschränkt.
Schließlich haben die Parteien neben dem Sale and Purchase Agreement die im Teil D der notariellen Urkunde (UVZ-Nr. 1460/2025 F der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main) enthaltene Abrede über die Verpflichtung zu vorbereitenden Transaktionsschritten geschlossen. In dieser verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der dort benannten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Sale and Purchase Agreement bereits ab dessen Unterzeichnung sowie noch vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Brockhaus Technologies AG über die Zustimmung, und zwar unabhängig davon, ob alle oder ein Teil der Bestimmungen des Sale and Purchase Agreement eines entsprechenden Zustimmungsbeschlusses für ihre Rechtswirksamkeit bedürfen.
| III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung |
| 1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 10.947.637 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beläuft sich somit auf 10.947.637. Von den 10.947.637 Stückaktien entfielen zum Zeitpunkt der Einberufung 499.971 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
| 2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre |
Gemäß der Ermächtigung in § 18 Abs. 2 der Satzung hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation wird im Online-Service abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag über den Online-Service anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags eine Internetverbindung sowie entweder ein nicht-mobiles Endgerät (PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone oder Tablet). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich.
| 3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts |
Zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind gemäß § 19 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt spätestens bis Donnerstag, den 19. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse
HCE Consult AG
Anmeldestelle Brockhaus Technologies AG
Postfach 820335
81803 München
Deutschland
oder E-Mail-Adresse:
anmeldestelle@hce-consult.de
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich.
Gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 können Informationen zur Hauptversammlung, die gemäß ISO 20022 aufgebaut sind, auch z.B. als ISO20022-XML-Datei, an die oben genannten Adresse übermittelt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Donnerstag, den 19. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den 26. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Donnerstag, den 19. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), (sogenanntes Technical Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demzufolge insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
| 4. |
Nutzung des Online-Services |
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung wird dem Aktionär eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten (Benutzerkennung und Passwort) für den unter
https://ir.brockhaus-technologies.com/hauptversammlung
zur Verfügung stehenden Online-Service übersandt. Um einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten zu gewährleisten, werden Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung Sorge zu tragen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über den Online-Service sowie durch die weiteren nachstehend erläuterten Möglichkeiten ausüben. Die Nutzung des Online-Services durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Bei Nutzung des Online-Services und Anklicken der Schaltfläche „Anmelden“ während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung und der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter, sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet im Sinne von § 121 Abs. 4b Satz 1 AktG. Die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenen Aktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertreter von Aktionären werden in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 AktG) und können ihre Rechte in der Hauptversammlung wie in dieser Einberufung beschrieben ausüben. Das Teilnehmerverzeichnis wird allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten vor der ersten Abstimmung über den Online-Service zugänglich gemacht.
Weder die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton noch die elektronische Zuschaltung über den Online-Service ermöglicht darüber hinaus eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG oder eine Stimmrechtsausübung über elektronische Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.
Bei Fragen zur Benutzung des Online-Service können sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sowie Intermediäre per E-Mail an anmeldestelle@hce-consult.de oder von Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MEZ) per Telefon an die Aktionärshotline unter der Nummer +49 30 814533828 wenden.
| 5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl |
Aktionäre können ihr Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl, und zwar entweder per Post, per E-Mail oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Nutzung des Online-Services sowie durch Vollmachterteilung ausüben.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sowie zur Vollmachterteilung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die die unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Die bei der Gesellschaft an die in Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Postadresse oder E-Mail-Adresse übermittelten Stimmabgaben per Briefwahl müssen aus organisatorischen Gründen spätestens am Mittwoch, den 25. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Die Stimmabgabe über den Online-Service ist auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter möglich. Entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl.
| 6. |
Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung, Wahrnehmung des Auskunftsrechts oder sonstiger Aktionärsrechte |
| a) |
Möglichkeit der Bevollmächtigung |
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht bzw. ihre sonstigen Aktionärsrechte, wie insbesondere das Rede- und Auskunftsrecht, auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Der Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht und die sonstigen Aktionärsrechte in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachterteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die zusammen mit der Anmeldebestätigung sowie über die Internetseite der Gesellschaft (siehe hierzu nachfolgend unter Ziffer 9 „Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG“) bereitgestellten Formulare zu verwenden. Verwendet werden können auch die im Online-Service beinhalteten (Bildschirm-)Formulare, über die Vollmachten erteilt werden können.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 AktG eine Aktionärsvereinigung bzw. nach § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet (ein „geschäftsmäßig Handelnder“) zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachterklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl, wie oben unter Ziffer 5 „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“ beschrieben, oder Untervollmacht bedienen.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter der oben in Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Postadresse oder E-Mail-Adresse abgegeben werden. Ebenso kann der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung etwa dadurch geführt werden, dass der Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft übermittelt wird. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anhang zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu erteilen) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Eine per E-Mail übermittelte Vollmacht kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn der E-Mail (bzw. deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung per Post oder per E-Mail müssen aus organisatorischen Gründen bis Mittwoch, den 25. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung ist ebenfalls unter Nutzung des Online-Services möglich. Auf diesem Weg können auch während der Hauptversammlung die vorgenannten Erklärungen in Bezug auf die Erteilung oder den Widerruf der Vollmacht bzw. den Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft übermittelt werden.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht klar erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden, sofern vorhanden, über den Online-Service abgegebene Erklärungen vorrangig berücksichtigt, andernfalls Erklärungen per E-Mail.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben b) beschriebenen Besonderheiten.
| b) |
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter |
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder – sofern ein entsprechender Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden sollte – als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einreichung von Stellungnahmen, zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie Weisungen zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie an die in Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannte Postadresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden, aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft spätestens bis zum Mittwoch, den 25. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zu übermitteln (Eingang bei der Gesellschaft). Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen über den Online-Service ist zudem gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren, auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter hierfür festgelegten Zeitpunkt, möglich.
Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen bzw. den Widerruf der Vollmacht.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein von diesem Bevollmächtigter für die betreffenden Aktien das Stimmrecht später per Briefwahl ausübt. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht klar erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden, sofern vorhanden, über den Online-Service abgegebene Erklärungen vorrangig berücksichtigt, andernfalls Erklärungen per E-Mail.
| 7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 AktG |
| a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG |
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 26. Januar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen wird nicht berücksichtigt. Es kann wie folgt adressiert werden:
Brockhaus Technologies AG
– Vorstand –
NEXTOWER Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
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zugänglich gemacht.
| b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG |
Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und – sofern ein entsprechender Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden sollte – Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse
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zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 11. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), unter der Adresse
Brockhaus Technologies AG
NEXTOWER Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse
ir@brockhaus-technologies.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Gegenanträge von Aktionären, die nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung – wie oben unter Ziffer 3 „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben – ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, jedoch nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Der Versammlungsleiter kann anordnen, dass Anträge in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service gestellt werden. Zu den technischen Mindestvoraussetzungen und dem Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe nachstehenden Buchstaben d).
| c) |
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a AktG |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Stellungnahmen können ausschließlich über den Online-Service zur Hauptversammlung unter
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übermittelt werden. Sie müssen spätestens bis Freitag, den 20. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), über den Online-Service eingehen. Stellungnahmen können nur über den Online-Service in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden und ihr Umfang darf insgesamt nicht mehr als 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) betragen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen von Aktionären, die den vorstehenden Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten spätestens bis Samstag, den 21. Februar 2026, 24:00 Uhr (MEZ), im Online-Service unter der Internetadresse
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veröffentlichen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich auch nicht vertreten lassen wird.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht.
Für die anderweitige Ausübung von Aktionärsrechten gilt das in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebene Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Widersprüche oder Gegenanträge, die in einer Stellungnahme enthalten sind, aber nicht wie in dieser Einberufung beschrieben eingebracht werden, unberücksichtigt bleiben.
| d) |
Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG |
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Bereits ab etwa 09:30 Uhr (MEZ) am Tag der Hauptversammlung – d. h. eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung – haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit, Redebeiträge im Online-Service, aufrufbar über die Internetadresse
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anzumelden.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, in der Hauptversammlung vor Erteilung des Wortes die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
| e) |
Auskunfts- und Rederecht der Aktionäre nach §§ 131 Abs. 1, 130a Abs. 5 und 6 AktG |
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Der Versammlungsleiter kann gemäß § 131 Abs. 1f AktG anordnen, dass sämtliche Formen des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Zu den technischen Mindestvoraussetzungen und dem Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe vorstehenden Buchstaben d).
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind und denen eine Auskunft verweigert wurde, auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG verlangen können, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Ferner können Aktionäre, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, über den Online-Service verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt werden, die einem anderen Aktionär in seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegeben wurden.
| f) |
Weitergehende Erläuterungen |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
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| 8. |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §§ 245, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG |
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind unter Nutzung des Online-Service unter
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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen. Der Notar erhält etwaige Widersprüche über den Online-Service. Darüber hinaus haben sie auch im Rahmen ihres Rederechts die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären.
| 9. |
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG |
Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet werden kann, sowie etwaige Anträge von Aktionären nach § 126 AktG und Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
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zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden dort auch die Abstimmungsergebnisse bekanntgegeben.
| 10. |
Bestätigung der Stimmzählung |
Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Anfrage unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@hce-consult.de erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
| 11. |
Hinweis zum Datenschutz |
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung erhebt und verarbeitet die Gesellschaft als Verantwortliche personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder über ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten, zum Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft und zu den Rechten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden die Aktionäre im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:
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Frankfurt am Main, im Januar 2026
Brockhaus Technologies AG
Der Vorstand
Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek: Was bedeutet die geplante Transaktion für Aktionäre der Brockhaus Technologies AG?
Frage: Herr Blazek, die Brockhaus Technologies AG lädt zur außerordentlichen Hauptversammlung, um über den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der BLS Beteiligungs GmbH abzustimmen. Was steht für Aktionäre auf dem Spiel?
Daniel Blazek: Der Tagesordnungspunkt ist wirtschaftlich gewichtig: Es geht um den Verkauf von rund 65 % der Anteile an der BLS Beteiligungs GmbH an Decathlon Pulse. Das ist ein klassisches „Exit“-Szenario – also die Veräußerung einer Beteiligung durch einen Finanzinvestor, hier die Brockhaus Technologies AG. Für Aktionäre bedeutet das: Es könnte kurzfristig eine deutliche Veränderung in der Bilanzstruktur, Liquidität und Ausrichtung der AG geben.
Frage: Was ist von dem variablen Kaufpreis zu halten, der in der Einladung erwähnt wird?
Blazek: Der Kaufpreis ist nicht fest, sondern wird durch ein sogenanntes „Closing Accounts“-Modell bestimmt. Grundlage ist ein Basiswert von 525 Millionen Euro für 100 % der Anteile. Die tätsächliche Höhe richtet sich aber nach den finalen Zahlen der Zielgesellschaft zum Vollzugsdatum. Das schafft Transparenz, birgt aber auch Unsicherheiten – gerade für Aktionäre, die kurzfristige Klarheit über den Verkaufserlös erwarten.
Frage: Was ist mit der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz? Erschwert das die Mitbestimmung?
Blazek: Die virtuelle HV ist rechtlich zulässig, aber aus Sicht vieler Aktionäre suboptimal. Wer sich nicht frühzeitig anmeldet oder technische Hürden hat, kann faktisch nicht teilnehmen. Dennoch: Die Rechte bleiben erhalten, müssen aber über den Online-Service ausgeübt werden. Ich rate dringend, sich rechtzeitig zu registrieren und zu informieren.
Frage: Und wie stehen Sie zur Fairness Opinion, die dem Deal beigefügt ist?
Blazek: Das ist ein gutes Signal. Eine Fairness Opinion schafft Transparenz über die Angemessenheit des Preises und hilft den Aktionären, den Deal objektiver einzuordnen. Sie ersetzt aber nicht die eigene Meinungsbildung. Ich empfehle: Nachlesen, prüfen, bei Unklarheiten Fragen stellen – das ist das gute Recht eines jeden Aktionärs.
Frage: Letzte Frage: Was würden Sie einem privaten Aktionär raten?
Blazek: Sich nicht vom Umfang der Unterlagen abschrecken lassen! Die Transaktion ist komplex, aber für die Zukunft der AG bedeutend. Lesen Sie zumindest die Zusammenfassung und die Empfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat. Und: Nehmen Sie Ihr Stimmrecht wahr. Denn am Ende entscheiden die Aktionäre über Zustimmung oder Ablehnung. Das ist Demokratie im Aktienrecht.
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